Prüfungsschema Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
I. Tatbestand des Grunddelikts § 113 I StGB
1. Taugliches Tatobjekt
a) Amtsträger § 11 I Nr. 2 StGB
b) zur Vollstreckung berufen
2. Bei der Vornahme einer dienstlichen Handlung
3. Widerstand leisten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt
4. Vorsatz
II. Tatbestand der Qualifikation § 114 StGB
III. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 114 III iVm) § 113 III StGB
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Besonders schwerer Fall (§ 114 II iVm) § 113 II StGB
Amtsträger “zur Vollstreckung berufen” (§ 113 Abs. 1 StGB)
Ein Amtsträger ist zur Vollstreckung berufen, wenn er die Konkretisierung eines abstrakten Gesetzesbefehls auf einen bestimmten Fall selbst vorzunehmen und selbstständig Entschließungen zur unmittelbaren Verwirklichung des Gesetzeswillens zu fassen hat
“Widerstand leisten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt” (§ 113 Abs. 1 StGB)
Ein Widerstand leisten mit Gewalt iSd § 113 I StGB setzt den Einsatz materieller Zwangsmittel durch tätiges Handeln gegen den Vollstreckungsbeamten voraus, die geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren
“Tätlicher Angriff” (Qualifikation § 114 StGB)
Ein tätlicher Angriff ist eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper des Opfers zielende Einwirkung, wobei es zur Vollendung des Angriffs aber nicht zu einer Verletzung kommen muss
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