Definition Unternehmensmitbestimmung
Allgemein: die Teilhabe aller in einer Organisation vertretenen Gruppen am Willensbildungs- und Entscheidungsprozess
Wirtschaftliche Mitbestimmung: die institutionelle Teilhabe der Arbeitnehmer(-vertreter) am Willensbildungs- und Entscheidungsprozess in Unternehmen und Betrieb. Träger der Arbeitnehmermitbestimmung sind Betriebsräte (betriebliche Mitbestimmung) und Aufsichtsrat (Unternehmensmitbestimmung)
Manager und Anteilseigner
Anteilseigner besitzen das Unternehmen und haben das Recht, über wichtige Entscheidungen abzustimmen
Manager sind für die tägliche Geschäftsführung verantwortlich
Anteilseigner haben mehr Einfluss auf die Unternehmensmitbestimmung aufgrund ihres Eigentums
Aufsichtsrat
Kontroll- und Beratungsgremium, das in Kapitalgesellschaften oder Organisationen per Gesetz, Gesellschaftervertrag oder per Satzung eingesetzt wird
Kontrolliert und berät den Vorstand, um unternehmensschädigendes Verhalten zu verhindern, prüft den Jahresabschluss, macht ggf. Beschlüsse des Vorstands gültig
Mindestens 3, maximal 21 Mitglieder
Unter den Mitgliedern müssen mindestens zwei Vertreter von Gewerkschaften sein, ab 10 Mitglieder mindestens 3
Mitglieder werden vergütet, abhängig von der Unternehmensgröße,
Gewerkschaftsmitglieder müssen einen großen Teil an die Gewerkschaft abführen (ab über 3500€ im Jahr müssen 90% abgeführt werden, weniger müssen 10% abführen)
Vorsitzender ist immer Anteilseigner, bei Stimmgleichheit 2 Stimmen
Aufsichtsrat - Governance Struktur
Aufsichtsrat ist das Bindeglied zwischen den Arbeitnehmern und dem Vorstand
Tarifpartner: Gewerkschaften
Nach Industrie-Gruppen, nach Berufen oder nach politischen oder religiösen Richtungen gegliederte Vereinigungen von Arbeitnehmern bzw. von Arbeitnehmervereinigungen zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen und als sonstige Interessenvertretungen gegenüber dem Staat und den Arbeitgebern (Arbeitgebervereinigungen)
Tarifpartner: Deutscher Gewerkschaftsbund
Mitgliederzahlen sind rückläufig
In 46% der alten und 34% der neuen Bundesländer sind Beschäftigungsverhältnisse durch Branchentarifverträge geregelt
Für 7% der alten und 9% der neuen gelten Firmentarifverträge
Für 47% der alten und 57% der neuen gelten keine Tarifverträge
Tarifpartner: Gewerkschaften - im Aufwind?
Beobachtung 2015: Attraktivität von Gewerkschaften scheint gerade im Osten Deutschlands zuzunehmen
Mögliche Gründe:
Bestehende Lohnungleichheit zwischen Ost und West („wahrgenommene Lohnungerechtigkeit“) als Katalysator
Strategische Handlungsfähigkeit lokaler Gewerkschaften
Unterstützung der Landespolitik bei der Verminderung der „starken Arbeitgeberdominanz in den Arbeitsbeziehungen“
Dennoch: gemessen an der (gestiegenen) Beschäftigtenzahl in Deutschland sinkt der Organisationsgrad der Gewerkschaften
Tarifpartner: Gewerkschaften - neues Selbstverständnis?
Beobachtung 2018: IG Metall baut ihre Macht aus, indem sie den Konzernen eigene Ideen für neue Arbeitsformen und Technologien, für den Konzernumbau und den Umbau ganzer Branchen präsentieren
Doppelstrategie: „Konflikt und Konzepte“
Personelle Ressourcen: mächtige Betriebsräte im Aufsichtsrat + einige Vordenker aus der Gewerkschaftszentrale, dazu Netzwerk aus Beratern
Nutzung von Daten, z.B. Erstellung eines „Transformationsatlas“ mittels Strategien und Geschäftsmodelle aus allen Betrieben
„Investorenkodex“ der IG Metall 2017: Unterstützung gegen Verpflichtung der Unternehmen, die IG Metall frühzeitig in den M&A-Prozess einzubinden und die Rechte der Beschäftigten zu respektieren
Arbeitsdirektor
Wichtigste institutionell abgesichertes Bindeglied zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft
Das mit den Personal- und Sozialangelegenheiten betraute Mitglied des Vorstandes eines paritätisch mitbestimmten Unternehmens
In der Praxis ist häufig der Personalchef des Unternehmens zugleich Arbeitsdirektor
Er ist für Personal- und Sozialfragen zuständig, wobei er die Interessen der Arbeitnehmer sowie (als gleichberechtigtes Mitglied der Unternehmensleitung) die Belange des Unternehmens zu wahren hat
Er darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Unternehmens gewählt oder abberufen werden
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