Prüfungsschema Brandstiftung (§ 306 StGB)
I. Tatbestand
1. Tatobjekt § 306 I Nr. 1 bis 6 StGB
2. Fremdheit des Tatobjekts
3. Tathandlung
a) Inbrandsetzen
b) durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
4. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue § 306e StGB
Gebäude (§ 306 StGB)
Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das zum Betretenwerden durch Menschen bestimmt und geeignet ist
“Inbrandsetzen” (Tathandlung") (§ 306 StGB)
Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn ein wesentlicher Teil derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffes) weiter brennt. Ein Bestandteil ist wesentlich, wenn er nicht entfernt werden kann, ohne dass das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird. Dies bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach dem jeweiligen Zweck des Objekts im Einzelfall
“Zerstören” und “teilweises zerstören” (Tathandlung) (§ 306 StGB)
Zerstören ist das Vernichten oder die vollständige Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des gesamten Tatobjekts.
Teilweise zerstören liegt vor, wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile eines Tatobjekts unbrauchbar sind.
Prüfungsschema Schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB)
1. Tatobjekt § 306a I Nr. 1 bis 3 StGB
2. Tathandlung
3. Vorsatz
“andere Räumlichkeit” (Tatobjekt) (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Eine andere Räumlichkeit ist jeder nach allen Seiten abgeschlossene, auch beweglich Raum, der zum Aufenthalt von Menschen tatsächlich dient
Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen, wenn die Räume tatsächlich als Wohnung benutzt werden.
Prüfungsschema Schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StB)
3. Konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
4. Spezifischer Gefahrenzusammenhang („und dadurch“)
5. Vorsatz
Konkrete Gefahr (§ 306a Abs. 2 StGB)
Eine konkrete Gefahr ist ein Geschehensablauf, bei dem über die latente Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus die Sicherheit des geschützten Rechtsgut so beeinträchtigt ist, dass der Eintritt des Verletzungserfolgs lediglich vom Zufall abhängt.
Prüfungsschema Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB)
I. Tatbestand des Grunddelikts §§ 306, 306a StGB
II. Tatbestand der Erfolgsqualifikation
1. Eintritt der schweren Folge
a) Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
b) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
2. Kausalität der Tathandlung des Grunddelikts für die schwere Folge
3. Objektive Zurechnung
4. Unmittelbarkeitszusammenhang
5. Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge § 18 StGB
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Tätige Reue § 306e StGB
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