Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Taugliche Vortat
2. Auf frischer Tat betroffen
3. Qualifiziertes Nötigungsmittel
a) Gewalt gegen eine Person
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
4. Vorsatz
5. Besitzerhaltungsabsicht
Taugliche Vortat (mit zeitlicher Komponente)
Taugliche Vortat ist jedes vollendete Delikt, das eine Wegnahme in Zueignungsabsicht voraussetzt.
Die Vortat müsste sich im Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels im Stadium zwischen Vollendigung (formelle Tatbestandserfüllung) und Beendigung (materieller Abschluss des Tatgeschehens).
Auf frischer Tat betroffen
Der Täter ist auf frischer Tat betroffen, wenn der Täter am Tatort oder noch in dessen unmittelbarer Nähe nach der Tatausführung wahrgenommen oder bemerkt wird.
Beuteerhaltungsabsicht
Eine Beuteerhaltungsabsicht liegt vor, wenn der Täter in der Absicht gehandelt hat, eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung zu verhindern. Die Besitzerhaltungsabsicht muss nicht das einzige Motiv des Täters sein, sie darf aber auch keine untergeordnete Rolle spielen.
Last changeda year ago