Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei stellt (§ 305 I 1 BGB) und die nicht im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 I 3 BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vorformuliert
Vorformuliert sind die Geschäftsbedingungen, wenn sie zwecks mehrfacher Verwendung gespeichert sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Aushandeln i.S.v. § 305 I 3 BGB
Ein Aushandeln liegt nur vor, wenn die Regelung ernsthaft zur Disposition gestellt wird
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Zumutbar i.S.v. § 305 II Nr. 2 BGB und Einverständnis
Zumutbar bedeutet mühelos lesbar und verständlich
Das Einverständnis muss zumindest konkludent erfolgen (i.d.R. durch Vertragsschluss)
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Unangemessen i.S.v. § 307 I BGB
Unangemessen ist eine Benachteiligung, sofern sie durch einseitige Vertragsgestaltung in missbräuchlicher Weise die eigenen Interessen des Verwenders durchzusetzen sucht, ohne auf die berechtigten Belange des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Die Feststellung erfordert eine umfassende Würdigung der beteiligten Interessen vor dem Hintergrund des gesamten Vertrages
Vertragsverhandlungen iSd §311 II Nr. 1 BGB
Es werden rechtsgeschäftliche Kontakte erfasst, die den Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien zum Ziel haben, wobei auch unverbindliche Gespräche genügen
Vertragsanbahnung iSd § 311 II Nr. 2
Eine Vertragsanbahnung setzt voraus, dass sich eine Person zumindest als potentieller Kunde in den Einflussbereich des zukünftigen Vertragspartners begeben hat, mit dem Ziel einen Vertrag abzuschließen oder zumindest einen geschäftlichen Kontakt anzubahnen. Gleichwohl ist es nicht erforderlich, dass bereits ein konkreter Vertragsschluss ins Auge gefasst worden ist – es genügt bereits ein bloßer Informationsbesuch, bei dem jedoch die Möglichkeit der Einwirkung auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gegeben sein muss
§ 311 II Nr. 3 BGB - Ähnliche geschäftliche Kontakte
Ähnliche geschäftliche Kontakte sind Kontakte, die nicht auf den Abschluss eines Vertrages zielen. Abzugrenzen sind diese aber von rein sozialen Kontakten
§ 305c BGB - Überraschende Klausel
Eine Klausel ist überraschend, wenn sie aus Sicht eines vertragstypischen Durchschnittskunden objektiv ungewöhnlich und subjektiv für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist. Überraschend erfordert, dass zwischen dem Klauselinhalt und den berechtigten Erwartungen eine solche Diskrepanz besteht, dass der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölperungseffekt innewohnt
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