Schema
I. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Öffentliche Urkunde, in der ein zuständiger Amtsträger eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet hat
b) Bewirken dieser Beurkundung (§ 271 I)
aa) Im Wege der mittelbaren Täterschaft (Regelfall: Amtsträger als vorsatzlos handelndes Werkzeug)
bb) Auch durch sonstiges Verursachen in Fällen der unerkannten oder vermeintlichen Bösgläubigkeit des Amtsträgers (streitig)
c) Gebrauchen dieser Beurkundung (§ 271 II)
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation (§ 271 III)
Öffentliche Urkunde
Zu den Voraussetzungen des § 415 I ZPO muss hinzukommen, dass die öffentliche Urkunde für den Verkehr nach außen bestimmt und mit einer besonderen erhöhten Beweiskraft versehen ist („Beweiswirkung für und gegen jedermann“) und gerade die in der urkunde aufgeführte Tatsache an der erhöhten Beweiskraft teil hat.
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