Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Täuschung über Tatsachen
2. Irrtum
3. Vermögensverfügung
4. Vermögensschaden
5. Vorsatz
6. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung
7. Vorsatz bzgl. 6.
II. RW/Schuld
III. Strafverfolgungsvoraussetzungen § 263 IV StGB
Täuschung über Tatsachen
Täuschung ist jede Einwirkung auf die Vorstellungswelt eines anderen zu dem Zweck, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten
Tatsachen sind alle vergangenen oder gegenwärtigen Zustände oder Geschehnisse, die dem Beweis zugänglich sind
Irrtum
Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen
Vermögensverfügung
Eine Vermögensverfügung ist jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die begrifflich zum Vermögensschaden gehörende Vermögensverfügung nicht durch einen Vermögensvorteil kompensiert wird (Saldierung)
Bereicherungsabsicht (Subjektiver Tatbestand)
Mit Bereicherungsabsicht handelt, wer mit Absicht (dolus directus 1. Grades) auf den eigenen oder den Vermögensvorteil eines Dritten einwirkt. Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage.
Stoffgleichheit der beabsichtigen Bereicherung (Subjektiver Tatbestand)
Die beabsichtige Bereicherung ist stoffgleich, wenn sie die Kehrseite des Vermögensschadens ist, d.h. der Vorteil und der Schaden müssen auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen
Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Die Bereicherung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Bereicherung hat
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