Verhltnismäßigkeit (Übermaßverbot)
Ein elementarer Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass belastende hoheitliche Eingriffe in Rechtskreis des Bürgers stets geeignet,erforderlich und angemessen sein müssen. Die Geltung dieses Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt verfassungsrechtlich bereits unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip.
Geeignet
Eine hoheitliche Maßnahme ist geeignet, wenn sie den jeweils verfolgten Zweck erreicht oder zumindest fördert, sie sich mithin als “zwecktauglich” darstellt.
Erforderlich
Eine hoheitliche Maßnahme ist erforderlich, wenn sie von den in Betracht kommenden möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige darstellt, welche den einzelnen bzw. die Allgemeinheit vorraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Angemessen
Eine hoheitliche Maßnahme erweist sich als angemessen, wenn sie nicht zu einem Nachteil für den Betroffenen bzw. die Allgemeinheit führt, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Angemessenheit in diesem Sinne bildet die dritte Stufe der —> Verhältnismäßigkeit. Die Angemessensheitsklausel wird auch als “Verhältnismäßigkeit i.e.S.” bezeichnet. Ihre Prüfung erfolgt anhand einer Bewertung der sog. Mittel-Zweck-Relation im Wege der Güterabwägung.
Ermessen
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Damit ist das Ermessen pflichtgemäß i.S.d. § 16 BPolG
ausgeübt worden.
Bestimmtheit/Möglichkeit
Die hier getroffenen Aufforderungen sind für die Polizeipflichtigen ohne weiteres erkennbar, sodass
diese wissen, was von ihnen verlangt wird. Damit sind sie inhaltlich hinreichend bestimmt gem.
§ 37 (1) VwVfG. Bedenken gegen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Befolgung der Maßnahme gem. § 44 VwVfG bestehen nicht.
Tatsachen
Tatsachen definiert man als gesicherte Erkenntnisse, die über blose Vermutungen, Vorurteile oder Erfahrungswerte hinausgehen und die belegen, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit existiert.
Gefährdungslage
Abweichung von der Alltagslage, z.B. Bombendrohung, Anschläge im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie etwa Fußball,
aber auch terroristische Bedrohung
Erfüllung einer obliegenden Aufgabe der BPol
Datenerhebung für die Erfüllung präventiv-polizeilichen Aufgaben nach den §§ 1-7 BPolG notwendig
Erforderlichkeit
Daten sind für die Erfüllung der Aufgabe der BPol notwendig (Aufgabenwahrnehmung z.B. §§2, 3 BPolG)
Verhütung von Straftaten im Sinne von § 12 I BPolG mit erheblicher Bedeutung
Polizeilich relevante Sachverhalte, die sich zum einen noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben, zum anderen aber aufgrund einer Prognose den Eintritt eines schädigenden Ereignisses möglich erscheinen lassen
Erhebliche Bedeutung
Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit oder Sachen von bedeutendem Wert aufgrund der Begehungsweise oder ihrer Dauer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, weil sie den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, die Rechtssicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen. (mittlere Kriminalität/gewerbsmäßig, bandenmäßig)
Verhinderung
Eine unmittelbar bevorstehende Tat findet gar nicht erst statt. Mit der Verwirklichung des Tatbestandes muss in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden
Unterbindung
Fortsetzung der Tat wird gestoppt
§ 24 I Nr.1 BPolG
—>TBM: IDF § 23 BPolG (Inzidentprüfung)
—>Ultima Ratio: IDF ohne erkennungsdienstliche Behandlung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich =§ 23 III BPolG
—>Mitnahme Dienststelle § 23 III 4 BPolG
—>ED-Behandlung nur zulässig im Sinne von § 23 I oder II BPolGnicht: „23 V BPolG oder § 22 II BPolG!!!
Tatverdächtiger
Tatverdächtiger im Sinne des Strafprozessrechts ist jede Person, die im Verdacht steht, Täter oder Teilnehmer einer Straftat zu sein. Es besteht die durch Tatsachen begründete Annahme/Möglichkeit, dass durch die Handlung der Person ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt wurde. Bloße Vermutungen reichen nicht aus
Beschuldigte
Der Beschuldigte ist eine Person, gegen die 1. ein begründeter Tatverdacht (Anfangsverdacht gem. § 152 I StPO) besteht (Tatverdächtiger) und 2. mindestens eine gezielte strafprozessuale Maßnahme durchgeführt wird/wurde (Ermittlungsverfahren eingeleitet)
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