Unternehmensart: Beteiligung (Tochterunternehmen)
IFRS 10/§ 290 HGB:
Mögliche Beherrschung (Control-Konzept)
i.d.R. Kapitalanteil > 50%
Unternehmensart: Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
IFRS 11/§ 310 HGB:
Tatsächlich ausgeübte gemeinsame Führung mit einem oder mehreren anderen (konzernfremden) Unternehmen
I.d.R. Kapitalanteil: z.B. 50%/50% oder 40% / 40% /20 %
Unternehmensart: Assoziierte Unternehmen
IAS 28/ § 311 HGB:
Möglicher/Tatsächlich ausgeübter maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik
I.d.R. Kapitalanteil: 20-50%
Unternehmensart: Finanzinvestition
IFRS 9/ §253 HGB:
Kapitalanteil: <20% à Anschaffungskosten (HGB, ggf. IFRS) oder Fair Value (IFRS)
Wie werden Tochterunternehmen in den HGB-Konzernabschluss einbezogen?
TU nach § 290 HGB
ohne Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB -> Vollkonsolidierung
Erwerbsmethode § 301 HGB
Neubewertungsmethode
Ausübung Einbeziehungswahlrecht § 296 HGB
-> Quotenkonsolidierung
Wie werden Gemeinschaftsunternehmen ( § 310 HGB) in den HGB-Konzernabschluss einbezogen?
Wird ein Wahlrecht für Quotenkonsolidierung ausgeübt?
Ja -> Quotenkonsolidierung
Nein -> Besteht maßgeblicher Einfluss nach § 311 I HGB
Ist dieser unwesentlich?
nein -> Equity-Bewertung (Buchwertmethode)
ja -> Bewertung AK
Wie wird ein Tochterunternehmen in den IFRS-Abschluss einbezogen?
Hat ein Investor einen beherrschenden Einfluss auf das Investee? (IFRS 10)
-> Ja -> TU -> Vollkonsolidierung
Wie werden joint operations/Joint ventures in den IFRS-Abschluss einbezogen?
Kein beherrschender Einfluss auf Investee
Liegt Vertragsbeziehung mit anderen Investoren vor?
Ja -> Joint control
nein -> Prüfung asoziiertes U
Prüfung joint control
Ja -> Joint arrangement nach IFRS 11)?
Aus dem Joint Arrangement folgen
Joint operation und
joint venture
Joint venture -> Equity Bewertung
Joint operation -> Asset deal/antlg.
Wie werden asoziierte Unternehmen in den IFRS-Abschluss einbezogen?
Wenn kein TU und kein Joint arrangement vorliegt
Besteht ein Maßgeblicher Einfluss auf ein Beteiligungsunternehmen? (IAS 28)
ja -> asoziierte U
nein -> Anteile zum Fair Value, evtl. AK (IFRS 9) Kapitel 22; ggf. sonstige Vermögenswerte/ Schulden nach entsprechenden IFRS
Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Equity-Bewertung? nach § 311 HGB und IAS 28
Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB / nach IFRS Beteiligungsunternehmen
Maßgeblicher Einfluss
Vermutung Stimmrechtsanteil > 20%
Qualitative Hinweise: wesentliche LuL-Beziehungen
Abhängigkeit des Beteiligungsunternehmens
Vertretung in Aufsichts- und/ oder Leitungsorganen, jedoch ohne Kontrolle über diese
Teilnahme an unternehmens- politischen Entscheidungen
Widerlegung
maßgeblicher Einfluss wird nicht faktisch ausgeübt IFRS: Möglichkeit zum maßgeblichen Einfluss ausreichend (IAS 28.2)
beteiligtes Unternehmen ist in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigt
Welcher Abschluss ist der Equity-Bewertung zugrunde zu legen?
-> Letzter verfügbarer Abschluss (§ 312 Abs. 6 S. 1 HGB / IAS 28.33)
Bei Stichtagsabweichung: Analog zur Vollkonsolidierung bis 3 Monate. Abweichung wird toleriert, wenn wesentliche Ereignisse berücksichtigt werden. Ansonsten Zwischenabschluss notwendig, soweit möglich (IAS 28.34)
-> Wird vom assoziierten Unternehmen selber ein Konzernabschluss aufgestellt, ist dieser Grundlage der at equity-Bewertung (§ 312 Abs. 6 S. 2 HGB)(IFRS analog)
Ansatz- und Bewertungsanpasungen bei der Anwendung der Equity-Bewertung
§ 312 Abs. 5 Satz 1 HGB: Wahlrecht Bewertungsanpassung
-> Bezieht sich auch auf Bilanzansatz
Bei wesentlichen Abweichungen Anpassung wenigstens an GoB
Ist Anpassung nicht möglich und sind Abweichungen schwerwiegend: Ansatz der Beteiligung zu AK (strittig)
Falls keine Anpassung vorgenommen wird: Angabe darüber im Anhang (§ 312 Abs. 5 Satz 2 HGB)
IFRS: Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erforderlich (IAS 28.35), wobei bei der Erstbewertung der Fair Value-Ansatz zur Anwendung kommt (Neubewertung).
Währungsumrechnung -> Stichtagsmethode
Latente Steuern
Falls für das assoziierte Unternehmen eine HB II aufgestellt wird (einheitlicher Bilanzansatz und Bewertung), kommt (bei Wesentlichkeit) § 274 HGB in Betracht
Seit dem Gj. 2016 ist die Zwischenergebniseliminierung unter Beachtung der latenten Steuern nach § 306 HGB pflichtgemäß auch bei der at Equity-Bewertung vorzunehmen, sofern Daten bekann
IFRS: Latente Steuern Pflicht
EQUITYBEWERTUNG GEM. § 312 HGB / IAS 28.10 / IFRS 11 (BUCHWERTMETHODE)
Aufstellung Handelsbilanz II (Anpassung Bilanz asoziiertes Unternehmen § 300 Abs. 2 HGB und § 308 HGB)
Ermittlung Unterschiedbetrag zwischen Anteilswert und anteiliges Eigenkapital
-> Nach DRS 26 soll dabei eine Neubewertung ohne Anschaffungskostenrestriktion vorgenommen werden
Unterschiedsbetrag vor der Zurechnung
Nebenrechung: Zuordnung stiller Reserven/Lasten zu den Vermögensgegenständen und Schulden des ass. Unt. maximal in Höhe des Unterschiedsbetrages/nach DRS 26 ohne Anschaffungskostenrestriktion
-> Ausweis von:
Anteile an assoziierten Unternehmen
Anhangangabe des Unterschiedsbetrags und des darin enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwerts
GRUNDSÄTZLICHES VORGEHEN DER AT EQUITY BEWERTUNG
Zwischenergebniseliminierung bei der Equity-Bewertung
IFRS:
Ergebnisse aus „Upstream“- und „Downstream“-Transaktionen zwischen dem Eigentümer und einem assoziierten Unternehmen sind anteilsmäßig zu eliminieren (IAS 28.28)
HGB:
§ 312 Abs. 5 i.V.m. §§ 304 und 306 HGB, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind, sind Zwischengewinne anteilig zu eliminieren
-> Jeweils grundsätzlich Berücksichtigung latenter Steuern
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