Prüfungsschema
I. Tathandlung
1. Unrichtige Gestaltung eines Programms § 263a I Var. 1 StGB
2. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten § 263a I Var. 2 StGB
3. Unbefugte Verwendung von Daten § 263a I Var. 3 StGB
4. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf § 263a I Var. 4 StGB
II. Beeinflussung Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
III. Vermögensschaden
IV. Vorsatz
V. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung
Unrichtige Gestaltung eines Prgramms (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB) (Programmmanipulation)
Eine unrichtige Gestaltung liegt vor, wenn eine Arbeitsanweisung so verändert wird, dass die Bearbeitung im Widerspruch zur objektiven Sachlage steht.
Verwendung unrichter oder unvollständiger Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB) (“Input- oder Eingabemanipulation”)
(Verwendung und Daten ebenso bei § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB)
Daten sind kodierte Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform
Eine Verwendung liegt vor, wenn die Daten in den Verarbeitungsprozess eingegeben werden
Daten sind unrichtig, wenn der durch sie bezeichnete Vorgang in Wahrheit nicht oder anders existiert. Sie sind unvollständig, wenn die Daten den Sachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen
Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs
Datenverarbeitungsvorgang ist jeder technische Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und deren Verknüpfung nach Programmen bestimmte Ergebnisse erzielt werden.
Das Ergebnis eines solchen Datenverarbeitungsvorgangs wird beeinflusst, wenn die Handlung des Täters in den Verarbeitungsvorgang Eingang findet und seinen Ablauf mitbestimmt
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