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Grundrechte - Theorie

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by Denise L.

Wie bestimmen sich Schutzbereich und Schranken der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG?


Persönlich: Jedermann-Grundrecht → alle natürlichen Personen.

Sachlich:

Es gibt drei Theorien:

  • Persönlichkeitstheorie: Schutz nur von Verhaltensweisen, die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind.

  • Relevanztheorie: Schutz nur von Verhaltensweisen mit besonderer Bedeutung für die Persönlichkeit.

  • Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit: Schutz jedes menschlichen Verhaltens, unabhängig von seiner Bedeutung für die Persönlichkeit.

Heute h.M.: Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG ist daher ein Auffanggrundrecht.Schutz jedes menschlichen Verhaltens („Tun und Unterlassen“); Auffanggrundrecht.


Schranken: Schrankentrias: Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz.

  1. Rechte anderer: Subjektive Rechte Dritter, insbesondere Grundrechte, dürfen nicht verletzt werden.

    Beispiel: Jemand darf nicht fremdes Eigentum beschädigen (Art. 14 GG).

  2. Verfassungsmäßige Ordnung: Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen.

    Beispiel: Die Pflicht, eine rote Ampel zu beachten, schränkt die Fortbewegungsfreiheit ein.

  3. Sittengesetz: Ungeschriebene Regeln, die nach allgemeiner Rechtsüberzeugung für die soziale Ordnung erforderlich sind. Heute kaum eigenständige Bedeutung.


    -> Beispiel: Diese Schranke könnte bei besonders sozialschädlichem Verhalten relevant werden; praktisch wird regelmäßig auf gesetzliche Regelungen zurückgegriffen.


Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG?

Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → geschützt ist jeder, der wissenschaftlich tätig ist oder werden will.

  • natürliche und juristische also auch staatliche Institutionen


Sachlicher Schutzbereich: Geschützt ist die Wissenschaft, also jeder ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung von Wahrheit. Geschützt sind insbesondere die Prozesse der Gewinnung, Deutung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Auch Mindermeinungen und falsche Ergebnisse sind geschützt.


Wissenschaftsfreiheit: Freiheit der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Lehrfreiheit: Freiheit, wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln und deren Inhalt, Methode und Darstellung selbst zu bestimmen.

→ Die Lehrfreiheit schützt daher insbesondere die wissenschaftliche Lehre an Hochschulen.


Schranken: Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist vorbehaltlos gewährleistet. Es gelten daher nur verfassungsimmanente Schranken, also kollidierendes Verfassungsrecht. Die kollidierenden Verfassungsgüter sind im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen.


Die Lehrfreiheit erlaubt nicht jede Form der Lehre. Der Lehrende muss die Verfassung und die Grundrechte beachten.

Beispiel: Ein Lehrer darf eine ungewöhnliche oder umstrittene Lehrmethode verwenden. Er darf aber Schüler nicht zur Disziplinierung mit einem Stock körperlich züchtigen.


Besonderheit: Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt zusätzlich: Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung

Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken des Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG?

Persönlicher Schutzbereich: Art. 6 Abs. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht. Geschützt sind alle natürlichen Personen, die Träger einer Ehe oder Familie sind.


Sachlicher Schutzbereich:

  • Ehe: Geschützt ist die auf Dauer angelegte, rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zweier Menschen. Geschützt sind insbesondere Eheschließung und die eheliche Lebensgemeinschaft.

  • Familie: Geschützt ist die tatsächlich gelebte Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern. Auch familiäre Beziehungen zwischen anderen nahen Angehörigen können erfasst sein, biologische Verwandschaft nicht notwendig.


Schranken: Art. 6 Abs. 1 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe sind daher nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts zulässig.


Besonderheit: Art. 6 Abs. 1 GG enthält neben der Abwehrdimension auch eine wertentscheidende Grundsatznorm und verpflichtet den Staat, Ehe und Familie positiv zu fördern und zu schützen.


Schutzpflicht / objektive Dimension: Der Staat muss Ehe und Familie schützen und fördern.

→ Daraus folgt grundsätzlich kein konkreter Leistungsanspruch auf bestimmte staatliche Leistungen. Der Staat muss aber die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Familienleben bzw. die Gründung einer Familie gewährleisten, insbesondere ein Existenzminimum sichern.

Welche konkreten Maßnahmen der Staat hierfür ergreift, liegt grundsätzlich in seinem politischen Gestaltungsspielraum.

Stelle den Meinungsstreit zu den Schranken der Religionsfreiheit dar!

I. Eine Ansicht

Nach einer Ansicht gilt für die Schranken der Glaubensfreiheit ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Diese Auffassung hinsichtlich der Schranken der Glaubensfreiheit wird mit Art. 140 GG begründet, der auf Art. 136 I Weimarer Reichsverfassung Bezug nimmt. Dort stehe, dass die staatsbürgerlichen Pflichten nicht durch die Religionsausübung bedingt werden. Ein Beispiel für staatsbürgerliche Pflichten sei die Beachtung von Gesetzen. Das bedeute, dass man auch dann, wenn man die Religion ausübe, alle Gesetze beachten müsse. Die Ausübung der Glaubensfreiheit stehe somit unter dem Vorbehalt der Beachtung der Gesetze. Mithin seien die Schranken der Glaubensfreiheit ein einfacher Gesetzesvorbehalt.

II. Andere Ansicht

Eine weitere Ansicht nimmt bei den Schranken der Glaubensfreiheit einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt i.S.e. allgemeinen Gesetzes an. Als Argument wird Art. 5 II GG angeführt. Für die Meinungsfreiheit gelte ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Die Glaubensfreiheit sei jedoch nur ein spezieller Fall der Meinungsfreiheit, nämlich die Mitteilung einer Meinung mit religiösem Inhalt. Daher müsse im Rahmen der Schranken der Glaubensfreiheit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt gelten.

III. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Glaubensfreiheit vorbehaltslos gewährleistet werde. Es würden somit nur verfassungsimmanente Schranken, also die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang gelten. Argumentiert wird zunächst mit dem Wortlaut des Art. 4 GG. Dort sei keine Schranke normiert. Wo das GG einen Gesetzesvorbehalt will, regelt es ihn ausdrücklich. Art. 4 GG enthält gerade keinen. Zudem spreche auch die Systematik für eine derartige Auslegung. Bei allen anderen Grundrechten stünden die Schranken im jeweiligen Artikel. Bei der Glaubensfreiheit seien jedoch keine Schranken geregelt. Auch ein systematischer Vergleich ergebe somit eine vorbehaltslose Gewährleistung der Glaubensfreiheit. Dieser Streit über die Schranken der Glaubensfreiheit spielt nur dann eine Rolle, wenn eine Materie nicht Verfassungsrang hat, also nicht den verfassungsimmanenten Schranken genügt. Nachdem der Tierschutz in Art. 20a GG normiert wurde, gibt es keine Materie, bei der fraglich wäre, ob sie Verfassungsrang hat, sodass die Auffassungen immer zu demselben Ergebnis gelangen.

Meinungsstreit zur Schranke der Meinungsfreiheit “allgemeine Gesetze”

I. Formelle Theorie

Nach der formellen Theorie ist ein Gesetz allgemein, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will. Dies wird relativ selten vorkommen. Beispiel: Verbot der Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen.

II. Materielle Theorie

Nach der materiellen Theorie sind Gesetze allgemein, wenn sie einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen wollen. Hier wird keine abstrakte Abwägung vorgenommen, sondern vielmehr geprüft, ob das Gesetz konkret zum Ziel hat, ein anderes, im Einzelfall höherrangiges Recht durchzusetzen. Beispiel: Landesschulgesetze enthalten Regelungen, wonach bestimmte Sanktionen ergriffen werden können, wenn der Unterricht gestört wird. Diese Regelungen können einen Meinungsbezug aufweisen, müssen es aber nicht. Sie richten sich somit nicht gegen Meinungen als solche, sondern wollen lediglich im Einzelfall die Möglichkeit zur Einschränkung auch der Meinungsfreiheit bieten. Nach dieser Ansicht wären auch die Landesschulgesetze allgemein i.S.v. Art. 5 II GG.

III. Kombinationsformel (h.M.)

Die herrschende Meinung ist die sogenannte Kombinationsformel des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen will.

 

Wie wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geprüft?

1. Bildung einer Vergleichsgruppe → Welche Personen oder Sachverhalte sollen miteinander verglichen werden? Es müssen wesentlich gleiche Personen/Sachverhalte sein.


2. Feststellung der Ungleichbehandlung → Werden die Vergleichsgruppen unterschiedlich behandelt, obwohl sie wesentlich gleich sind?


3. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung → Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund besteht.

→ Je nach Intensität der Ungleichbehandlung gelten unterschiedliche Anforderungen:

  • Willkürkontrolle: Sachlicher Grund erforderlich.

  • Neue Formel: Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn die Ungleichbehandlung besonders schwer wiegt.

Keine Gleichheit im Unrecht: Art. 3 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, ebenfalls rechtswidrig behandelt zu werden, nur weil andere bereits rechtswidrig behandelt wurden.→ Beispiel: Wird eine Baugenehmigung rechtswidrig erteilt, kann ein anderer nicht verlangen, ebenfalls rechtswidrig eine Baugenehmigung zu erhalten.


Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.

→ Sind zwei Vergleichsgruppen in einem entscheidenden Merkmal unterschiedlich, kann eine Gleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

→ Daraus kann sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Ungleichbehandlung ergeben.

Beispiel: Menschen mit Behinderung benötigen gegenüber Menschen ohne Behinderung möglicherweise besondere Unterstützungsmaßnahmen. Eine völlig identische Behandlung kann hier gerade ungleichheitswidrig sein.

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Denise L.

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