Prüfungsreihenfolge Ansprüche
Viel Quatsch schreiben die Beartbeiter
V - Vertragliche
Q - Quasi vertragliche
S - Sachenrechtliche
D - Deliktische
B - Bereicherungsrechtliche
Arten der Leistungskondiktion - § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB - condictio indebiti (Leistung auf eine nicht bestehende Schuld)
Arten der Leistungskondiktion - § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB
condictio ob causam finitam (rechtlicher Grund später weggefallen)
Arten der Leistungskondiktion - § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
condictio ob rem (bezweckter Erfolg nicht eingetreten)
Arten der Leistungskondiktion - § 817 S. 1 BGB
condictio ob turpem vel iniustam causam (unsittlicher oder gesetzeswiriger Zweck)
Allgemeines Schema aller Leistungskondiktionen
I. Vorraussetzungen des jeweiligen Bereicherungsanspruchs
-> alle Tatbestände haben gemeinsam, dass der Bereicherungsschuldner etwas erlangt haben muss
II. Kein Ausschluss
§§ 814, 815, 817 S. 2 BGB
III. Berechnung des Umfangs der Herausgabepflicht
§§ 818 - 820 BGB
Zweck des Bereicherungsrecht?
Ausgleich unrechtmäßiger (“ohne rechtlichen Grund”) Vermögenszuwächse (“Mehr”) beim Anspruchsgegner.
Deliktsrecht (Schadensersatzrecht) -> Ausgleich von Vermögenseinbußen (“Weniger”) beim Anspruchsteller => Unterschied zum Bereicherungsrecht
Was besagt die Trennungstheorie?
heutige ganz herrschende Meinung
Aussage: § 812 Abs. 1 S. 1 BGB enthält zwei Tatbestände
Leistungskondiktion
-> Bereicherung durch Leistung eines anderen
Eingriffskondiktion
-> …in sonstiger Weise auf dessen Kosten
Pro Argument: §§ 813, 814, 815, 817, 819 II, 820 BGB nennen ausdrücklich “Leistung”
Folge:
“Auf dessen Kosten” ist für Leistungskondiktion irrelevant - nur bei Eingriffskondiktion relevant
“ohne rechtlichen Grund” wird für Leistung und Eingriff unterschiedlich ausgelegt
A.A.: Einheitstheorie
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