Strafverfolgungshindernisse (A-Gutachten)
I. Wirksamer Strafantrag (§§ 77 ff. StGB)
II. Verfolgungsverjährung (§ 78 ff. StGB)
III. Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG)
IV. Schuldunfähigkeit (§ 19 StGB)
V. Anderweitige Rechtshängigkeit
VI. Keine inländische Strafgewalt (§§ 3 ff. StGB)
Hinreichender Tatverdacht (Nachweisbarkeit im A-Gutachten)
Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn sich aus der Bewertung des gesamten Inhalts der Akte ergibt, dass eine spätere Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch
Prozessuale Tat (§ 264 StPO)
(Strafklageverbrauch und Einstellung im A- bzw. B-Gutachten)
Tat im prozessualen Sinn ist der durch die Anklage dem Gericht unterbreitete Vorgang, soweit er nach der Lebensauffassung eine Einheit bildet. Eine derartige Einheit liegt vor, wenn nicht nur eine äußere zeitliche Verknüpfung, sondern darüber hinaus eine Verknüpfung dergestalt vorhanden ist, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, gewürdigt werden kann.
Öffentliches Interesse (Strafantrag im A-Gutachten)
Nach Auslegungshilfe in Nummer 234 RiStBV (+), wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh gehandelt hat oder durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursachte wurde.
Aufbau Prozessrechtliches Gutachten (B-Gutachten)
I. Teileinstellung/Beschränkung
II. Zuständigkeit
III. Pflichtverteidigerbestellung (§ 140 StPO)
IV. Haftbefehl
V. MiStA-Mitteilungen
VI. Sonstige Anträge
Minder schwerer Fall (Prozessrechtliches Gutachten; Strafrahmenverschiebung in Zuständigkeit)
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenen Fälle in einem erheblichen Maße abweicht
Dringender Tatverdacht i. S. d. § 112 Abs. 1 S. 1 StPO (Haftbefehlserlass im B-Gutachten)
Ein dringender Tatverdacht bedeutet, dass aufgrund bestimmter Tatsachen ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein muss, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und dass sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit bestehen.
Fluchtgefahr (Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) (Haftbefehlserlass im B-Gutachten)
Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird als sich ihm zur Verfügung stellen wird.
Verdunklungsgefahr (Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) (Haftbefehlserlass im B-Gutachten)
Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit auf künftige Verdunklungshandlungen zu schließen ist, falls der Beschuldigte nicht in Haft genommen wird.
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) (Sonstiger Antrag im B-Gutachten)
Sofern Strafbarkeit in HV → gem. § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB “ungeeignet”
Anordnungen durch das Gericht
→ Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB),
→ die Einziehung des Führerscheins (§ 69 Abs. 3 S. 2 StGB)
→ die Bestimmung einer Sperre für die Erteilung eines neuen Führerscheins (§ 69a Abs. 1 StGB)
Aufbau Abschlussverfügung (Erster Teil staatsanwaltschaftliche Verfügung)
Auszug Bundeszentralregister anfordern (ggf.)
Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (ggf., mit MItteilungen an Beschuldigten und Anzeigeerstatter)
Die Ermittlungen sind abgeschlossen
Mistra-Mitteilungen
Mehrfertigung und Entwurf der Anklageschrift zu den Handakten
Wiedervorlage sechs Monate
dem AG Frankfurt - Strafrichter - unter Bezugnahme auf die beigefügte Anklageschrift übersandt.
[ggf. weitere Anträge)
Tateinheit im abstrakten Anklagesatz (Staatsanwaltschaftliche Anklageschrift)
→ entweder „tateinheitlich“ oder „durch dieselbe Handlung“; anschließend einzelne Straftatbestände mit kleinen Buchstaben: a), b)
→ Tatbestand mehrmals verwirklicht: Nennung der Anzahl der Tatobjekte („drei andere Personen körperlich misshandelt zu haben“)
Tatmehrheit im abstrakten Anklagesatz (Staatsanwaltschaftliche Anklageschrift)
Tatmehrheit:
→ „durch zwei selbstständige Handlungen“; anschließend arabische Ziffern
→ Tatbestand mehrmals verwirklicht: „in zwei Fällen“
Mittäerschaftliche Begehung und mittelbare Täterschaft im abstrakten Anklagesatz (Staatsanwaltschaftliche Anklageschrift)
Mittäterschaft: „gemeinschaftlich“
Mittelbare Täterschaft: „durch einen anderen“
Qualifikation im abstrakten Anklagesatz (Staatsanwaltschaftliche Anklageschrift)
Qualifikation: im Anschluss an die Bezeichnung des Grundtatbestandes mit „wobei“ einleiten
Muster: „eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein Mittel bei sich führte, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu überwinden.“
Regelbeispiele im abstrakten Anklagesatz (Staatsanwaltschaftliche Anklageschrift)
Regelbeispiele: im Anschluss an die Bezeichnung des Grundtatbestandes mit „wobei“ einleiten
Muster: „[Grundtatbestand Diebstahl], wobei er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude einbrach“
Vereinfachte Wiedergabe gesetzlicher Merkmale im abstrakten Anklagesatz (Staatsanwaltschaftliche Anklageschrift)
§ 21 StGB: „im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“
Anstiftung und Beihilfe: Haupttat nicht wiedergeben: „vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, namentlich eines Diebstahls, Hilfe geleistet zu haben“
Begehung durch Unterlassen: „durch Unterlassen“
Versuch: „versucht zu haben, […]“
Echte Wahlfeststellung: Verbindung mit einem „oder“
Weitere Anträge im abstrakten Anklagesatz (neben Antrag auf Eröffnung Haupverfahren)
Haftbefehl beschließen (§ 207 Abs. 4 StPO): „gegen den Angeschuldigten Haftbefehl gem. § 112 Abs. 2 StPO zu erlassen“
Untersuchungshaft: „Die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen“
Pflichtverteidiger bestellen (§ 140 StPO): „dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt“
Fahrerlaubnis entziehen: „die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig zu entziehen“
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