§ 306 Abs. 1 Nr.1 -6
Tatobjekt: Gebäude
Gebäude
= Ein “Gebäude” ist ein durch Wände und Dach begrenztes Bauwerk, welches mit dem Erdboden fest verbunden ist und
dazu bestimmt & geeignet ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen.
Nach überwiegender Auffasssung kommt es nicht darauf an, dass das Gebäude so gestaltet ist,
dass es “Unbefugte vom Betreten” abhält,
So dass auch ein “Rohbau” —> bei welchem “Fenster” und “Türen” noch fehlen,
ein “geeignetes Tatobjekt” sein kann
Hütte
= “unbewegliches Bauwerk”, dass mangels “Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit” (GFD)
Nicht als Gebäude angesehen werden kann !
Hierzu zählen z.B.:
Jahrmarktsbuden, ein zum Aufenthalt umfunktioniertes Bauwagen (+)
Nicht jedoch (-):
Buswartehäuschen
WESENTLICH ist, dass auch die “Hütten” mit dem “Boden” fest verbunden sind !
§ 306 Abs. 1 Nr. 2
Betriebsstaätten
Technischen Einrichtungen
Betriebsstätten
= Sind Sachgesamtheiten von baulichen “Anlagen & Inventar”,
die einem “gewerblichen Betrieb” dienen
Technische Einrichtungen
= “bewegliche oder unbewegliche” - Sachen ODER Sachgesamtheiten,
die i.R.e. Betriebsstätte,
Z.B. zur Fertigung eingesetzt werden !
Technische Einrichtungen =
“gegenständlich zusammengesetzte Hilfsmittel” (gzH),
die durch “menschliche Einwirkung”
-”in produktions- oder organisationsbezogenen
Prozessen”- einsetzbar und ortsveränderlich sind.
Der Wortlaut des § 306 Abs.1 ist teilweise sehr weit.
Angesichts der hohen Strafandrohung (Verbrechen) ist aber eine restriktive Interpretation notwendig !
Die h.M. bezieht nur solche Objekte in den Schutzbereich ein, die eine “große Menge” ODER einen “erheblichen Wert (> 1000,- Euro) verkörpern.
-SuB: Ein Firmen-PC mit einem Wert von 300 Euro ist keine “technische Einrichtung” (-)
(Eine “betriebliche Computeranlage” fällt unter den Begriff der “technischen Einrichtung”) (+)
§ 306 Abs. 1 Nr. 3
Warenlager
Waarenvorrat
= “Lagerstätte von Waren”, wobei Waren “bewegliche Sachen” sind,
die “zum gewerblichen Umsatz” bestimmt sind
Ein Warenlager bezeichnet eine “ortsgebundene Räumlichkeit” im Sinne einer “Lagerstätte”, die zur Aufbewahrung von Warenvorräte, also von nicht zum Eigenverbrauch bestimmten - “größeren Waren Mengen” - für eine nicht unerhebliche Zeit dient. BGH: die Neuregelung durch das sechste Strafrechtsreformgesetz Ziele darauf ab, den Katalog der Tatobjekte, den Erfordernissen der “heutigen Wirtschaftsordnung” anzupassen. Daher liege es nahe, auch “mobile Lagerstätten” unter den Begriff des Warenlagers zu fassen.
als “mobile Lagerstätte” = Kühlanhänger => ein “Warenlager” (+)
Warenvorrat
= Gesamtheit, der “in einem Warenlager” eingelagerten,
zum Umsatz bestimmten Sachen.
(+) größere Menge “körperliche Gegenstände”
(-) Nicht dem “Eigengebrauch” dienen
(+) sondern regelmäßig dem “gewerblichen Umsatz” dienen
BGH: ausgehend von der “SchutzRtg. der Brandstiftung” als “Eigentumsdelikte” dürfte die Vorratsmenge nicht unbedeutend sein ! Der Gesetzes- Wortlaut setzt aber nicht voraus, dass die “Waren” - an einem bestimmten Ort - aufbewahrt würden.
SUB: BGH: Hier reiche die “Menge” aus. Da der “brennende Anhänger”- auf öffentlichen Verkehrsgrund- und in der “Nähe eines eines Gebäudes” abgestellt worden sei, spreche auch das “Aspekt der Gemeingefährlichkeit” für eine Einbeziehung.
§ 306 Abs.1 Nr. 4
Erfasst Kfz, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
Kfz = Legaldefinition ds § 248 b Abs. 4
Landfahrzeuge = durch Maschinenkraft angetrieben
Luftfahrzeuge = § 1 Abs. 2 LuftVG (definiert)
Schienen- & Wasserfahrzeuge = selbst erklärend
Jura Fuchs
BGH: zwar sei der Begriff Wasserfahrzeug gesetzlich nicht definiert. Jedoch erschließe sich aus § 1 Abs. 2 StVG, dass das “Wesen eines jeden Fahrzeugs” in seiner “generellen Bestimmung” & “Eignung” -zur Fortbewegung- liege. Von § 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 4 StGB erfasst sind daher grundsätzlich alle für die See –, Binnen- oder Flussschifffahrt, genutzten Transportmittel, unabhängig davon, ob sie mit Maschinen –, Wind – oder Muskelkraft betrieben werden.
Sub: BGH: da der Kutter “allein” als “ortsfester Verkaufsstand” dienen sollte, sei er kein Wasserfahrzeug (-)
§ 306 Abs. 1 Nr. 5
Wälder
Heiden
Moore
=> seltener in Klausuren !
= erhebliche, zusammenhängende mit Bäumen bestandene Bodenflächen
einschließlich des Unterholzes 🪵 & des Pflanzenwuchses. 🌳
Heide
= Landschaft -mit typischer Vegetation- aus Zwergsträuchern🌱
Moor
= dauernd feuchtes, schwammiges Gelände mit charakteristischem Pflanzenwuchses
auf einer mindestens 30 cm dicken Torfdecke 🪹
§ 306 Abs. 1 Nr. 6
Land-, Ernährungs- oder forstwirtschaftliche “Anlagen” oder “Erzeugnisse”
Anlagen
= “feste und auf Dauer” installierte Einrichtungen, die der Landwirtschaft dienen.
landwirtschaftliche Anlagen: “bestellte Felder” oder “andere Produktionsstätten”
(Wie z.B. “Stroh” 🌾 & “Heu” 🟨)
-> Beachte: Kann auch Nr. 2. und 3 einschlägig sein !
Ernährungswirtschaftliche Anlagen: Sind u.a. solche, die der Tierproduktion dienen (Stallungen, Futtermittellager und Koppeln auch solche, die der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen)
Forstwirtschaftliche Anlagen: Schonungen & Aufforstungsflächen (soweit sie nicht unter Nr. 5 fallen -> wie “Holzlagerstätten”) 🪵 + 🏢
Erzeugnisse
= Sachen, deren unmittelbarer Produktionsprozess beendet ist. 🏭 🔚
Landwirtschaftliche Erzeugnisse: “Stroh”🌾, “Feldfrüchte nach der Ernte”🌽🥔🍒
Bei der Weiterverarbeitung kommt es darauf an, ob noch von einem “originären Erzeugnis” gesprochen werden kann
(-) Nicht: Beim “Brot” in Bäckerei
B. TELEOLOGISCHE Restriktion
In Anbetracht der weiten Formulierungen, insb. In der Nr. 1 und 6 wird vor dem Hintergrund des “hohen Strafrahmens des § 306” in der Literatur eine TELEOLOGISCHE Restriktion für solche Fälle diskutiert, die vom Unwertgehalt her erheblich von dem “Normalfall” einer Brandstiftung (so. Z.B. dem “Inbrandsetzen eines Gebäudes”) abweichen
Die weite Formulierung des Straftatbestandes hat den
VORTEIL = Rspr bei der Konkretisierung & Definition nicht so schnell an die “Grenzen des Analogieverbots” stößt
NACHTEIL = NORM nicht mehr mit dem Schuldprinzip vereinbar sein kann (welches eine Vhm zw dem “Handlungsunwert” & “Strafe” fordert)
(+) zudem "Bestimmtheitsgebot” (Art. 103 II GG) zu beachten !
(Diese Punkte nennen, um “Notwendigkeit der Restriktion” zu begründen)
Dass eine “TELEOLOGISCHE Restriktion” erforderlich ist, ist in der Literatur unumstritten,
Wie diese “Restriktion” erfolgen soll -> nicht abschließend geklärt !
Teilweise wird auf den “Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit“abgestellt
(Es wird verlangt, dass “vom Anzünden” des jeweiligen Tatobjekts eine “derartige Gemeingefahr” ausgehen muss, damit eine Bestraftung nach § 306 in Frage kommt)
Andere hingegen verlangen, dass das Tatobjekt einen gewissen, wirtschaftlichen Wert haben muss (Bezug genommen wird in diesem Zsh. Auf § 315 c, so dass ein “Schaden” von ca. 750,- bis 1000,- Euro verlangt wird)
C. Fremd
Die Tatobjekte der Nr. 1- 6 müssten für den “Täter” fremd sein !
Fremd
= wenn sie weder im Allein- oder Miteigentum des Täters stehen, noch herrenlos sind
Die "Fremdheit” bestimmt sich ausschließlich nach dem Zivilrecht
(-) Ausgeschlossen:
Wenn “Sache” (Tatobjekt) zuvor Täter übereignet wurde !
Vorherige Aufgabe des Eigentümers an der Sache -> § 306 (-)
Dann denken an §§ (+)
§ 306 a Abs. 1 / 2
Versuchte Brandstiftung §§ 306, 22, 23
Tathandlung/ -erfolg
= Bei § 306 wie bei § 306 a Abs.1 und Abs.2 muss der Täter das “geschützte Objekt” in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben.
-> wie bei § 303, verknüpfen die nachfolgenden DEF. Bereits (Tathandlung -> Taterfolg)
-> Merken: Tathandlung muss kausal & objektiv zurechenbar dazu geführt haben, dass die Sache vom Feuer erfasst
Bzw. Ganz oder teilweise in der Substanz / Brauchbarkeit beeinträchtigt ist.
a. Inbrandsetzen
b. Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
Inbrandsetzen
= wenn ein “wesentlicher Bestandteil” der Sache, derart vom Feuer erfasst ist, dass es “aus eigener Kraft”, d.h. Ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiter brennen kann
Damit die Tat vollendet ist, reicht nicht aus, wenn irgendeine Sache in der soeben beschriebenen Weise in Brand gesetzt wurde !
Wichtig ist -> dass es sich bei der “in Brand” - gesetzten Sache, um einen wesentlichen Bestandteil des geschützten Objekts handelt
“Wesentlicher Bestandteil”
(-) Nicht nach “Zivilrecht” ( § 94 Abs. 2 BGB) bestimmt
(+) bestimmt sich: vielmehr “nach dem "bestimmungsgemäßen Gebrauch”
= wesentlich ist ein Bestandteil dann, wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das geschützte Objekt in seiner bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt würde.
Bsp:
(+); Wände, Fensterrahmen, Treppen, Fußböden
(-); Einrichtungsgegenstände, Gardinen, Regale
Nach der Rspr. soll ein Inbrandsetzen schon dann angenommen werden, wenn zwar “wesentliche Gebäudeteile” noch nicht in Brand gesetzt sind, aber jederzeit auf diese Teile übergreifen kann.
Die Lit. lehnt eine solche Vorverlagerung der VOLLENDUNG und damit auch ein “entsprechendes AUSDEHNEN” der VERSUCHSstrafbarkeit ab.
Auch ein bereits brennendes Tatobjekt kann nach h.M. “an anderer Stelle” nochmals in Brand gesetzt werden. Allerdings genügt ein “bloßes Verstärken” d.Brandes nicht. -> Zu denken ist aber an BEIHLILFE !
Ein Inbrandsetzen durch Unterlassen ist unter den Voraussetzungen des § 13 möglich ! BEACHTEN Sie aber, dass eine solche Strafbarkeit ausscheidet, wenn das TO bereits (vollendet) in Brand gesetzt ist & der Garant lediglich unterlässt, die bereits eingetretene “Vollendung” durch Löschung abzumildern
wesentlicher Bestandteil
(INFO)
Da heutige Gebäude häufig “unter Verwendung feuerfester Materialien” errichtet werden,
-> ist eine DEF nach Nr. 1 -> immer häufiger nicht möglich !
Gleichwohl kann es zu erheblichen “Schäden & Gefahren” !
(durch “Rauch- Gas- und Hitzeentwicklung”, sowie "Verrußung”) kommen !
Erst recht, wenn “Zündstoff” explodiert 🧨 (statt “brennt” 🔥) !
In Anbetracht dessen, wurde mit dem 6. Strafrfechtsreformgesetz
=> Begriff: “ganz oder teilweise zerstören durch Brandlegung”
in die §§ 306, 306 a Abs. 1 und 2 aufgenommen !
Zerstört
= wenn es “vernichtet” ist oder seine “bestimmungsgemäße Brauchbarkeit” vollständig aufgehoben ist
bestimmungsgemäße Brauchbarkeit”
Teilweise zerstört
= wenn “einzelne, für den "bestimmungsgemäßen Gebrauch” des Objekts
bestimmungsgemäßen Gebrauch”
“wesentliche Teile” unbrauchbar geworden sind
wesentliche Teile”
In Anbetracht der “hohen Strafandrohung” hat der BGH deutlich gemacht,
hohen Strafandrohung
dass es bei einem “teilweise Zerstören” 🔜 tatbestandsmäßig nur das Zerstören “VON GEWICHT” sei.
Zerstören “VON GEWICHT”
Zerstörung muss => “wesentliche Bestandteile” betreffen !
Bsp: Feuerwehrmann / Velobte / Sofa
BGH hat -> Tathandlung: “teilweise zerstören” bejaht (+)
“.. ein “teilweise Zerstören” - in einem Mehrfamilienhaus - bedeute,
dass zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch
- bestimmter Teil d. Wohngebäudes -
d.h. eine zum Wohnen “bestimmte, abgeschlossene Untereinheit”
- durch “Brandlegung” für Wohnzwecke -
“unbrauchbar” geworden ist.
(+) wenn: für den “verständigen Wohnungsinhaber” -> Wohnung
§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 :
Keller (-); da es dort um eine “Wohnung” geht (!) 🏢
Aber: § 306 a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1;
Dort nur auf “Gebäude” abgestellt wird 🏡
“Keller” = funktionaler Gebäudeteil (+) 🏯
(-) “Brennen mit heller Flamme” 🕯️=> nicht erforderlich (!) ❌
(+) reicht aus => “Explosion des Zündstoffs” 🧨
= Nach der conditio-sind-qua-non-Formel bestimmt,
D.h. Jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann,
Ohne dass der Erfolg
(-Beeinträchtigung des geschützten Gebäudes / anderen TO-)
in seiner konkreten Gestalt entfiele
= Schaffung einer “rechtlich missbilligten Gefahr”, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat
BEACHTE:
2. Tathanldungsvariante = Täter schafft (Zerstörung des gesObj)
durch die “Löscharbeiten” eintritt (!)
Handelt sich um => typische Folge
dolus eventualis
= Täter muss “Wissen und Wollen” der TBV zum Zeitpunkt der Tat haben,
wobei “dolus eventualis” ausreicht (!)
Nach überwiegender Auffassung = “geschützte RG” (Eigentum)
Tathandlung ⏏️ § 306
Klausurrelevant: Objekte Nr. 1 - 3
Klausurrelevant
Nr. 2 : Kirche / ein anderes zur Religionsausübung dienendes Gebäude
Hinsichtlich: Gebäude (Def. § 306 I Nr. 1 zurückgreifen)
Bei § 306 a Abs. 1 = “Eigentumsverhältnisse” irrelevant
strafbar macht sich “Täter” -> der “eigene” oder “herrenlose” TO
In Brand setzt
Sonstige Räumlichkeiten (z.B. Gebäude, Schiff, Hütten), sind geschützt,
die der “Wohnung von Menschen” dienen
Beachte !
Der “Wohnung von Menschen dienende …
Wochenendhäuser
Ferienwohnungen
-> wenn : “Bewohner” zum Tatzeitpunkt über einen längeren Zeitraum nicht mehr dort gewesen sind !
Wohnwagen
Wohnmobile
“widerrechtlich” von Hausbesetzern bewohnte Abrisshäuser => dienen “Wohnung” von Menschen
Schiffen => nicht nur dem Transport => sondern: WOHNUNG (dort arbeitenden dienen)
Schiffen
Hausboot => fallen auch in den SB: § 306 Abs. 1 Nr. 1
Hausboot
Wohnzweck:
Begründet (+) => durch “Widmung”
Entfallen (-) => durch “Entwidmung”
Entwidmung = Auszug sämtlicher Bewohner / Tod des einzigen Bewohners (+)
(+) Im Anzünden des Gebäudes (dadurch “konkludent” zum Ausdruck gebracht wird
Gebäude nicht mehr “als Wohnung” genutzt werden soll)
Wenn: mehrere Personen “Gebäude” bewohnen
Entwidmung (+), wenn ALLE einverstanden sind !
Kindern : abstellen “auf Willen” der gesetzlichen Vertreter (§ 1626 BGB)
BEISPIEL: Ö / Holzhütte / “Einraumhütte” / zündet an / zuvor vergewissert Alle Gäste Hütte verlassen haben
Fragen => Ob “Ö” gem. § 306a Abs. 1 Nr.3 strafbar gemacht haben könnte ?
Dann müsste die “Hütte” eine “Räumlichkeit” sein, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient (+)
Als “Ö” die “Hütte” angezündet hat, tat er dies zu dem Zeitpunkt, zu welchem sich für gewöhnlich Menchen dort aufzuhalten pflegen.
Damit könne der “obj TB” des § 306 a Abs. 1 Nr. 3 verwirklicht sein.
In Anbetracht der Überschaubarkeit der Hütte und des Umstandes, dass “Ö” sich vergewissert hat (Kein Wanderer mehr dort aufhält)
Unter Hervorhebung dieses Umstandes ➡️ danach fragen, ob ….in Betracht kommen könnte
In Anbetraht des “hohen Strafrahmens” (§ § 306 a Abs. 1) => “TELEOLOGISCHE Restriktion”
Mit der h.A. wäre eine solche Restriktion vorliegend zu bejahen
=> sodass: Strafbarkeit gem. § 306 a Abs. 1 Nr. 3 (-)
StbK § 306 (-) => sofern “Hütte” im Eigentum des “Ö” stand
StbK § 306 a Abs. 2 (-)
=> Da außer ihm “niemand” am Tatort anwesend war
-> Keine konkrete Gefahr entstanden ist !
StbK § 265 (Versichrungsmissbrauch) => sofern “Ö” SchadensAnzeige abschickt !
StbK §§ 263 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5, 22, 23 (versuchter Versicherungsbetrug) (+)
Wissen & Wollen der TBV
Dolus eventualis
Hinsichtlich: “Räumlichkeit” (§ 306 a Abs. 1 Nr. 3) muss sich “Vorsatz” darauf erstrecken,
dass der “Täter” die “Räumlichkeit” zu einer Zeit anzündet, zu welcher sich für gewöhnlich MENSCHEN
dort aufzuhalten pflegen.
“rechtfertigende Einwilligung” => § 306 a Abs. 1 (nicht möglich)
Da “RG” d. Allgemeinheit geschützt sind
Damit kann “ein Einzelner” (z.B. Eigentümer der Räumlichkeit)
Nicht in die Verletzung einwilligen. !
=> allg. Grundsätze
Streitig ist, in welchem “Konkurrenzverhältnis” sich § 306 & § 306 a I befinden !
Nach h.M. soll § 306a I ➡️ § 306
Verdrängen (Gesetzeskonkurrenz i.W.d. Konsumtion)
Nach gegenteiliger Auffassung
Wonach: § 306 (Eigentum)
§ 306 a I (Gemeingefährlichkeit)
=> Im Vordergrund stehe
=> sollen beide Delikte zueinander in Tateinheit (§ 52) stehen !
(P) Inbrandsetzen eigene oder herrenlose Sachen
Literatur
HM
Subjektiver TB
Rw & Schuld
Konkurrenzen
Schema, § 306b Abs. 1
Schwere Gesundheitsschädigung
= wenn das Opfer eine der in § 226 aufgezählten Verletzungen erlitten hat !
Schwere Gesundheitsschädigung ➰ nicht deckungsgleich “schwere KV” !
Darüber hinaus werden auch solche Verletzungen erfasst (+), die von der Art, Intensität & Schwere => § 226 vergleichbar sind
=> Gefahr einer langwierigen, ernsthaften Krankheit
ODER
einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung d.Gebrauchs der Sinne,
Körpers ODER Arbeitsfähigkeit
nach sich ziehen.
Entstellungen (iSd § 226 Abs.1 Nr.3)
schwere Rauchvergiftungen
=> “schwere Gesundheitsschädigung” angesehen werden (+)
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