“Sache” und “fremd” (Tatobjekt)
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand.
Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch im Eigentum eines anderen steht.
“Beschädigen” (Tathandlung)
Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache vor, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt ist oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
“Zerstören” (Tathandlung)
Zerstören ist ein Einwirken mit der Folge, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache völig aufgehoben wird.
“nicht nur unerhebliche” Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)
Eine Veränderung ist nicht nur unerheblich, wenn sie unmittelbar auf die Substanz der Sache einwirkt.
“nur vorübergehende” Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)
Nur vorübergehend sind Veränderungen, die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst oder durch das Eingreifen Dritter verschwinden.
“unbefugt” (§ 303 Abs. 2 StGB)
Unbefugt, wenn sie ohne Einverständnis der Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten erfolgt.
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