Wovon ist die Bürgschaft abzugrenzen?
von anderen Personalsicherheiten, wie:
Patronatserklärung
Schuldbeitritt (gesetzl. nicht geregelt)
Garantievertrag (gesetzl. nicht geregelt)
Kreditauftrag (§778 BGB)
Wonach richtet sich die Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages?
Nach den allgemeinen Vorschriften (insb. §§104ff., 119ff., 125, 134, 138)
Muss eine Vollmacht zur Übernahme eine Bürgschaft der Formvorschrift d. §766 unterliegen?
Ja, da ansonsten die Schutzfunktion des Formerfordernisses leer liefe. Eine teleologische Reduktion d. §167 II BGB ist somit geboten (Vollmacht ansonsten nach §125 BGB unwirksam).
Wann kann eine Bürgschaft sittenwidrig sein?
Wenn der Gläubiger eine psychische Zwangslage in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat. (Looschelders BT §50 Rn. 27, 28)
—> bei besonderem Näheverhältnis zw. Hauptschuldner und Bürge vermutet, wenn Bürge durch übernommene Verpflichtung finanziell erheblich überfordert wird
(geschäftlich unerfahren ist und über keine bedeutenden finanziellen Mittel verfügt —> Bürge könnte sich moralisch zu Bürgschaft verpflichtet sehen
—> dann Bürgschaftsvertrag nach §138 I BGB unwirksam
erhebliche finanzielle Überforderung
liegt vor, wenn zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Missverhältnis besteht (insb., wenn Bürge aus pfändbarem Vermögen/Einkommen voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen zahlen kann)
entscheidend für Leistungsfähigkeit Bürge: Prognose über zukünftige wirtschaftliche Verhältnisse
bei eigenem wirtschaftlichen Interesse des Bürgen an Bürgschaft ist Sittenwidrigkeit widerlegt —> Bürge müsste Sittenwidrigkeit darlegen beweisen
Was folgt aus der Akzessorietät der Bürgschaft?
Dass sie in Bestand und Umfang vond er Hauptschuld abhängig ist. Ist die Hauptschuld noch nicht entstanden oder bereits erloschen, so besteht auch (noch) keine wirksame Verpflichtung des Bürgen ggü. dem Gläubiger.
—> aus Bürgschaft für zukünftige oder bedingte Verbindlichkeit (§765 II BGB) können daher auch erst nach Entstehung Hauptschuld Rechte abgeleitet werden
Bezieht sich die Haftung des Bürgen auch auf einen (bereicherungsrechtlichen, §812 I 1 Alt. 1 BGB ) Rückzahlungsanspruch des Gläubigers)
hM: ja
BGH:
wenn Bürge aus Gefälligkeit (Angehöriger/Freund) Bürgschaft übernommen —> nein
wenn Bürge als Kaufmann damit eigenes wirtschafftliches Interesse verfolgt —> ja
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