Drittschadensliquidation - Zufällige Schadensverlagerung
Eine zufällige Schadensverlagerung liegt vor, wenn ausnahmesweise der Rechts- oder Sachinhaber nicht das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Leistungsnähe
Leistungsnähe liegt vor, wenn der Dritte mit den Gefahren des Schuldverhältnisses bestimmungsgemäß genau so in Berührung kommt wie der Gläubiger selbst
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
Früher Wohl-und Wehe-Formel. Heute ist der Kreis der zu schützenden Personen weiter gefasst. Ein Einbeziehungsinteresse ist auch zu bejahen, wenn sich dieses aus dem Vertrag oder den konkreten Umständen ergibt
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Erkennbarkeit
Erkennbarkeit liegt vor, wenn der Dritte aus einem abgrenzbaren oder überschaubaren Personenkreis stammt. Name und Zahl der zu schützenden Dritten brauchen ihm aber nicht bekannt sein
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Schutzbedürftigkeit
Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn der Dritte keinen eigenen vertraglichen Anspruch vergleichbaren Inhalts hat, unabhängig davon ob gegen den Schuldner oder einen Anderen
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