Prüfungsschema
A. Tatbestand
I. Tatbestandlicher Erfolg
II. Kausale Handlung
III. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
IV. Vorhersehbarkeit Erfolg und Kausalverlauf
V. Objektive Zurechnung des Erfolgs
1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
2. Schutzzweckzusammenhang
3. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
B. RW
C. Schuld
I. Schuldfähigkeit
II . Subjektive Fahrlässigkeit
-> subjektive Vorwerfbarkeit des Erfolgseintritts
1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
2. Subjektive Vorhersehbarkeit
III. Potentielles Unrechtsbewusstseins
IV. Entschuldigungsgründe
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung begeht, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unberücksichtigt lässt. Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich bei Betrachtung der Gefahrenlage ex ante im Vergleich des Täters mit einem besonnenen und gewissenhaften Durchschnittsbürger aus dem Verkehrskreis des Täters unter Berücksichtigung seines Sonderwissens.
Objektive Vorhersehbarkeit
Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegeben Umständen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung in Rechnung stellen wurde.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang (objektive Zurechnung)
Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten)
Schutzzweckzusammenhang (objektive Zurechnung)
Ein Schutzzweckzusammenhang besteht, wenn es Sinn und Zweck der verletzten Sorgfaltsnorm ist, den tatbestandlichen Erfolg zu verhindern
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (objektive Zurechnung)
Die Strafbarkeit entfällt wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung, wenn sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft. Dieser Rahmen wird aber dann überschritten, wenn der Täter kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst hat
Subjektive Fahrlässigkeit
Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und nach dem Maß seines individuellen Könnens imstande sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen
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