I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1
(P) Rechtsnatur des Hausverbots
Ein Hausverbot kann sowohl aufgrund privatrechtl. Eigentümerbefugnis (§ 903 BGB) als auch aufgrund öffentl-rechtl. Sachherschaft der Behörde ergehen, womit die Natur der streitentscheidenden Normen nicht von vornherein feststeht.
eA:
Rechtsnatur behördlicher Hausverbote ist nach dem Zweck des Betretens der Behörde bzw. der Rechtsnatur des beabsichtigten besimmungsgemäßen Gebrauchs der Einrichtung seitens des Hausverbotsadressaten zu beurteilen.
a.A.:
das von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausgesprochene Hausverbot ist grds. öffentl- REcht zuzuordenen, da es dazu diene, im Wege der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung die Erfüllung der öffentl. rechtl. Aufgaben der Behörde zu ermöglichen.
==> Bessere Argumente für a.A. da es bedenklich erscheint, die Art der Maßnahme vom Willen des störenden Benutzers abhängig zu machen. Zusätzlich hätte Hausrechtsinhaber die Pflicht vor Maßnahmeergreifung Motiverforschung zu betreiben.
=> Streitentscheid (-), da sich die Behörde jedenfalls an der von ihr gewählten äußeren Form des Handelns festhalten lassen muss, was aus dem Prinzip der Gewährlsitung der Rechts(Wegs)sicherheit (Art. 20 III, 19 IV GG) folgt.
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