Buffl

Computerbetrug

LI
by Larissa‘s I.



A gibt ihrem Kumpel B ihre EC-Karte und teilt ihm die PIN mit, damit B für die viel beschäftigte A zum Geldautomaten gehen und dort 150 EUR abheben kann. B hebt indes 500 EUR ab, um die verbleibenden 350 EUR für sich zu behalten.


(P) auftragswidrige Abhebung



—> unbefugte Verwendung von Daten


subjektivierende Ansicht (+)

  • „Steht ein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Berechtigten der Datenverwendung entgegen ?“

  • A als Berechtigter ist mit der abredewidrigen Abhebung nicht einverstanden


computerspezifische Sichtweise (-)

  • „Hat sich ein etwaig entgegenstehender Wille des Berechtigten insbesondere in Form von Prüf- oder Kontrollmechanismen im Programmablauf niedergeschlagen ?“

  • es wurde keine im Programmablauf vorgesehene Prüfungsmechanismen umgangen


betrugsnahe Interpretation (-)

  • wird nicht einheitlich beurteilt

  • Es besteht Uneinigkeit darüber, welche Bedeutung die Übergabe von EC-Karte und PIN hat

    • wenn Äquivalenz einer Kontovollmacht —> Befugnis zur Abhebung im Außenverhältnis müsste als unbeschränkt gelten

    • Überschreitung der gezogenen Grenze im Innenverhältnis

    • Gegen diese Ansicht:

      • Gleichsetzung mit unbeschränkter Vollmacht ginge zu weit

      • solcher Erklärungswert könne in der Übergabe von Karte und PIN nicht gesehen werden


    • Karteninhaber ist sich jedenfalls im Klaren darüber, dass der Empfänger von EC-Karte und PIN faktisch über entsprechend weite Befugnisse verfügt

    • etwaigen Beschränkungen des Innenverhältnisses sind nach außen wirkungslos

    • berechtigter Karteninhaber schafft wissentlich eine Situation, die mit der Erteilung einer unbeschränkten Kontovollmacht im Ergebnis übereinstimmt

    • Für den hypothetischen menschlichen Schalterbeamten wäre es also gar nicht möglich zu überprüfen, welche Vorgaben im Innenverhältnis bestehen.


—> Tatbestand ist nicht verwirklich und B ist nicht wegen Computerbetrugs zu bestrafen

K hat beim Internetversandhandel A einen Gutschein über 100 EUR bestellt, der aufgrund eines Versehens mitsamt dem Gutscheincode bei X landet, die den Fehler erkennt, gleichwohl aber unter Verwendung des Gutscheincodes Waren im Wert von 100 EUR bei A bestellt.

Unbefugte Verwendung bei Gutschein


unbefugte Verwendung von Daten


subjektivierende Ansicht (+)

  • „Steht ein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Berechtigten der Datenverwendung entgegen ?“

  • A möchte die Nutzung des Gutscheins nicht zu Gunsten eines Nichtberechtigten akzeptieren


computerspezifische Ansicht (-)

  • „Hat sich ein etwaig entgegenstehender Wille des Berechtigten insbesondere in Form von Prüf- oder Kontrollmechanismen im Programmablauf niedergeschlagen ?“

  • im Programmablauf ist keinerlei Prüfung dahingehend vorgesehen, ob eine korrekte Gutscheinnummer durch einen Berechtigten oder durch einen Nichtberechtigten eingegeben wird


betrugsnahe Interpretation (-)

  • Tatbestand ist erfüllt, wenn ein anstelle des Computers hypothetisch gedachter Mensch getäuscht worden wäre bzw. geirrt hätte

  • Geht man davon aus, dass Onlinegutscheine unter die Vorschrift des § 807 BGB fallen, leistet A mit befreiender Wirkung an denjenigen, der den korrekten Gutscheincode eingibt, ohne dass es auf irgendeine weitere Form der Berechtigung ankäme.

  • Somit würde sich der menschliche Mitarbeiter keine Gedanken über eine solche Berechtigung machen und er könnte infolgedessen hierüber auch nicht irren.


—> Tatbestand des § 263a ist nicht verwirklicht




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Larissa‘s I.

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