Strafantrag
Strafantrag i.S.d. §§ 77-77d StGB ist die ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung des nach dem Gesetz Antragsberechtigten, dass er die Strafverfolgung wünsche. Dieser Antrag muss gemäß § 77b StGB binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt worden sein.
einfaches öffentliches Verfolgungsinteresse (§ 376 StPO)
Ein sog. einfaches öffentliches Verfolgungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwörtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
Tat
Tat ist das konkrete historische Vorkommnis, also der geschichtliche Vorgang der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte ein Straftatbestand verwirklicht haben soll.
Anfangsverdacht
Ein Anfangsverdacht besteht, wenn es nach kriminalistischen Erfahrungen möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
hinreichender Tatverdacht
Es besteht hinreichender Tatverdacht, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als der Freispruch.
dringender Tatverdacht
Es besteht dringender Tatverdacht, wenn die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist.
Offizialprinzip
Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung Sache des Staates ist. Sie geschieht von Amts wegen (“ex officio”) und ist grundsätzlich unabhängig vom Willen oder Widerspruch des Opfers.
Privatklageverfahren
Bei dem Privatklageverfahren gem. §§ 374 ff. StPO übernimmt der Privatkläger nach vorangegangenem Sühneversuch als Prozessvoraussetzung gem. § 380 StPO die Rolle des Anklägers, das Verfahren läuft aber im Übrigen nach den Regeln der Strafprozessordnung ab. Nach § 376 StPO verdrängt jedoch das Legalitätsprinzip diese Klageart, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage besteht.
Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme, also die Sicherstellung von Beweismitteln, gefährdet wird.
Vernehmung
Unter einer Vernehmung versteht man jede Befragung einer Auskunftsperson zur Sache auf Veranlassung eines Strafverfolgungsorgans.
Beschuldigter
Die Stellung als Beschuldigter ist nach dem subjektiv-objektiven Beschuldigtenbegriff zu ermitteln. Dieser setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert. Auch wenn es an einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde fehlt, so kann dennoch - abhängig von der Stärke des Tatverdachts - aus dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte eine Belehrungspflicht bestehen. Dabei bestizen die Strafverfolgungsorgane einen Beurteilungsspielraum. Hat sich aber der Tatverdacht so verdichtet, dass die vernommene Person ernstlich als täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt, so überschreitet die Strafverfolgungsbehörde willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie diese Person nicht als Beschuldigten vernimmt.
qualifizierte Belehrung
Eien qualifizierte Belehrung ist immer dann erforderlich, wenn die Aussage einer Auskunftsperson unter dem irrigen Eindruck der Verwertbarkeit von anderen ihrerseits rechtswidrig erlangten Beweismitteln (zB einer vorherigen eigenen Aussage) zustande gekommen sein könnte.
prozessualer Tatbegriff
Die Tat im prozessualen Sinn, §§ 155, 264 StPO ist das in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss bezeichnete geschichtliche Vorkommnis, soweit es nachder Auffassung des täglichen Lebens einen einheitlichen Lebensvorgang bildet.
Zufallsfunde
Das sind Funde von Gegenständen, die auf die Verübung einer anderen, nicht der Durchsuchung zugrunde liegenden Straftat hinweisen.
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.
Verdunkelungsgefahr
Verdunkelungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdachte besteht der Verdächtige werde Beweismittel beiseite schaffen.
“formeller Vernehmungsbegriff”
Danach liegt eine Vernehmung nur dann vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson (Beschuldigter, Zeuge, Sachverständiger) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft eine Auskunft (“Aussage”) verlangt.
Wohnung (iSd § 100c I StPO)
Räumlichkeiten, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind.
Dieser Wohnungsbegriff ist deckungsgleich mit dem Schutzbereich des Art. 13 I GG und unterschiedet sich damit von dem Wohnungsbegriff der §§ 244 I Nr. 3, IV, 306a I Nr. 1 StGB, der nur Privatwohnungen im Sinne eines Lebensmittelpunktes erfasst.
Verschleppungsabsicht (im Hauptverfahren)
Verschleppungsabsicht liegt vor, wenn ein Beweisantrag nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann und nur zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt wird.
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