Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundtatbestand: Tötung eines Menschen § 212 I StGB
b) Mordmerkmale der zweiten Gruppe
aa) Heimtücke
bb) Grausam
cc) Mit gemeingefährlichen Mitteln
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. § 212 I StGB
b) Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale
c) Absichtsmerkmale der 3. Gruppe
aa) Ermöglichungsabsicht
bb) Verdeckungsabsicht
d) Motivmerkmale der 1. Gruppe
aa) Mordlust
bb) zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
cc) Habgier
dd) Niedrige Beweggründe
Heimtücke (Mordmerkmal der 2. Gruppe [objektiver TB])
Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und gerade infolge der Arglosigkeit vorhandene Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt und dabei in feindseliger Willensrichtung handelt.
Arglos ist, wer sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.
Aufgrund dieser Arglosigkeit muss das Opfer wehrlos sein, d.h. es darf keine oder nur eingeschränkte Verteidigungsmittel haben.
Grausam (Mordmerkmal der 2. Gruppe [objektiver TB])
Grausam tötet, wer dem Opfer vorsätzlich und aus gefühlsloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmwerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt
Gemeingefährliches Mittel (Mordmerkmal der 2. Gruppe [objektiver TB])
Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht sicher beherrschen vermag und dessen Einsatz geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Abzustellen ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit des Mittels, sondern auf dessen Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten des Täters.
Verdeckungsabsicht (Mordmerkmal der 3. Gruppe [subjektiver TB])
Mit Verdeckungsabsicht töten, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen.
Eine andere Tat muss nach der Tätervorstellung eine Tat iSd § 11 Nr. 5 StGB sein. Gleichgültig ist, ob es sich um eine eigene oder eine andere Tat handelt.
Mordlust (Mordmerkmal der 1. Gruppe [subjektiver TB])
Aus Mordlust tötet derjenige, bei dem der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist, der Täter also allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt oder aus Langeweile, Angeberei oder zum Vergnügen.
(dd2 erforderlich)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Mordmerkmal der 1. Gruppe [subjektiver TB])
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten unmittelbar oder mittelbar als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt, wer also im Augenblick des Entschluss zur Tötung und bei der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet ist.
Niedrige Beweggründe (Mordmerkmal der 1. Gruppe [subjektiver TB])
Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind
-> prüfen, ob ein verständiges Motiv existiert und ob eine geplante oder spontane Tat vorliegt
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