!!! Prüfungsschema Anfechtung
Allgemeines zur Anfechtung
Die Anfechtung einer WE (bzw. eines Vertrages) ist wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung möglich
Die Rechtsfolge ist Nichtigkeit des Vertrages
Kann einen Vertrag rückwirkend für nichtig erklären, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; die Parteien sind so zu stellen, als ob der Vertrag nie geschlossen wurde
Um eine Anfechtung durchzusetzen, muss sie innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen und die Anfechtungsgründe müssen glaubhaft gemacht werden
=> Sind die Voraussetzungen gegeben, so führt dies zur Nichtigkeit der angefochtenen WE und des mit ihr verbundenen Rechtsgeschäfts mit ex-tunc-Wirkung (§ 142 I BGB)
Nicht anwendbar auf: Realakte (z.B. Besitzübertragung), wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten bestätigt wird, § 144 I BGB
Voraussetzungen einer Anfechtung
Ein Anfechtungsgrund muss vorliegen
Dann muss die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden
Die Anfechtung muss fristgemäß erfolgen
Anfechtungsgründe
Im Allgemeinen Teil des BGB sind vier Anfechtungsgründe geregelt:
119 I BGB -> Inhalts- und Erklärungsirrtum;
119 II BGB -> Eigenschaftsirrtum;
120 BGB -> falsche Übermittlung;
123 BGB -> arglistige Täuschung oder Drohung
Anfechtungsgründe:
-> Inhalts- und Erklärungsirrtum
=> Erklärungsirrtum:
Der Erklärende hat nicht das erklärt, was er wollte
Beispiel: mündlich -> beim Kauf einer Sache um den Preis versprochen
Bei der Abgabe der WE: versprechen, verschreiben, vertippen, vergreifen, verklicken
§ 120 BGB => auch durch Fehler der digitalen Übertragung möglich
Es wird so behandelt, als wäre es dem Erklärenden selbst passiert
Unrichtige Übermittlung durch den Erklärungsboten
=> Inhaltsirrtum:
„Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, aber weiß nicht, was er damit sagt.“
Anfechtungsgrund:
-> Eigenschaftsirrtum
-> Arglistige Täuschung oder Drohung
=> AG Täuschung:
Täuschung durch den Vertragspartner
Liegt vor, wenn der Erklärende vorsätzlich einen Irrtum erregt, bestärkt oder aufrechterhält, um den Getäuschten zu einer Willenserklärung zu bewegen, die dieser andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgegeben hätte
Täuschung auch durch Unterlassen möglich (Bsp.: Gebrauchtwagenkauf, verschweigen durch Unterlassen der Weitergabe relevanter Informationen, ! erheblich)
Gibt keine Aufklärungspflicht im Generellen
Eine Aufklärungspflicht besteht ausnahmsweise dann, wenn die verschwiegene Tatsache für den Vertragsentschluss des Vertragspartners erkennbar von Bedeutung ist und wenn der Vertragspartner deren Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf
Bedingter Vorsatz genügt
Ausreichend ist, dass der Täuschende billigend in Kauf nimmt, dass seine Äußerung nicht den Tatsachen entspricht und dass er ohne tatsächliche Grundlagen Angaben „ins Blaue hinein“ tätigt
Ins blaue hinein (guter Begriff für die Klausur)
Das Merkmal „Arglist“ hat keine Selbstständige Bedeutung (Arglist = Vorsatz, nicht bösartig etc.); kein eigener Prüfungspunkt
Widerrechtlichkeit der Täuschung
Bei unzulässiger Frage: „Recht zur Lüge“
-> Falsche Übermittlung
-> Drohung
=> (widerrechtliche) Drohung
(wir brauchen eine) Drohung (und diese muss widerrechtlich sein)
Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
! keine Warnung
Widerrechtliche Drohung
Drei Fallgruppen/Kriterien:
Rechtswidrigkeit des Mittels
Rechtswidrigkeit des angestrebten Erfolges
Rechtswidrigkeit der Zweck-Mittel-Relation
Bestandteil:
-> Anfechtungserklärung
Damit die Anfechtung wirksam wird, muss sie erklärt werden, Erklärung gegenüber des Anfechtungsgegner
§ 143 Abs. 1 BGB
Formulierungen wie z.B.: „Ich will mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben“ (anfechten wird nicht zwingend erwähnt)
Das Wort „Anfechtung“ muss nicht fallen
BGH: Anfechtungsgrund muss aus Erklärung hervorgehen
Ausnahme, wenn Anfechtungsgrund bekannt oder erkennbar
Bestandteil
-> Anfechtungsgegnger
§ 143 Abs. 2 und 3 BGB
Bei einem Vertrag der andere Teil
Bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen: Der Erklärungsgegner (§ 143 Abs. 3 S. 1 BGB)
-> Anfechtungsfrist
=> § 121 und § 124 BGB
Gesetz sieht zwei Fristen vor, nach der Abgabe der WE:
§ 121 I BGB: Irrtum: Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)
§ Später als zwei Wochen = nicht mehr als unverzüglich anzusehen, sofern keine bestimmten Umstände vorliegen
§ 121 II BGB: 10 Jahre => Anfechtungshöchstfrist
§ Nach Kenntnis des Irrtums, unverzüglich
§ 124 BGB: Täuschung/Drohung: Jahresfrist (nach Entdeckung)
-> Rechtsfolgen
=> Rückwirkende Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB)
So zu lesen, dass nicht ein Rechtsgeschäft angefochten wird, sondern die zugehörige WE
WE rückwirkend als nichtig anzusehen
Man spricht dabei von:
Ex tunc (Nichtigkeit) = Für die Vergangenheit
Bedeutet: es wird so getan, als seien die Willenserklärungen von Anfang an die ganze Zeit über nichtig gewesen und damit als sei der daraus resultierende Vertrag niemals wirksam zustande gekommen (fehlen von übereinstimmenden WE)
Ex nunc = Für die Zukunft
Inhalts- vs. Eigenschaftsirrtum
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