Schema
I. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
a) § 274 I Nr. 1 (Urkundenunterdrückung)
aa) Tatobjekt: Eine echte Urkunde oder echte technische Aufzeichnung, die
bb) dem Täter nicht ausschließlich gehört
cc) Tathandlungen: vernichten, beschädigen oder unterdrücken
b) § 274 I Nr. 2 (Datenunterdrückung)
aa) Tatobjekt: Beweiserhebliche Daten, über die
bb) der Täter nicht ausschließlich verfügen darf
cc) Tathandlungen: löschen, unterdrücken, unbrauchbar machen oder verändern
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen (dolus directus 1. oder 2. Grades)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Gehören
Gehören tut die Urkunde oder technische Aufzeichnung demjenigen, dem das Beweisführungsrecht zusteht
Vernichten
Vernichten bedeutet, dass das Tatobjekt so zerstört wird, dass anschließend das ursprüngliche Beweismittel nicht mehr existiert.
Beschädigen
Beschädigen bedeutet, dass die Urkunde/technische Aufzeichnung in ihrem Beweiswert zwar beeinträchtigt wird, im Übrigen aber als solche mit Beweisqualität fortbesteht
Unterdrücken
Ein Unterdrücken liegt vor, wenn die Benutzung der Urkunde/ technischen Aufzeichnung als Beweismittel dem Beweisführungsberechtigten (auch vorübergehend) vorenthalten wird.
Nachteil
Für den Nachteil reicht ein jede Beeinträchtigung eines fremden Beweisführungsrechts
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