Was ist eine öffentliche Sache überhaupt?
Vermögensgegenstände, die:
unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienen
durch Widmung (= Rechtsakt) einen öffentlich-rechtlichen Status erhalten haben und
tatsächlich in Dienst gestellt wurden (Indiensstellung = Realakt)
Welche Arten der Nutzung gibt es?
Gemeingebrauch:
Sache ist der Öffentlichkeit unbeschränkt zu bestimmten Zwecken zugänglich
kann ohne Zulassung benutzt werden
Bsp.: Straßen nach Bundesrecht (FStrG), aber auch Gewässer wie Bundeswasserstraßen bzw. nach Landesrecht, vgl. § 14 I ThürStrG
Sondergebrauch:
Nutzung einer Sache über den widmungsgemäßen Gemeingebrauch hinaus
Benutzungen bedürfen der staatlichen Genehmigung
Bsp.: Nutzung einer Straße zu kommerziellen Zwecken, vgl. § 18 ThürStrG
Ermessensentscheidung (ggf. Reduzierung auf Null)
Anliegergebrauch:
Grundstücksnutzung bedingt häufig verstärkte Inanspruchnahme öffentlicher Straße (zB. Be- und Entladetätigkeiten)
geregelt in § 14 IV ThürStrG
geschützt auch durch Art. 14 GG
Muss eine öffentlich-rechtliche Sache eine Sache iSd. § 90 BGB sein? Muss die Sache im Eigentum der öffentlichen Hand liegen?
nein und nein
Kann eine öffentlich-rechtliche Sache entwidmet werden?
ja, sogenannte Entwidmung
actius contrarius Theorie beachten
Was meint öffentliche Sachen im Sondergebrauch?
kein Gemeingebrauch möglich
zB.: wasserwirtschaftliche Nutzung von Gewässern (Staudamm)
Öffentliche Sachen im Anstaltunggebrauch?
Nutzung aufgrund besonderer Zulassung im Rahmen der hoheitlich festgelegten Zweckbestimmung
zB. Schwimmbäder
berechtigter Personenkreis hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Zulassung innerhalb des Anstaltszweck
Öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch?
Nutzung zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben
Recht der Bürger nur zur Inanspruchnahme zu diesen Zwecken
Bsp. Rathaus
Was meint res sacrae?
Status von Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften
besonderes Regime für Sachen, die kultischen Zwecken dienen
zB. Kirchenglocken zur religiösen Nutzung
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