Satz
Bestimmte Tatsachen müssen den Verdacht der Täterschaft oder
Teilnahme an einer Katalogtat begründen.
Der Verdacht muss
bereits ein gewisses Maß der Konkretisierung erreicht haben und
darf nicht nur unerheblich sein.
Danach geht der Verdachtsgrad
über den bloßen Anfangsverdacht hinaus, braucht aber weder
hinreichend noch dringend zu sein. Vage Anhaltspunkte oder
bloße Vermutungen sind nicht ausreichend
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