Urheberrecht
Das (Kunst-)Werk wird in seiner konkreten Ausdrucksform geschützt.
Persönlich (Schöpfung) i.S.d. § 2 II UrhG
Schöpfung setzt menschliche willentliche Leistung voraus.
Geistig (Schöpfung) i.S.d. § 2 II UrhG
Es muss ein Kommunikationsakt im weitesten Sinne vorliegen. Der Urheber bringt seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck.
Schöpfung i.S.d. § 2 II UrhG
Eine Schöpfung liegt vor, wenn das Werk in wahrnehmbarer Form verkörpert ist und Individualität sowie eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist.
(=> nur menschliche Tätigkeit)
Exklusivitätsinteresse des Urhebers und anderer Rechtsinhaber
Interesse, exklusiv über Verwertung von Werken und Leistungen bestimmen zu können.
Zugangsinteresse der Allgemeinheit
Interesse, das Werk ohne Beachtung vorheriger Zustimmungserfordernisse und ggf. vergütungsfrei zu nutzen.
Sprachwerke § 2 I Nr. 1 UrhG
Alle Werke, die sich der Sprache als Ausdrucksmittel bedienen, sei es eine natürliche, zur menschlichen Kommunikation vorgesehene Sprache (Schriftwerke, Reden) oder eine Sprache zur Steuerung von Maschinen (Computerprogramm).
Computerprogramme
Eine Folge von Befehlen, die bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt.
Werke der Musik § 2 I Nr. 2 UrhG
Individuell-kreative Kompositionen von Klangfolgen und/oder Geräuschen.
Choreografische und pantomimische Werke § 2 I Nr. 3 UrhG
Für diese Werke ist das Ausdrucksmittel die Bewegung.
Werke der bildenden Künste § 2 I Nr. 4 UrhG
Sie drücken einen anschaulichen (ästhetischen) Gehalt durch Linien und Gestalten auf der Fläche und im Raum aus.
Werke der angewandte Kunst § 2 I Nr. 4 UrhG
Schöpfungen mit einem Gebrauchszweck jenseits ihrer ästhetischen Gestalt.
Werke der Baukunst § 2 I Nr. 4 UrhG
Bauten, die neben Gebrauchszweck über einen künstlerisch-ästhetischen Überschuss verfügen.
Lichtbildwerke und ähnlich geschaffene Werke § 2 I Nr. 5 UrhG
In der Abbildung müssen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck kommen.
Filmwerke § 2 I Nr. 6 UrhG
Ein Filmwerk drückt einen geistigen Inhalt in einer Bildfolge aus.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art § 2 I Nr. 7 UrhG
Darstellungen in Fläche oder Raum, die aber nicht wie Kunstwerke einen ästhetischen Gehalt haben, sondern wie Sprachwerke eine wissenschaftliche oder technische Information veranschaulichen.
Datenbankwerk in § 4 II UrhG
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.
Miturheberschaft § 8 UrhG
(Legaldefinition § 8 I UrhG)
Gemeinsame Werkschöpfung, bei dem sich die Anteile nicht gesondert verwerten lassen.
Gehilfenschaft wenn jemand nach Anweisung des Werkschöpfers eine untergeordnete Leistung
Gehilfenschaft liegt vor, wenn jemand nach Anweisung des Werkschöpfers eine untergeordnete Leistung beim Werkschaffen erbringt, die ihm keine Möglichkeit lässt, seine eigene Kreativität zur Geltung zu bringen.
Erstveröffentlichungsrecht § 12 UrhG
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Schutz vor Entstellung (Integritätsrecht) § 14 UrhG
Recht eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist seine Interessen zu gefährden.
Schöpferprinzip § 7 UrhG
Inhaber des Urheberrechts ist der Schöpfer des Werkes.
Wiedergabe (Recht der öffentlichen Wiedergabe) § 15 II UrhG
Jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren.
Öffentlich § 15 III UrhG (Recht der öffentlichen Wiedergabe § 15 II UrhG)
Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
neues Publikum
Ein Publikum, das von den Urhebern der geschützten Werke nicht berücksichtigt worden ist, alsin Publikum, das von den Urhebern der geschützten Werke nicht berücksichtigt worden ist, als sie deren Nutzung für die Wiedergabe für das ursprüngliche Publikum zugestimmt haben.
Enumerationsprinzip
Es gibt nur die Schranken, die im Gesetz stehen (Schranken im Gesetz abschließend).
Karikatur
(zeichnerische) Darstellung, die durch satirische Hervorhebung oder überzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen der Lächerlichkeit preisgibt und durch einen Ausdruck des Humors beziehungsweise der Verspottung gekennzeichnet ist. Sie setzt sich meist mit Personen oder gesellschaftlich-politischen Zuständen auseinander.
Parodie
Muss sich nicht notwendig mit dem ursprünglichen Werk oder seinem Urheber auseinandersetzen, sondern kann sich auch auf einen außerhalb des Werkes liegenden Sachverhalt oder auf eine andere Person als den Urheber beziehender und ist durch Humor oder Verspottung gekennzeichnet. Sie greift eher bestimmte Werke oder Werkgattungen auf.
Pastiche (Nachahmung)
Sie ist nicht notwendig humoristisch oder verspottend, sondern kann auch einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten.
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