Buffl

Straßenverkehrsstraftaten

LI
by Larissa‘s I.





Uni X hält in einer Tiefgarage Parkplätze für ihre Mitarbeiter vor. Auf das Gelänge gelangt man, wenn man eine Schranke mit Hilfe eines Transponders hochfahren lässt. Für Gäste oder Unternehmen aktiviert der Sicherheitsdienst die Schranke.

Innenausstatter E streift ein dort geparktes Fahrzeug, dessen Spiegel abbricht und zu Boden fällt. Der Schaden ist, wenn auch nicht gering, zumindest niedrig.

Obwohl E eine ganze Stunde wartet, begegnet ihm keine Person; wie er auf einem Schild liest, weil Semesterferien sind. Selbst der Sicherheitsdienst ist über die angegebene Telefonnummer nicht erreichbar. E fährt daher zur nächstgelegenen Polizeidienststelle und informiert die Beamten.

Hat der Unfall im Straßenverkehr stattgefunden ?


—> Bei dem Gelände der Universität handelt es sich also um einen Bereich des Straßenverkehrs


Straßenverkehr

alle öffentlich-rechtlich dem Straßenverkehr gewidmeten Wege sowie Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann zugelassen ist.


  • Gelände der Universität wird überwiegend von Mitarbeitern genutzt, die ihr Auto in der Tiefgarage abstellen können

  • Insbesondere Studierenden ist es nicht gestattet die Tiefgarage zu nutzen

  • Der Benutzerkreis ist also vor allem auf die Mitarbeiter beschränkt

  • Andererseits öffnet der Sicherheitsdienst die Schranke auch für Dritte, etwa Gästen, die zu Veranstaltungen anreisen oder für Unternehmen, die Arbeiten auf dem Gelände durchführen

  • Der Benutzerkreis wird dadurch um eine unbekannte Komponente erweitert, die weder zahlenmäßig noch nach der Art konkret umrissen werden kann

  • Vielmehr wird die dem Straßenverkehr typische Anonymität hergestellt.


G und H wollen sich im Wald „hart betrinken“ und in einem Zelt übernachten. Beide sind viel Alkohol gewohnt und schränken sich bei dem Genuss erst ein, als beide bei etwa 1,2 Promille BAK liegen. Während des Zeltaufbaus kommt H ins Straucheln, knickt um und schlägt mit seinem Kopf gegen einen Baum. H übergibt sich mehrfach und klagt über Schwindelgefühle. G erinnert sich an seinen Erste-Hilfe-Kurs und erahnt, dass H eine Gehirnerschütterung, die dringend ärztlicher Betreuung bedarf, haben könnte. Aus diesem Grund verfrachtet er H in sein Auto und fährt ihn – größtenteils auf einer Landstraße, die wenig befahren ist – in das Krankenhaus in der Stadt. Dort wird die Diagnose von G bestätigt.

Hat sich G gem. § 316 strafbar gemacht ?


I. Objektiver Tatbestand

  1. Führen eines Fahrzeugs im Verkehr (+)

  2. Fahrunsicherheit (+)


II. Subjektiver Tatbestand (+)


III. Rechtswidrigkeit

G könnte gem. § 34 gerechtfertigt sein.


  1. Notstandslage

    • gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut

    • Gehirnerschütterung —> Verschlechterung der körperlichen Unversehrtheit —> Verlust des Lebens = Gefahr (+)

    • Symptome lindern, Lebensgefahr ausräumen = gegenwärtig (+)

    • schnellstmöglich ärztliche Hilfe


  2. Notstandshandlung


    a) Erforderlichkeit (+)

    = wenn sie geeignet ist das Rechtsgut zu schützen und sich als das relativ mildeste Mittel darstellt

    • Verbringen in Krankenhaus —> ärztl. Hilfe

    • geeignet Leib und Leben zu schützen

    • anderes Mittel: Notruf absetzen

      • Hin-/ und Rückfahrt

      • doppelte Zeit

      • nicht gleich wirksam


    b) wesentliches Überwiegen

    = Das geschützte Rechtsgut müsste das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegen

    • Sicherheit des Straßenverkehrs und der Teilnehmer vs. körperliche Unversehrtheit H

      • BAK von 1,2 %

      • leicht abgemildert: regelmäßiger Alkoholkonsum —> gewohnt

      • abstrakte Lebensgefahr von H —> konkrete Hinweise auf bevorstehende Beeinträchtigung

      • Lebensschutz hat in der Verfassung einen hohen Rang

      • Verletzung im Straßenverkehr kann lediglich erahnt werden

      • wenig befahrene Landstraße

      • Gefährdung anderer eher gering

—> geschütztes Rechtsgut überwiegt


  1. c) Angemessenheit (+)


  2. Gefahrabwendungswille (+)

    • G wollte den Eintritt der Verletzung von Leib und Leben des H verhindern

  3. Zwischenergebnis

    • G handelte im Rahmen des rechtfertigenden Notstands

IV. Ergebnis

  • G hat sich nicht strafbar gemacht




Author

Larissa‘s I.

Information

Last changed