Definition Vertrag
Ein Vertrag ist ein RG, dass aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Ausnahme: Eines zweiseitigen Vertrags bedarf es nicht, wenn das Gesetz etwas anderes vorsieht. So kann auch durch ein einseitiges RG ein SV zustande kommen.
Auslobung, § 657 BGB
Definition SV i.w.S.
Ein SV i.w.S. ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer wenigstens eine Person von einer anderen Person etwas verlangen kann.
-> Gemeint ist hiermit das Rechtsverhältnis als Ganzes => Mietvertrag § 535 BGB.
Definition SV i.e.S.
§ 241 Abs. 1 BGB -> Ein SV ist das Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen.
Gemeint ist die einzelne Forderungs -> Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzines gegenüber dem Mieter, § 535 Abs. 2 BGB.
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