echte berechtigte GoA
Die Übernahme des fremden Geschäfts lag im Interesse des GH und entsprach seinem tatsächlichen oder vermuteten Willen.!
-> Derjenige der mit FGW im Sinne des Begünstigten für einen anderen handelt, verdient Schutz
echte unberechtigte GoA
Die Übernahme des fremden Geschäfts lag nicht im Interesse des GH oder entsprach nicht seinem Willen.!
-> Derjenige, der sich unerwünscht in fremde Angelegenheiten einmischt, verdient keinen über das Bereicherungsrecht
hinaus gehenden Schutz (§684) und muss ggf. Schadensersatz leisten §678.
echte irrtümliche GoA
Der GF meint irrtümlich, ein eigenes Geschäft zu führen.!
-> Derjenige, der unbewusst fremde Angelegenheiten wahrnimmt, soll daraus keinen Vorteil haben
Unechte angemaßt Geschäftsführung
Der GH weiß, dass er ein fremdes Geschäft führt.!
-> Derjenige, der bewusst fremde Angelegenheiten wahrnimmt, soll daraus keinen Vorteil haben und kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen
Geschäftsführer GoA
Derjenige, der das Geschäft besorgt
Geschäftsherr GoA
Derjenige, dessen Geschäft besorgt wird
Geschäftsbesorgung
Jede willensgesteuerte Tätigkeit
objektiv fremdes Geschäft
Geschäft ist bereits äußerlich erkennbar zu einer fremden Interessensphäre gehörig
objektiv neutrales Geschäft
Neutral sind Geschäfte, die nicht von vornherein dem Geschäftskreis einer bestimmten Person zuzuordnen sind,
sondern von jedermann im eigenen oder fremden Interesse vorgenommen werden können.
subjektiv fremdes Geschäft
Der Geschäftsführer handelt in der Annahme ein Geschäft im Interesse oder Willen des Geschäftsherren zu besorgen
auch fremdes Geschäft
Das Geschäft betrifft sowohl Angelegenheiten des Geschäftsführers als auch des anderen
Fremdgeschäftsführungswille
FGW ist das Bewusstsein (kognitives Element) und der Wille (voluntatives Element) ein Geschäft für einen anderen
vorzunehmen
Interesse des GH
Bestimmt sich nach objektiven Kriterien eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung der Umstände
wirklicher und mutmaßlicher Wille
Der wirkliche Wille ist der tatsächlich geäußerte Wille. Wurde der Wille nicht geäußert ist fraglich, wie der GH mutmaßlich anhand objektiver Kriterien entschieden hätte
Übernahmeverschulden
Die Übernahme des Geschäftes durch einen anderen entsprach schon nicht dem Willen des Geschäftsherren
Ausführungsverschulden
Die Durchführung der Geschäftsführung widerspricht dem Willen des Geschäftsherren
ex ante
Bei einer ex-ante Betrachtung wird die Ausgangslage betrachtet
ex post
Bei der ex post Betrachtung werden auch nachträglich erkennbar gewordene Fakten mit berücksichtigt.
Risikotypische Begleitschäden
Ein Vermögensschaden ist ein Risikotypischer Begleitschaden, wenn dieser durch ein in der Geschäftsführung liegendem Risiko eintritt
RG-Verletzung
Eine Rechtsgutsverletzung iSd. §823 I liegt vor, wenn eins der benannten Rechtsgüter betroffen ist
Leben
Verletzung des Lebens liegt vor, wenn jemand getötet wurde.
Körper
Bei jeder Körperverletzung
Gesundheit
Eine Gesundheitsverletzung liegt vor, wenn die innere Funktionsfähigkeit des Körpers beeinträchtigt wird. !
-> Hierunter fallen auch somatische und psychische Beeinträchtigungen, wenn sie die körperliche Funktionsfähigkeit
einschränken.
Freiheit
Geschützt ist nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit.
Eigentum
Mögliche Verletzungen:
-Verlust (außer von Gesetz erlaubt)!
-Substanzverletzung!
-Sachentzug (z.B. Diebstahl)!
-Gebrauchsbeeintrchtigung (str.)
sonstige Rechte
-Absolute Rechte:!
-Beschränkt dingliche Rechte (Pfand/
Anwartsschaft)!
-Immaterialgüterrecht!
-Besitz (str.)!
-Rahmenrechte:!
-Allgemeine Persönlichkeitsrecht
(Rahmenrecht)!
-Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb
durch zurechenbare Handlung
Das verletzende Verhalten muss kausal für die Rechtsgutsverletzung sein. Adäquat kausal ist ein Verhalten, wenn es unter vorhersehbaren und der allgemeinen
Lebenserfahrung entsprechenden Umständen, den Erfolg herbeiführt.
Rechtswidrigkeit
Prüfen, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen. Bei Rahmenrechten muss positiv festgestellt werden
Verschulden
1. Vorsatz oder Fahrlässigkeit!
2. Verschulden bezogen auf Verletzungshandlung, RGverletzung
und haftungsbegründender Kausalität!
3. Unrechtsbewusstsein!
4. Verschuldensfähigkeit
Vorsatz
Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
Fahrlässigkeit
Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
kausaler Schaden
Schaden ist jede negative Beeinträchtigung aller Vermögenswerten Rechtspositionen.!
Die Rechtsgutsverletzung muss äquivalent für den Schadenseintritt sein.
Der Schädiger haftet nicht für solche Schäden, die vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst sind.
Schutzgesetz
Schutzgesetz ist jede Norm (Satzung oder
VO), die den Schutz eines einzelnen oder
Personenkreises bezweckt
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