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Staatsorga - Theorie

DL
by Denise L.
  1. Fragt der Sachverhalt "Darf die Regierung diese Partei verbieten?"

  2. Fragt der Sachverhalt "Darf die Partei sich mit einer Verfassungsbeschwerde wehren?"

Welche Artikel sind einschlägig ? Wie und Wo wird das geprüft?


1. In der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde (wichtigster Fall!)

Wenn eine Partei Verfassungsbeschwerde einlegt (weil ihr z. B. eine Stadthalle verweigert wurde), prüfen Sie in der Zulässigkeit die Beschwerdebefugnis.

  • Wo genau? Bei der Frage, welches Grundrecht die Partei überhaupt verletzt haben könnte (Trägerschaft von Grundrechten / "Jedermann"-Eigenschaft). [1, 2]

  • Die Argumentation in der Klausur:

    1. Sie stellen fest: Eine Partei ist eine juristische Person des privaten/öffentlichen Rechts (Sonderstatus) und kann Träger von Grundrechten sein.

    2. Sie fragen sich: Kann sie sich auf die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) berufen?

    3. Hier kommt die Begründung: Sie schreiben, dass Art. 21 GG zwar die speziellere Norm für Parteien ist (Lex Specialis). Allerdings gewährt Art. 21 GG nur einen staatsorganisationsrechtlichen Status und ist kein Grundrecht. Würde Art. 21 GG den Art. 9 GG im Rechtsschutz vollständig verdrängen, stünde die Partei schutzlos da (sie könnte keine Verfassungsbeschwerde erheben).

    4. Ergebnis in der Klausur: Für den Grundrechtsschutz verdrängt Art. 21 GG den Art. 9 GG nicht. Die Partei ist aus Art. 9 Abs. 1 GG beschwerdebefugt (i.V.m. Art. 21 GG). [1, 2, 3, 4, 5]

2. In der Begründetheit einer Klage gegen ein Vereinsverbot

Wenn das Innenministerium eine Organisation verboten hat (z. B. nach dem Vereinsgesetz) und diese Organisation klagt dagegen vor dem Verwaltungsgericht.

  • Wo genau? In der Materiellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung (oft direkt beim Prüfungspunkt "Ermächtigungsgrundlage" oder "Formelle Rechtmäßigkeit/Zuständigkeit"). [1]

  • Die Argumentation in der Klausur:

    1. Die Behörde hat das Verbot auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG gestützt.

    2. Sie prüfen, ob dieses Gesetz überhaupt auf den konkreten Kläger angewendet werden durfte.

    3. Hier kommt die Begründung: Sie stellen fest, dass der Kläger die Kriterien einer politischen Partei (nach § 2 PartG) erfüllt. Sie argumentieren, dass Art. 21 Abs. 2 GG für Parteien eine abschließende Sonderregelung enthält. Art. 21 GG entfaltet eine Sperrwirkung und verdrängt Art. 9 Abs. 2 GG hier vollständig (Parteienprivileg). Die Exekutive besitzt schlicht keine Kompetenz für ein Verbot.

    4. Ergebnis in der Klausur: Das Verbot auf Basis von Art. 9 GG ist rechtswidrig. Die Klage der Partei hat Erfolg


Kann eine Partei Verfassungsbeschwerde einlegen?

Ja, grundsätzlich können Parteien Verfassungsbeschwerde einlegen, aber nur, wenn sie in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen sind.

👉 Wichtig: Parteien können sich nicht auf jedes Grundrecht berufen, weil sie als juristische Personen nicht Träger aller Grundrechte sind.

Kurz: Partei → Verfassungsbeschwerde möglich, wenn eigene Rechte betroffen sind.


konkretes Beispiel: BSW-Fall zur ARD-Wahlarena 2025


  • Das BSW wurde nicht zur ARD-Wahlarena eingeladen und sah darin eine Verletzung seiner Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.

  • Das BVerfG sagte nicht, dass das BSW grundsätzlich keinen Anspruch auf gleiche Chancen habe.

  • Das Problem war vielmehr: Das BSW konnte nicht schlüssig darlegen, dass die Entscheidung des WDR bzw. der Verwaltungsgerichte seine verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit tatsächlich verletzte.

  • Deshalb wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Für die Prüfung wichtig:

👉 Das BVerfG hat also nicht inhaltlich entschieden: „Das BSW hat kein Recht.“

👉 Es sagte vielmehr: „Das BSW hat eine mögliche Verletzung seines Rechts nicht ausreichend begründet.“


Rechtlich spricht man hier von fehlender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde.


Die Entscheidung war außerdem unanfechtbar.


Merksatz: Partei hat eigenes Recht auf Chancengleichheit → kann Verfassungsbeschwerde erheben → muss aber konkret darlegen, wie dieses Recht verletzt wurde.

Was sind sogenannte “Warnfälle” Worum geht es da?

Es geht um die Diskussion des Ressortprinzips als Eingriffsgrundlage (Grundrechte)

Art. 65 s.2 GG als Ermächtigungsgrundlage


In einer GR-Klausur kann ein solcher Sachverhalt kommen.


Der Bundesgesundheitsminister warnt vor dem Verzehr von Glykolwein und benennt eine Region, in der einige Weinbauer verbotenerweise ihren Wein mit Glykol versetzen. A ist auch Winzer in dieser Region, stellt seinen Wein jedoch nach den Regeln der Kunst her. Die Warnung sieht wie folgt aus: „Trinken von Wein mit Glykol ist schlecht und gesundheitsschädlich. Ziel der Warnung ist es, glykolhaltigen Wein vom Markt zu drängen. Folge der Warnung ist, dass niemand mehr Wein aus dieser Region kauft. A geht in die Insolvenz und möchte gegen die Warnung des Ministers vorgehen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Warnung des Ministers rechtmäßig ist.


GR Eingriff = Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht / Unternehmen): Gilt hilfsweise als Schutzbereich für den Ruf von Betrieben


Fraglich ist, ob eine solche Warnung gestützt auf die Regierungsverantwortung in Gestalt des Ressortprinzips nach Art. 65 S. 2 GG ausgesprochen werden kann, ob diese Norm also eine Ermächtigungsgrundlage darstellt.


aa) Eine Ansicht

Eine Ansicht spricht Art. 65 S. 2 GG die Qualität einer Ermächtigungsgrundlage zu. Dies wird mit dem Sinn und Zweck begründet. Vornehmste Aufgabe des Ministers sei es, tätig zu werden, wenn Missstände auftreten, die sein Ressort beträfen. Der Minister müsse insofern handlungsfähig sein und auch Warnungen aussprechen können. Art. 65 S. 2 GG stelle somit eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte dar.

bb) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass diese Norm keine Ermächtigungsgrundlage sei. Als Argument wird die Systematik angeführt. Art. 65 S. 2 GG stehe im Grundgesetz im Abschnitt über die Bundesregierung. Er sei daher nur eine innerorganisatorische Norm, die die Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung regle. Art. 65 S. 2 GG stelle somit lediglich eine Zuständigkeitsvorschrift dar, die nur dann greife, wenn anderweitig eine Ermächtigungsgrundlage begründet sei. Art. 65 S. 2 GG können jedoch nicht selbst die Ermächtigungsgrundlage sein.

Was passiert wenn eine Partei durch das Parteiverbotsverfahren verboten wird? Was für einen Schwerpunkt/ Meinungsstreit gibt es da?

Die Abgeordneten verlieren ihre Mitgliedschaft im Bundestag/ ihr Mandat §46 Bundeswahlgesetz


Ob dieser automatische Verlust uneingeschränkt verfassungskonform ist oder im Spannungsverhältnis zum freien Mandat (Art. 38 des Grundgesetzes) bzw. zu völkerrechtlichen Vorgaben der EMRK steht, ist umstritten


Art. 38 GG

“Die Abgeordneten ….. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen”


Kritiker und manche Verfassungsrechtler argumentieren daher, dass ein kompletter Mandatsverlust das freie Mandat verletzen könnte


Die Kritik und Gegenansicht (EGMR & Literatur)

  • Verhältnismäßigkeit: Ein automatischer Verlust ohne individuelle Schuldprüfung ist ein zu harter Eingriff in das Wahlrecht.

  • EGMR-Rechtsprechung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stuft pauschale Mandatsverluste als Verletzung der Meinungs- und Wahlfreiheit ein.

  • Einzelfallprüfung: Gefordert wird, dass Mandate nur entzogen werden, wenn der Abgeordnete selbst aktiv gegen die Verfassung gehandelt hat.


Die Position des Automatismus (BVerfG & h. M.)

  • Direkte Folge: Das Mandat erlischt unmittelbar mit der Verbotsentscheidung (ipso jure).

  • Kein Schutz: Es ist unlogisch, Vertretern verfassungsfeindlicher Parteien die Arbeit im Parlament zu erlauben.

  • Wählerwille: Der Schutz des freien Mandats greift hier nicht, da das Ziel der Partei verfassungswidrig ist


Außerdem: Wenn Abgeordneter noch vor dem Antrag auf das Vebrotsverfahren austritt, darf er seinen Sitz behalten.

Der Bundespräsident verweigert seine Unterschirft bei einem beschlossenen Gesetz. Darf er formelle/ materiell prüfen ?

Aus Art. 82 I GG folgt:

Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.”


Aus dem Wortlaut geht hervor, dass unstrittig ein formelles Prüfungsrecht besteht.

Er darf prüfen, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist (z. B. ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat oder das Verfahren im Parlament eingehalten wurde)


Politisches Prüfungsrecht: Ein Verweigern aus rein politischen, zweckmäßigen oder moralischen Gründen (wenn ihm der Inhalt missfällt) ist ihm untersagt


Hat er ein materielles Prüfungsrecht? -> Meinungsstreit


  1. A.A. : Nein er hat keine materielle Prüfungskompetenz

    • Der BP soll eine viel schwächere Stellung haben als der Reichspräsident damals hatte, wenn er nun materiell prüfen dürfte, hätte er die Macht von Bundesrat und Bundestag zusammen.

    • Das BVerfG ist schon dafür zuständig zu prüfen, ob Bundesrecht verfassungswidrig ist

    • Bundespräsident steht systematisch am Ende des Gesetzgebungsverfahrens, das ist nur noch der Abschnitt der sich mit Formalia beschäftigt (Zuständigkeiten, Verfahren und Form)

    • Der Amtseid des Präsidenten ist nicht konstitutiv, er begründet keine Rechte sondern setzt diese voraus

  2. A.A.: Ja, er hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht

    • Der Präsident schwört in seinem Amtseid Art. 56 GG “das GG und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen” er schwört “Schaden vom deutschen Volke abzuwehren” dem gegenüber widersprüchlich ein verfassungswidriges Gesetz zu unterschreiben

    • Verfassungsorgane sind an Recht und Gesetz gebunden Art. 1 III GG - Art. 20 III GG

    • “nach den Vorschriften des GG zustande gekommen” schließt nicht sicher aus, dass nicht auch materielles Recht gemeint ist

  3. h.M. Evidenztheorie

    • findet ein Gleichgewicht dazwischen

    • der Bundespräsident hat ein materielles Prüfungsrecht in evidenten (offensichtlichen) Fällen



Bundesstaatsprinzip:

Verfassungsautonomie vs. Homogenitätsprinzip aus Art 28 I GG

Die Verfassungsautonomie gibt den Ländern das Recht auf eine eigene Verfassung, während das Homogenitätsprinzip nach Art. 28 Abs. 1 GG diese Freiheit durch grundlegende Vorgaben des Bundesstaates einschränkt


Verfassungsautonomie der Länder

  • Eigene Verfassung: Jedes Bundesland darf sich eine eigene Landesverfassung geben.

  • Eigenstaatlichkeit: Die Länder besitzen eigene Staatsgewalt, sind aber nicht völkerrechtlich souverän.

  • Gestaltungsfreiheit: Sie bestimmen ihre innere Organisation und Verwaltung selbst.

  • Grenzen: Die Landesverfassung darf dem Grundgesetz nicht widersprechen.

Homogenitätsprinzip (Art. 28 Abs. 1 GG)

  • Inhalt: Die Ordnung der Länder muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen. [1, 2]

  • Keine Kopie: Es ist kein striktes Gleichförmigkeitsgebot. Die Länder müssen die Grundsätze wahren, nicht jede Regel des Bundes kopieren. [1, 2]

  • Beispiel: Elemente direkter Demokratie (Volksentscheide) sind in Landesverfassungen erlaubt, obwohl das Grundgesetz diese auf Bundessebene kaum vorsieht. [1]

Das Spannungsverhältnis

  • Ausgleich: Die Verfassungsautonomie sichert die föderale Vielfalt. Das Homogenitätsprinzip garantiert den gemeinsamen Verfassungskern.

  • Schranke: Kein Land darf etwa die Monarchie einführen oder die Demokratie abschaffen.

  • Wirkung: Es entsteht ein harmonischer Rahmen, der den Bundesstaat zusammenhält, ohne die Gliedstaaten zu entwerten.


Abgrenzung ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung

Die Abgrenzung zwischen ausschließlicher (Art. 71, 73 GG) und konkurrierender Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) regelt die Kompetenzverteilung im Bundesstaat.

Bei der ausschließlichen Gesetzgebung besitzt nur der Bund das Recht zu Gesetzen, während bei der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder solange Gesetze erlassen dürfen, wie der Bund nicht aktiv wird


Ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG)

  • Alleinzuständigkeit: Nur der Bund darf Gesetze erlassen.

  • Länderbefugnis: Länder sind komplett ausgeschlossen, außer sie werden durch ein Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt.

  • Beispiele: Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Währungs- und Geldfragen, Staatsangehörigkeitsrecht

Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG)

  • Grundsatz: Bund und Länder können nebeneinander gesetzgeberisch tätig werden.

  • Subsidiarität der Länder: Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit durch Gesetz keinen Gebrauch gemacht hat (Bundesrecht bricht Landesrecht).

  • Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG): In bestimmten Bereichen (z. B. Wirtschaft, Lebensverhältnisse) darf der Bund nur eingreifen, wenn eine bundeseinheitliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich ist.

  • Abweichungsbefugnis (Art. 72 Abs. 3 GG): Für bestimmte Sachbereiche (z. B. Naturschutz, Hochschulzulassung) können Länder trotz Bundesregelung abweichende Gesetze erlassen (jüngeres Gesetz geht vor).

  • Beispiele: Strafrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkeh




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Denise L.

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