Sachen
Sind räumlich abgrenzbare körperliche Gegenstände ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand und den wirtschaftlichen Wert.
Fremd
Sind Sachen, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind
Beweglich
Sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können, auch wenn sie zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen.
Wegnahme
Ist der Bruch fremden und die Begründung nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam
Ist das von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache.
Herrschaftswille
Ist der Wille Sachherrschaft auszuüben
Herrschaftsmöglichkeit
Ist die Fähigkeit zur Ausübung von Sachherrschaft
Bruch fremden Gewahrsams
Liegt vor, wenn bestehender fremder Gewahrsam ohne oder gegen Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird
Somit müssen zwei Kriterien thematisiert werden: Die Aufhebung der Herrschaftsmöglichkeit des Opfers und den entgegenstehenden Willen des Opfers.
Begründung neuen Gewahrsam
Liegt vor, wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser nicht mehr darauf zugreifen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täter zu brechen.
Hier müssen schwerpunktmäßig der Herrschaftswille des Täters und die erlangte Herrschaftsmöglichkeit des Täters (oder Dritten) begründet werden. (Nicht zu verwechseln mit der Aufhebung der Herrschaftsmöglichkeit des Opfers).
Gewahrsamsenklave
entsteht, wenn der Täter die Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsanschauung der alte Gewahrsam schon gebrochen wird, obwohl sich der Täter noch im fremden Machtbereich befindet.
Zueignungsabsicht
Die Zueignungsabsicht unterteilt sich in Aneignungsabsicht und Enteignungswille
Enteignungswille
liegt vor, wenn der Täter mit dolus eventualis zumindest billigend in Kauf nimmt, den Berechtigten durch Entziehung der Sache oder des Sachwertes dauerhaft aus seiner wirtschaftlichen Position zu verdrängen.
Aneignungsabsicht
liegt vor, wenn es dem Täter mit dolus directus I darauf ankommt, die Sache oder den in ihr verkörperten Wert zumindest vorübergehend in sein Vermögen oder das eines Dritten einzuverleiben.
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Rechtsanspruch auf die Sache hat.
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