Rechnungswesen
1.1 Begriffe und Funktionen des Rechnungswesens
1. FUNKTIONEN UND GRUNDSÄTZE DES RECHNUNGSWESENS
„accounting“
umfasst alle Verfahren zur zahlenmäßigen Abbildung betrieblicher Prozesse. Darstellung quantitatives Spiegelbild des realen Betriebsgeschehens.
Das Rechnungswesen umfasst die Gewinnung und Aufbereitung von Daten.
Buchführung
• Ist ein Teilbereich des Rechnungswesens
• Beinhaltet sämtliche Rechenwerke, die betriebliche Prozesse und Abläufe zahlenmäßig erfassen, auswerten, steuern und überwachen
• Aufgabe: Erfassung und Aufbereitung der Geschäftsvorfälle
• Grundlage für weitergehende betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Zentrale Bestandteile des Managementinformationssystems
Zeitnahe und aktuelle Informationen über Ertrags- und Liquiditätslage
Grundlage für unternehmerische Entscheidungen
Managementinformationssystem
versorgt das Management mit Informationen, die zur Entscheidungsfindung notwendig sind.
Funktionen des Rechnungswesens
Dokumentationsfunktion
Systematische Erfassung aller finanzund leistungswirtschaftlichen Sachverhalte
Schaffung einer Informationsgrundlage zur Einschätzung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage und für die Zahlungsbemessungsfunktion
Zahlungsbemessungsfunktion. Das bedeutet, dass es Informationen zur Verfügung
stellt, auf deren Basis die korrekte Höhe von Zahlungen wie Gewinnausschüttungen,
erfolgsabhängige Vergütungen oder Steuern ermittelt wird
Planungsfunktion
Bereitstellung aussagekräftigen Zahlenmaterials als Grundlage für sachgerechte Planung und Basis für betriebswirtschaftliche Entscheidungen
Kontrollfunktion
Lieferung von Zahlen zur Überprüfung der geplanten Ziele
Ermöglicht Soll-IstVergleich
Adressaten
1.2 Adressaten und Teilgebiete des betrieblichen Rechnungswesens
internen Adressaten des Rechnungswesens -> internes Rechnungswesen
z.b.
Geschäftsführung
Aufsichtsrat
Eigentümerschaft
Bereichs- und Abteilungsleiter
—> Geschäftsleitung
externen Adressaten des Rechnungswesens -> externes Rechnungswesen
Staat
Mitarbeiter
Eigenkapitalgeber
Fremdkapitalgeber
Kunden
Lieferanten
—> Generell Rechnungswesen interessant für alle Stakeholder
wird aufgrund verschiedener Adressaten in Teilgebiete differenziert -> internes/externes Rechnungswesen
Internes Rechnungswesen
Liefert Informationen für interne Unternehmensentscheidungen
Im Vordergrund: Planung, Steuerung und Kontrolle
Gesetzlich nicht normiert
Teilbereiche
die Kosten- und Leistungsrechnung,
die Investitions- und Finanzierungsrechnung,
Planungsrechnungen (mit Teilplänen wie Absatzplanung, Produktionsplanung etc.),
Betriebsstatistiken.
All diese Bereiche dienen der Schaffung von Transparenz und ermöglichen eine zielorientierte Steuerung des Unternehmens durch Information, Planung und Kontrolle. Um die zielorientierte Steuerung geht es beim sogenannten „Controlling“
Externes Rechnungswesen
Im Vordergrund: Dokumentationsfunktion
Gesetzlich normiert (einheitliches Informationsniveau sicherstellen /Unternehmensvergleiche)
zentale Stellung Buchhaltung (Finanzbuchhaltung)
gesetzlich normiert
Buchhaltung ( auch genannt Finanzbuchhaltung )
innerhalb des Rechnungswesens zentrale Stellung
Ausgangsgrundlagen für das externe und das interne Rechnungswesen.
durch die systematische Erfassung von Geschäftsvorfällen
handelsrechtliche Buchführungspflicht
Handelsrecht
1.3 Gesetzliche Vorschriften und Rahmenbedingungen
§ 238 Abs. 1 HGB
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
§ 1 Abs. 1 HGB
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt
§ 1 Abs. 2 HGB
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach dem Steuerrecht
Steuerrecht
§ 140 AO
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
§ 141 AO
regelt die steuerrechtlichen Buchführungspflichten für Nichtkaufleute
aber, lediglich für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte,bei denen sich eine steuerliche Buchführungspflicht bei Überschreiten der in § 141 AO genannten Grenzen ergibt.
Keine Buchführungspflicht (sowohl nach Handels- als auch Steuerrecht) besteht für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater.
Kaufmannseigenschaft
Kleingewerbetreibender
ist wenn, sein Gewerbe keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
ist kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Kleingewerbetreibende können aber mittels einer freiwilligen Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erwerben(§ 2 HGB).
Wer allerdings im Handelsregister eingetragen ist, kann sich gemäß § 5 HGB nicht (mehr) darauf berufen, ein Kleingewerbetreibender und damit kein Kaufmann zu sein. Jeder Unternehmer, der ins Handelsregister eingetragen ist, ist automatisch buchführungspflichtig.
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung
§ 241a HGB
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Handelsrechtlicher Jahresabschluss
In § 242 Abs. 1–3 HGB
ist festgelegt, dass Kaufleute eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) erstellen müssen. Gemeinsam bilden diese den Jahresabschluss.
§ 264 Abs. 1 HGB
bei Kapitalgesellschaften
Jahresabschluss um einen Anhang erweitert werden und ein Lagebericht aufgestellt werden muss
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
1.4 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Rechnungslegungsgrundsätze
regeln die Art und Weise der Buchführung
werden aus 3 Quellen gebildet
gesetzliche Vorschriften (sogenannte kodifizierte GoB, §§ 238–240 HGB),
Rechtsprechung (z. B. Finanzgerichtsbarkeit),
Handelsbrauch (die im kaufmännischen Verkehr üblichen Vorgehensweisen).
Ordnungsmäßig ist eine Buchführung dann, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB).
Ordnungsmäßigkeit hat nach § 239 Abs. 2 HGB sowohl
materielle (die Buchführung muss vollständig und richtig sein) als auch
formelle (die Buchführung muss zeitgerecht und geordnet sein) Aspekte.
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur,
Grundsätze ordnungsmäßiger Dokumentation,
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung.
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
Grundsätze ordnungsgemäßer Dokumentation
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
Vorsichtsprinzip
Realisationsprinzip
Imparitätsprinzip
Stichtagsprinzip
Einzelbewertungsprinzip
Fortführungsprinzip
Stetigkeit
Periodisierung
Bilanzidentität
Vollständigkeit
Klarheit
Vorsichts-/ Realisations- / imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Kaufmanns vorsichtig zu bewerten
Gewinne dürfen erst dann in Bilanz ausgewiesen werden wenn sie tatsächlich realisiert sind
alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind müssen berücksichtig werden
ungleichbehandlung
Gewinne werden anders behandelt als Schulden (Risiken und Verluste)
Stichtagsprinzip/Einzelbewertungsprinzip
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden müssen beibehalten werden
gleiche Positionen, Werte, Maßstäbe
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind in der Periode zu erfassen in der sie angefallen sind (Perioden-, Rechnungsabgrenzung)
unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
klar und übersichtlich gestaltet sein
Rechengrößen des Rechnungswesens
1.5 Rechengrößen des Rechnungswesens
Auszahlung und Einzahlung
Auszahlung
Geldabfluss in Form liquider Mittel (bar oder vom Bankkonto)
Einzahlung
Geldzufluss in Form liquider Mittel (bar oder auf Bankkonto)
Ausgabe und Einnahme
Ausgabe —> Geldabfluss einschließlich Entstehung von Verbindlichkeiten
Einnahme —> Geldzufluss einschließlich Erhöhung der Forderungen
Einnahme oder Ausgabe entsteht, wenn sich das sogenannte Nettogeldvermögen verändert
(Zahlungsmittelbestand + Forderungen – Verbindlichkeiten).
Aufwand und Ertrag
Aufwand:
entsteht durch den Verbrauch von Gütern und Leistungen einer Periode
ordentlicher Aufwand (Zweckaufwand)
betriebsbedingt, zum Beispiel Personalaufwand
neutraler Aufwand (außerordentlicher)
nicht betriebsbedingt, zum Beispiel Spenden
Ertrag
entsteht durch die Erstellung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen; erwirtschafteter Erfolgsbeitrag
Zweckertrag
betriebsbedingt (zum Beispiel Umsatzerlöse)
neutrale Ertrag (außerordentliche)
Ertrag resultiert aus außerordentlichen Einflüssen.
Bei Aufwand oder Ertrag muss nicht zwingend Geld fließen. Es kommt zu einer Veränderung des Gesamtvermögens
Kosten und Leistungen
Kosten —> ordentlicher, betriebsbedingter wertmäßiger Einsatz von Gütern und Leistungen
Leistungen —> wertmäßige Ausbringung eines Betriebs, Ergebnis des Leistungsprozesses
Kosten und Leistungen betreffen den betriebsbedingten Prozess. Es kommt zu einer Ver- änderung des betriebsnotwendigen Vermögens.
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