Prüfungsschema
I. Notwehrlage
1. Angriff
2. Gegenwärtig
3. Rechtswidrig
II. Notwehrhandlung
1. Geeignet
2. Erforderlich
3. Gebotenheit
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Angriff (Notwehrlage)
Ein Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten
Gegenwärtig (Notwehrlage)
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Unmittelbar bevor steht der Angriff, wenn es ohne weitere Zwischenschritte zu einer Verletzung kommen kann
Der Angriff dauert fort, wenn eine Wiederholung einer Verletzungs- oder Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist.
Rechtswidrigkeit des Angriffs (Notwehrlage)
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist
Geeignet (Notwehrhandlung)
Geeignet ist jede Handlung, die nicht von vornherein als völlig abwehruntauglich erscheint.
Erforderlichkeit (Notwehrhandlung)
Die Handlung ist erforderlich, wenn sie das relativ mildeste Mittel und mehreren gleichermaßen sicher den Angriff abwehrenden Mitteln darstellt.
Gebotenheit (Notwehrhandlung)
Die Gebotenheit betrifft die normative Angemessenheit der Reaktion. Zu prüfen ist, ob im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die das Rechtsbewährungsinteresse wesentlich mindern. Die Verteidigungshandlung ist daher insbesondere geboten, wenn sie keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
Verteidungswille (Subjektives Rechtfertigungselement)
Ein Verteidigungswille liegt jedenfalls dann vor, sofern der Täter in Kenntnis der Notwehrlage und zur Abwendung des Angriffs gehandelt hat.
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