Gemeinschaftliche Tatausführung
Gemeinschaftlich i. S. v. § 25 Abs. 2 StGB setzt insbesondere voraus, dass B selbst Täter und nicht nur Teilnehmer ist. Ausreichend ist grundsätzlich jede Mitwirkung an der Tatausführung, sofern sie nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist.
Tatherrschaftslehre
(Abgrenzung zur Teilnahme innerhalb gemeinschaftlicher Tatausführung)
Die Tatherrschaftslehre setzt den Schwerpunkt auf den objektiven Tatbeitrag. Täter ist, wer Tatherrschaft hat. Tatherrschaft hat, wer als Zentralgestalt des Geschehens den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf steuernd in den Händen hält und nach seinem Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann.
Subjektiv ist ein Tatherrschaftsbewußtsein erforderlich, d.h. der Täter muss die Umstände kennen, aus denen sich seine Tatherrschaft ergibt.
Modifizierte Animustheorie
Die modifizierte Animus-Theorie setzt den Schwerpunkt auf den subjektiven Tatbeitrag. Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat, wer also nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern die Tat als eigene will. In Abgrenzung zur ursprünglichen strengen Animustheorie zieht die modifizierte Animustheorie aber sowohl subjektive als auch objektive Kriterien zur Bestimmung des Täterwillens heran. Demnach sind Indizien die Tatherrschaft, der Wille zur Tatherrschaft, der Grad des eigenen Tatinteresse sowie der Umfang der eigenen Tatbeteiligung.
Gemeinsamer Tatplan
Ein gemeinsamer Tatplan erfordert das Einverständnis jedes Beteiligten in das gemeinsame, arbeitsteilige Vorgehen, das auch konkludent hergestellt werden kann.
Ernsthaftes Bemühen im Rücktritt nach § 24 Abs. 2 S. 2 Var. 1 StGB
Ein ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Abwendung des vermeintlich drohenden Erfolgs notwendig und geeignet ist.
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