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Brand (Notizen)

NU
by Nevra U.

§ 306 Abs. 1 Nr. 3

  • Warenlager

  • Waarenvorrat

Warenlager

= “Lagerstätte von Waren”, wobei Warenbewegliche Sachen” sind,

die “zum gewerblichen Umsatz” bestimmt sind

Ein Warenlager bezeichnet eine “ortsgebundene Räumlichkeit” im Sinne einer “Lagerstätte”, die zur Aufbewahrung von Warenvorräte, also von nicht zum Eigenverbrauch bestimmten - “größeren Waren Mengen” - für eine nicht unerhebliche Zeit dient. BGH: die Neuregelung durch das sechste Strafrechtsreformgesetz Ziele darauf ab, den Katalog der Tatobjekte, den Erfordernissen der “heutigen Wirtschaftsordnung” anzupassen. Daher liege es nahe, auch “mobile Lagerstätten” unter den Begriff des Warenlagers zu fassen.

  • als “mobile Lagerstätte” = Kühlanhänger => ein “Warenlager” (+)

Warenvorrat

= Gesamtheit, der “in einem Warenlager” eingelagerten,

zum Umsatz bestimmten Sachen.

  • (+) größere Menge “körperliche Gegenstände”

  • (-) Nicht dem “Eigengebrauch” dienen

  • (+) sondern regelmäßig dem “gewerblichen Umsatz” dienen

    BGH: ausgehend von der “SchutzRtg. der Brandstiftung” als “Eigentumsdelikte” dürfte die Vorratsmenge nicht unbedeutend sein ! Der Gesetzes- Wortlaut setzt aber nicht voraus, dass die “Waren” - an einem bestimmten Ort - aufbewahrt würden.

SUB: BGH: Hier reiche die “Menge” aus. Da der “brennende Anhänger”- auf öffentlichen Verkehrsgrund- und in der “Nähe eines eines Gebäudesabgestellt worden sei, spreche auch das “Aspekt der Gemeingefährlichkeit” für eine Einbeziehung.

a. Inbrandsetzen

Inbrandsetzen

= wenn ein “wesentlicher Bestandteil” der Sache, derart vom Feuer erfasst ist, dass es “aus eigener Kraft”, d.h. Ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiter brennen kann

  • Damit die Tat vollendet ist, reicht nicht aus, wenn irgendeine Sache in der soeben beschriebenen Weise in Brand gesetzt wurde !

  • Wichtig ist -> dass es sich bei der “in Brand” - gesetzten Sache, um einen wesentlichen Bestandteil des geschützten Objekts handelt

    • “Wesentlicher Bestandteil”

      • (-) Nicht nach “Zivilrecht” ( § 94 Abs. 2 BGB) bestimmt

      • (+) bestimmt sich: vielmehr “nach dem "bestimmungsgemäßen Gebrauch”

        = wesentlich ist ein Bestandteil dann, wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das geschützte Objekt in seiner bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt würde.

        • Bsp:

          • (+); Wände, Fensterrahmen, Treppen, Fußböden

          • (-); Einrichtungsgegenstände, Gardinen, Regale

          • Nach der Rspr. soll ein Inbrandsetzen schon dann angenommen werden, wenn zwar “wesentliche Gebäudeteile” noch nicht in Brand gesetzt sind, aber jederzeit auf diese Teile übergreifen kann.

          • Die Lit. lehnt eine solche Vorverlagerung der VOLLENDUNG und damit auch ein “entsprechendes AUSDEHNEN” der VERSUCHSstrafbarkeit ab.

          • Auch ein bereits brennendes Tatobjekt kann nach h.M. “an anderer Stelle” nochmals in Brand gesetzt werden. Allerdings genügt ein “bloßes Verstärken” d.Brandes nicht. -> Zu denken ist aber an BEIHLILFE !

          • Ein Inbrandsetzen durch Unterlassen ist unter den Voraussetzungen des § 13 möglich ! BEACHTEN Sie aber, dass eine solche Strafbarkeit ausscheidet, wenn das TO bereits (vollendet) in Brand gesetzt ist & der Garant lediglich unterlässt, die bereits eingetretene “Vollendung” durch Löschung abzumildern

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Nevra U.

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