Wie lauten die Grundprinzipien des Sachenrechts?
Eselsbrücke: PASTA
Publizität
Absolutheit
Spezialitätsgrundsatz
Typenzwang
Abstraktions- und Trennungsprinzip
Die sachenrechtliche Zuodnung muss wegen ihrer absoluten Wirkung nach außen erkennbar sein.
Bewegliche Sachen -> Besitz
Unbewegliche Sachen -> Eintragung Grundbuch
Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann.
D.h.: sie richten sich gegen jedermann, schützen vor jedermann und sind von jedermann zu beachten.
Dingliche Rechte und Verfügungen sind nur in Bezug auf individuell bestimmte Sachen möglich.
Nummerus clausus des SachenR: Im SachenR können nur die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden, welche darin abschließend normiert sind.
Verpflichtung (§ 433) und Verfügung (§§ 929 ff. BGB) sind getrennte Rechtsgeschäfte und wirken getrennt voneinander. Demnach wirkt sich die Verpflichtung nicht auf die Verfügung aus.
Warum Besitzschutz?
U.a. Ableitung aus Art. 14 GG
§ 903 BGB -> Eigentümer darf über die Sache frei verfügung. Darf also auch einen Kernteil des Eigentums (-> Besitz) an andere herausgaben (Miete, Leihe, etc.) -> Warum sollte man diesen (herausgenommenen) Kern des Eigentumsrechts nicht auch mit einem Schutz versehen? => Besitzschutz.
Äußerer Friedenszustand der Rechtsordnung -> Möglichkeiten der Herausverlangung von Sachen - ohne ein eignes Faustrecht geltend zu machen.
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