Schema
I. TBM
Obj. TB
a) § 267 I Var. 2
aa) Echte Urkunde
bb) Verfälschen
b) § 267 I Var. 1
aa) Unechte Urkunde
bb) Herstellen
c) § 267 I Var. 3
aa) Gebrauchen einer echten Urkunde
bb) Gebrauchen einer unechten Urkunde
Subj. TB
a) Vorsatz
b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (dd 1. oder 2. Grades); Ergänzend § 270
II. RW
III. Schuld
IV. Strafzumessung (§ 267 III)
V. Qualifikation (§ 267 IV)
Urkunde
Jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und zum beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
Unecht
Unecht ist die Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der in ihr verkörperten Erklärung ergibt.
Herstellen
herstellen ist jede zurechenbare Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde.
Verfälschen
Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller - der unverändert bleiben muss - die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.
Gebrauchen
Eine Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.
Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird.
Zusammengesetzte Urkunde
Sie liegt nach ganz h. M. vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist
Gesamturkunde
Sie liegt vor, wenn mehrere Einzelurkunden in einer Weise miteinander verbunden werden, dass sie eine einheitliche über die Einzelteile hinausgehende Erklärung abgeben
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