Prüfungsschema Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
I. Tatbestand
1. Führen eines Fahrzeugs
2. Im Verkehr
3. Im fahruntüchtigen Zustand
4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
“Führen” eines “Fahrzeugs” (§ 316 StGB)
Ein Fahrzeug führt, wer es im öffentlichen Verkehrsraum allein- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt.
Ein Fahrzeug ist jedes Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zwecke der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr
“öffentlicher” Straßenverkehr (“im Verkehr”) (§ 316 StGB)
Der Straßenverkehr ist öffentlich, wenn der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder wenigstens allgemein für bestimmte Gruppen von Personen wenn auch nur vorübergehend zur Benutzung zugelassen ist
Prüfungsschema Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StgB)
I. Tatbestand Grunddelikt
1. Verkehrsfremder Eingriff
2. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
3. Gefährdung der genannten Rechtsgüter durch verkehrsspezifische Gefahren
4. Zurechnungszusammenhang
5. Vorsatz
6. ggf. Fahrlässigkeit bzgl. Gefährdung wenn kein entsprechender Vorsatz (§ 315b IV StGB) oder reine FLK gem. § 315b V StGB
II. Tatbestand der Qualifikation § 311b III StGB iVm § 315 III StGB
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
“Anlagen” und “Fahrzeuge” (Tatobjekt) (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen
Fahrzeuge sind alle Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart
“Hindernis” (Tatobjekt) (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Ein Hindernis wird durch jede Einwirkung auf den Straßenkörper bereitet, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu stören
“ähnlichr, ebenso gefährlicher Eingriff” (Tatobjekt) (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff stellen nur solche Verhaltensweisen dar, die unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken und den in Nr. 1 und 2 genannten Tathandlungen in der Art und Gefährlichkeit nach gleichwertig sind
Beeinträchtigung des Straßenverkehrs (Taterfolg) (§ 315b Abs. 1 StGB)
Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist anzunehmen, wenn der Eingriff eine Steigerung der normalen Betriebsgefahr hervorgerufen hat und der Verkehr folglich in seinem ungestörten Ablauf gefährdet wurde
Verkehrsspezifische Gefahren (§ 315b Abs. 1 StGB)
Verkehrsspezifische Gefahren sind solche, die auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen sind.
Zurechnungszusammenhang (§ 315b Abs. 1 StGB)
Die Tathandlung müsste eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt haben, die sich zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat, sog. Zurechnungszusammenhang. Es handelt sich folglich um ein zweiaktiges Delikt.
Unglücksfall (Qualifikation § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB)
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das zu einem erheblichen Schaden für Personen oder bedeutende Sachwerte führt
Prüfungsschema Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
1. Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand (Nr. 1)
2. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (Nr. 2)
3. im Straßenverkehr
4. Konkrete Gefährdung der genannten Rechtsgüter
5. Zurechnungszusammenhang
6. Vorsatz
7. ggf. Fahrlässigkeit bzgl. Gefährdung wenn kein entsprechender Vorsatz, § 315c III Nr. 1 StGB
II. RW
Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Fahrers aufgrund Enthemmung oder geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu führen.
“grob verkehrswidrig” und “rücksichtslos” (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt.
“Konkrete Gefährdung” (§ 315c Abs. 1 StGB)
Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache ist konkret gefährdet, wenn durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs- oder Schädigungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutverletzung kommt
“Zurechnungszusammenhang” (§ 315c StGB)
Die konkrete Gefahr müsste ihren Grund in der alkoholbedingten Fahrt gehabt haben. Dieser Zurechnungszusammenhang entfällt, wenn die Gefahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei ordnungsgemäßen Verhalten eingetreten wären
Prüfungsschema Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
I. Tatbestand des Grunddelikts § 315d I StGB
1. Im Straßenverkehr
2. Tathandlung
a) § 315d I Nr. 1: Ausrichtung oder Durchführung nicht erlaubten Kfz-Rennens
b) § 315d I Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer an nicht erlaubtem Kfz-Rennen
c) § 315d I Nr. 3 StGB: das „Rasen“
3. Vorsatz
II. Tatbestand der Qualifikation § 315d II StGB
1. Konkrete Gefährdung von Leib oder Lebens eines anderen Menschen oder fremder Sache von bedeutendem Wert
2. Zurechnungszusammenhang
4. ggf. Fahrlässigkeit bzgl. Gefährdung wenn kein entsprechender Vorsatz, § 315d IV StGB
III. Tatbestand der Erfolgsqualifikation § 315d V StGB
1. Verursachung Tod oder schwere GesSchädigung anderen Menschen oder eine GesSchädigung einer großen Anzahl von Menschen
2. Unmittelbarkeitszusammenhang
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
“nicht erlaubtes KFZ-Rennen” (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Ein nicht genehmigtes Kfz-Rennen liegt vor, wenn eine Genehmigung nach § 46 II 1, 3 StVO fehlt
Ein Rennen ist ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit mit KFZ, bei denen zwischen zwei Teilnehmer ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache nicht bedarf
“Ausrichter” (§ 315d Abs. 1 N. 1 StGB)
Ausrichter ist, wer als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranstalter das Rennen vorbereitet, organsiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt
“teilnehmen” (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Teilnehmen ist das Mitwirken und Mitmachen am Rennen
Prüfungsschema Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
1. Unfall im Straßenverkehr
2. Unfallbeteiligter § 142 V StGB
3. § 142 I StGB: Sich entfernen vom Unfallort, bevor
a) § 142 I Nr.1 StGB: bei anwesenden feststellungsbereiten Personen die Vorstellungs- und Anwesenheitspflicht erfüllt sind
b) § 142 I Nr. 2 StGB: bei nicht anwesenden feststellungsbereiten Personen die Wartefrist abgelaufen ist
4. § 142 II StGB: Sich entfernt haben vom Unfallort
a) § 142 II Nr. 1 StGB: nach Ablauf der Wartezeit
b) § 142 II Nr. 2 StGB: berechtigt oder entschuldigt
c) Verletzung des Gebots, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen
IV. Tätige Reue § 142 IV StGB
Unfall im Straßenverkehr (§ 142 Abs. 1 StGB)
Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr, das zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt und in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert hat
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