“Verlangen” und “ausdrücklich”
Verlangen ist der eigene Todeswunsch. Die bloße Einwilligung in die Tötung genügt nicht, es ist ein ernstliches Begehren erforderlich.
Ausdrücklich heißt eindeutig und unmissverständlich
“Bestimmen” (§ 216 StGB)
Das Bestimmen setzt voraus, dass das Verlangen kausal für den Tötungsentschluss ist. Das gleichzeitige Vorliegen anderer Motive ist unschädlich.
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