Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Beleidigungsfähiges Tatobjekt
2. Tathandlung
a) Kundgabe einer unwahren Tatsache gegenüber dem Betroffenen
b) Kundgabe eines Werturteils gegenüber dem Betroffenen
c) Kundgabe eines Werturteils über den Betroffenen gegenüber einem Dritten
4. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag § 194 StGB
“Beleidigungsfähiges” Tatobjekt
Beleidigungsfähig ist jeder lebende Mensch, unabhängig von seinem Alter, seinem Reifegrad und seiner geistigen oder körperlichen Verfassung
“Beleidigung” (Tathandlung)
Beleidigung ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Miss- oder Nichtachtung.
“Kundgabe”
Kundgabe bedeutet, dass die ehrkränkenden Äußerungen sich an einen anderen richten und zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt sind
Werturteile
Werturteile sind alle subjektiven Wertungen, Einschätzungen, Schlussfolgerungen und Zukunftsprognosen, die nicht durch Tatsachen belegt sind und sich als bloß subjektive Meinungsäußerung dem Beweis entziehen.
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