Nenne die
Normfolge sowie
Voraussetzungen
des SE statt der Lstg. wegen Ausbleibens trotz Möglichkeit der Erbringung der Lstg.
§§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1
Wirksames SV
Daraus mögliche, fällige und durchsetzbare Schuldnerpflicht nicht erbracht
Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, es sei denn:
entbehrlich gem. § 281 II
kommt nicht in Betracht, dann Abmahnung gem. § 281 III
Nichterbringung der möglicen Leistung bis Fristablauf bei Vorliegen aller möglichen Vss.
Keine Exkulpation durch den Schuldner, § 280 I 2: Bezugspunkt str. !
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem SE statt der Lstg. wegen Ausbleibens trotz Möglichkeit der Erbringung der Leistung?
Aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 ergibt sich:
Erfüllungsanspruch des Gläubigers erlischt erst, wenn SE verlangt ( § 281 IV) wurde
SE (/Rücktritt —> ggf. beides, vgl. § 325) kann grds. nur insoweit verlangt werden, wie die geschuldete Leistung ausgeblieben ist, bei Teilverzögerung also nur hinsichtlich des ausstehenden Leistungsteils (“kleiner SE”)
Ausnahmsweise darf der Gläubiger - obwohl nur Teilverzögerung vorliegt- SE statt der Lst. wegen des ganzen Vertrages verlangen:
§ 281 I 2, V —> “Großer” SE
Gläubiger muss darlegen, dass er an Teilleistung kein Interesse hat (Gläubigerinteresse also vermutet!)
des Rücktritts des Gläubigers (statt der Leistung) wegen Ausbleibens trotz Möglichkeit der Erbringung der Leistung
§ 323 I Alt. 1
Wirksamer gegenseitiger vertrag
sonst ggf. § 323 IV
entbehrlich gem. § 323 II Nr. 1, 2
kommt nicht in Betracht, dann Abmahnung gem. § 323 III
Nichterbringung der möglichen Leistung bis Fristablauf bei Vorliegen aller übrigen Vss.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den Rücktritt des Gläubigers wegen Ausbleibens trotz Möglichkeit der Leistungserbringung?
Aus dem Rücktritt nach § 323 I Alt. 1 ergibt sich:
Erfüllungsanspruch des Gläubigers erlischt erst, wenn Rücktritt erklärt wurde ( §§ 349, 346 I)
Rücktritt (/SE —> ggf. beides, vgl. § 325) kann grds. nur insoweit verlangt werden, wie die geschuldete Leistung ausgeblieben ist, bei Teilverzögerung als nur hinsichtlich des ausstehenden Leistungsteils (“kleiner Rücktritt”
Ausnahmsweise darf der Gläubiger -obwohl nur Teilverzögerung vorliegt- Rücktritt vom ganzen Vertrag erklären:
§ 323 V 1 (“Großer” Rücktritt")
Gläubiger muss darlegen, dass er an Teilleistung kein Interesse hat (Gläubigerinteresse wird also vermutet!)
Kann sich der Schuldner exkulpieren, wenn dem Gläubiger ein RR nach § 323 I Alt. 1 zusteht?
Nein, keine Exkulpation möglich.
Verlangen die Gläubigerrechte Verzug nach § 286?
Nein, Gläubigerrechte setzten formal Verzug nach § 286 nicht voraus, sondern lediglich Verzögerung der möglichen Leistung!
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