Grundgehalt
§ 29 I 1 LBesG:
Grundgehalt wird grds. nach Stufen bemessen
Ausnahmen:
B, W und Teile der R - Bes.-Gruppen
Erfahrungszeiten
29 I 3 LBesG
=> Erfahrungsprinzip
§ 29 I 2 LBesG
=> Aufsteigen innerhalb der Studen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung
Legaldefinition: 29 I 3 LBesG = Dienstzeiten
bei einem ö-r Dienstherren => § 20 LBesG
in einem Beamten- oder Richterverhältnis
Anspruch auf Dienstbezüge
NICHT:
Soldaten und AN-Verhältnisse (ggf. Ausn über § 30)
BV auf Widerruf (=> Anwärterbezüge)
Ehrenbeamtenverhältnis
Zeiten ohne Besoldung (z.b. Sonderurlaub)
Prüfungsschema
I. Einleitung
§ 19 II 1 LBG
Einstellung im EA -> § 25 I Nr.xy LBesG
Anspruch auf Besoldung
Art. 33 V GG; § 4 II LBesG
§ 10 II LBG; § 8 IV BeamtStG
II. Einstieg Stufenberechnung
§ 29 I 1-3 LBesG zitieren
III. Beginn des Stufenaufstiegs
Grds.: Regelbeginn nach § 29 II 1 LBesG festlegen
TBVs
Zeitpunkt der Wirksamkeit (§ 10 II LBG)
der ersten Ernennung (§ 8 I Nr. 1 BeamtStG)
mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 3 I LBesG)
(Anwärterbezüge = keine Dienstbezüge!)
= frühestens mit BV auf Probe
bei einem ö-r Dienstherrn (§ 20 LBesG)
RF
Beginn des Stufenaufstiegs zum Ersten des jew. Monats
Beginndatum
(nicht mit Besondungsanspruch verwechseln! = Wirksamkeit der Ernennung)
Anfangsgrundgehalt der jew. Bes-Gruppe
= erste Stufe, die betraglich besetzt ist
Beginnstufe
(! ab 01.01.2022: ab diesem Tag mit Stufe 2 rechnen, alle vorherigen Zeiten verfallen)
Festsetzung = VA
(schriftlich mitzuteilen (§ 30 I 4, § 29 II 4 LBesG)
III. Vorverlegung nach § 29 II 2 iVm § 30 I LBesG
Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 29 II 2 iVm § 30 I LBesG
S. 1 = Zwingende Anrechnung = Anspruch
S. 2 = fakultative Anrechnung = kann auf Antrag (Bearbeitungshinweis beachten)
S. 3 = keine Anrechnung
wenn 1 oder 2 (+)
=> Einstellungszeitpunkt fiktiv um entspr. Zeit vorverlegen
nach § 29 III LBesG
= fiktiven Verlauf des Stufenaufstiegs skizzieren
IV. § 29 II 4 LBesG
Stufenfestsetzung ist schrift. mitzuteilen
= VA (§ 1 LVwVfG iVm § 35 VwVfG)
Außenwirkung (+)
V. ggf. Rechtsbehelf
Verpflichtungswiderspuch (§ 68 II iVm § 42 I 2. Alt. VwGO)
§ 54 III 3 BeamtStG -> oberste Dienstbehörde
§ 125 I LBG -> Dienstvorgesetzter (§ 4 LBG)
§ 125 I 1 LBG => Kommunalverwaltung => GemO
z.B. § 47 II 1 GemO, § 28 II 2 GemO
Beginn des Stufenaufstiegs
Festsetzung
= Monatserster des Monats der erstmaligen Ernennung (§ 29 II 1 LBesG)
bei Entlassung werden bis dahin geleistete Erfahrungszeiten (Stufen) eingefroren und bei Wiederbegründung dort fortgeführt
bei Versetzung / Übernahme keine neue Festsetzung, bleibt alles wie gehabt
=> bei Einstellung wird festgesetzt:
Kalenderdatum (Beginndatum)
jew. Beginnstufe
Festsetzung = VA!
Regelbeginn Stufenaufstieg
Zeitpunkt der Wirksamkeit
§ 10 II LBG
der ersten Ernennung
§ 8 I Nr. 1 BeamtStG
mit Anspruch auf Dienstbezüge
§ 3 I LBesG
Anwärterbezüge = keine Dienstbezüge!
= beginnt also erst mit Beamtenverhältnis auf Probe
bei einem ö-r Dienstherrn
§ 20 LBesG
-> zwingende Anrechnung
§ 29 II 2 LBesG iVm § 30 I 1 LBesG
Nr. 1: nur Pfarrbeamte!
hauptberufl. Tätigkeit
als (Pfarr)Beamter
in ö.r. Religionsgesellschaft
Nr. 2:
=> § 22 III LBeamtVG
in privatrechtl. AV
=> § 611a BGB
bei ö.r. Dienstherrn / ö.r. Religionsgesellschaft
=> § 20 LBesG
gleichwertige Tätigkeit
=> vorherige Tätigkeit muss nach Wertigkeit und Schwierigkeit mind. einer Tätigkeit des erstmalig verliehenen EA entsprechen
-> an dem Amt orientieren, in dem Beamter erstm. ernannt wurde
EA -> E1-E4 = A5-A6
EA -> E5-E9a = A6-A9
EA -> E9b-E12 = A9-A13
EA -> E13-E15 = A13-A15
-> § 47 II 2 Nr. 2 GemO, VV zu §47 II GemO = in Klausur Beleg für E9b=3. EA
nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn
=> § 15 LBG, §§ 17, 18 LbVO
= nur relevant, wenn kein Vorbereitungsdienst geleistet wurde
-> wenn lt SV Vorbereitungsdienst (+), dann Klausurformulierung:
“Aufgrund des geleisteten Vorbereitungsdiensts ist die in Rede stehende Zeit nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn”
Nr. 3:
Soldaten
Nr. 4:
Wehrdienst oder FSJ/FSÖ
mind. 6 Monate (ggf. Summe bilden)
max. 2 Jahre anrechenbar
Nr. 5: Kinderbetreuung
betreuungsbedürftiges Kind
= grds. unverheiratete, minderjährige Kinder vorm 18. LJ
schwerbehinderte Kinder fallen unter NR. 6!
tatsächliche Betreuung
= häusliche Gemeinschaft notw.
auch Ausbildungsverhältnis und zeitw. Betreuung durch Dritte unschädlich
keine Doppelberücksichtigung identischer Zeiträume
(anderer TB des § 30 I LBesG)
= nur, wenn keine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird (Arbeitslos/Beurlaubt)
-> Betreuungszeiten können nur angerechnet werden, wenn es Beschäftigungslücken gibt
RF: Berücksichtigung bis zu 1 Jahr pro Kind
(kindbezogen = auch von mehreren Personen nur 1x möglich)
Aufteilung zw. Eltern möglich
bei Mehrlingsgeburten = mehrere Jahre entspr. der Anzahl der Kinder berücksichtigen (aber mehrjährige Betreuungszeit ist Voraussetzung)
Nr. 6 Pflege Angehörige
naher Angehöriger
= abschließende Aufzählung im Gesetz
Pflegebedürftigkeit
= Gutachten erforderlich (Pflegebescheid)
tatsächliche Pflege
§ 14 SGB IX
-> Nachweis, schriftl. Erklärung;
Hilfe von Pflegepersonal erlaubt
RF: bis zu 1 Jahr / Angehöriger
weitere hauptberufl. Zeiten
= Zeiten die nicht unter § 30 I 1 fallen
auf Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs
= muss ein Ausbildungsberuf sein, muss aber nicht tats. gelernt worden sein
mind. 6 Monate
(ununterbrochen)
Fristberechnung nach §§ 187 ff BGB (iVm § 1 LVwVfG und § 31 VwVfG)
(siehe oben § 30 I 1 Nr. 2)
förderlich
= Erleichterung der Dienstausübung
sachl. Zusammenhang
oder
von Nutzen oder im Interesse sein
auf Antrag
= Bearbeitungsvermerk
RF: “kann”
Zeiten, die zu einer Einstellung in ersten Beförderungsamt geführt haben (nach § 19 II LBG)
3 Jahre Probezeit, 1 Jahr Stehzeit = insgesamt 4 Jahre können dann nicht angerechnet werden, weil diese schon dazu geführt haben, dass nicht in ein Einstiegsamt eingestellt wurde, sondern in erstes Beförderungsamt (A 6, 10, 14)
RF: werden nicht angerechnet!
Zeiten auf volle Monate aufrunden!
mehrere Zeiten erst zusammenrechnen, dann aufrunden!
30 Tage = 1 Monat
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