Unvermeidbarkeit des Irrtums (§ 17 StGB)
Ein Irrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte einsetzt und aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder Einholung sachkundigen Rechtsrats beseitigt.
Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (Wesentlichkeitstheorie im Jauchegrubenfall)
Eine Abweichung vom Kausalververlauf ist unwesentlich, wenn sich das Geschehen in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung hält und keine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt ist.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Ein ETBI liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände für gegeben hält, die ihn bei ihrem tatsächlichen Vorliegen gerechtfertigt hätten.
(Exkurs: sofern er auch bei irrigen Umständen nicht gerechtfertigt wäre: Verbotsirrtum § 17 StGB)
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