Berechtigung, die sich für den Rechtsinhaber aus objektivem Recht unmittelbar ergibt etwas zu tun oder zu unterlassen
Herstellung und Bewahrung von Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
• Kodifiziert im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens (Gesetz im materiellen Sinn)
Rangordnung:
• Völkerrecht (z.B. Charta der Vereinten Nationen)
• EU-Recht (z.B. EU-Vertrag, EU-Verordnungen, EU-Richtlinien)
• Verfassungsrecht (GG, Verfassungen der einzelnen Bundesländer)
• Gesetze (im formellen Sinn)
• Rechtsverordnungen
• Satzungen
Verordnungen:
Eine Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, der in allen EULänder in vollem Umfang unmittelbar anwendbar ist. Um beispielsweise sicherzustellen, dass für Waren, die in die EU importiert werden, gemeinsame Schutzmaßnahmen gelten, hat die EU eine entsprechende Verordnung erlassen.
Richtlinie:
Eine Richtlinie istein Rechtsakt, in dem ein von allen EU-Ländern zu erreichendes Ziel festgelegt wird. Es ist jedoch Sache der einzelnen Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen, bspw. die EU-Richtlinie über Verbraucherrechte: Sie stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern EU-weit, indem sie beispielsweise versteckte Internetgebühren und -kosten abschafft und die Dauer des Widerrufsrechts bei Kaufverträgen verlängert.
Bsp. Kaufvertrag über eine bewegliche Sache
I. Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlich), § 433 BGB
Schuldrechtlicher Vertrag:
V verpflichtet sich dem K das Eigentum an der Sache zu verschaffen
K verpflichtet sich dem V Eigentum am Kaufpreis zu verschaffen
II. Verfügungsgeschäft (sachenrechtlich), § 929 BGB
1. Dinglicher Vertrag:
V bietet dem K das Eigentum an der Sache an, K nimmt das Angebot an
2. Dinglicher Vertrag:
K bietet dem V das Eigentum am Geld (Kaufpreis) an, V nimmt das Angebot an
3. Übergabe und Besitzeinräumung, § 854 BGB:
V übergibt dem K die bewegliche Sache, K übergibt dem V den Kaufpreis
Es ist streng zwischen Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) und Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) zu trennen
Verpflichtungsgeschäft = Rechtsgeschäft, durch das sich eine Person einer anderen gegenüber zu einer Leistung verpflichtet
Verfügungsgeschäft = Rechtsgeschäft, welches den Rechtszustand des Gegenstandes (z.B. Eigentum) verändert
Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes ist unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft(e) sind unabhängig voneinander, die Unwirksamkeit eines Geschäfts beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Anderen. Der Grund für die Eingehung des Verpflichtungsgeschäfts (Motiv) ist unbedeutend. Ausgleich bei unwirksamen Verpflichtungsgeschäft erfolgt über Bereicherungsrecht, § 812 BGB.
Anspruch entstanden?
Prüfung, ob der geltend gemachte Anspruch begründet ist.
Bspw. kann hier die Frage beantwortet werden, ob der Käufer einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand und der Verkäufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat; § 433 BGB.
Oder die Frage wird beantwortet, ob der Käufer einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, Rücktritt oder Schadensersatz hat, §§ 437 BGB als Ausgangsnorm.
Anspruch untergegangen
Hier wird geprüft, ob der unter 1. festgestellte Anspruch unmöglich geworden ist, § 275 BGB.
Wenn bspw. der wegen eines Anspruchs nach § 433 BGB zu übergebende PKW vollständig ausgebrannt und damit zerstört ist, existiert auch der Anspruch des Käufers nach 1. nicht mehr.
Anspruch durchsetzbar
Als letzter Schritt muss geprüft werden, ob dem Anspruch nach 1. eine Einrede entgegensteht.
Solche Einreden können bspw. die Aufrechnung, ein Zurückbehaltungsrecht oder die Verjährung (bspw. §§ 195, 199 und § 438 BGB) sein. Wichtig: Eine Einrede muss geltend gemacht werden. Wird sie nicht aktiv vorgebracht (Verkäufer sagt bspw.: „der Anspruch auf Mangelbeseitigung ist verjährt“) existiert sie rechtlich nicht und der Anspruch bleibt durchsetzbar.
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