Europarecht im engeren Sinne
Recht der europäischen Union = supranationales Recht
Europarecht im weiteren Sinne
Europäische Menschenrechtskonvention [entstanden in den 50ern]
= völkerrechtlicher Vertrag, kein supranationales Recht
[Gerichtsbarkeit liegt beim EU-Gerichtshof für Menschenrechte]
europäischer Staat
keine Definition, laut Europarat= geographisch in Europa , enge Bindung mit europäischer Kultur
Kennzeichen supranationales Recht
Organisation, die auf Mehrheitsentscheidung basiert (Abgrenzung zum Einstimmigkeitsprinzip)
Durchgriff auf den einzelnen Menschen [bsp: Plastikverbot]
Zwingende Gerichtsbarkeit [EUGH (ANklage durch EU-Kommision)]
Recht bindend im Vergleich zu internationalen Organisationen [auch gegen ihren Willen]
zwischenstaatliches Recht
beruht auf Verträgen und Völkergewohnheitsrecht [Völkerrecht]
--> nicht binden
Gründung der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion)
1951
als Folge des Schuhmann Plans
Grundlage Völkerrecht
Gründung Europäische Atomgesellschaft + Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
1957
Nach den römischen Verträgen
europäische Organisationen nun mit drei Säulen [selbstständig]
Gründerstaaten: BeNeLux, Italien, Deutschland
NEU: Übertragung von Hoheitsrechten auf europäische organisationen = Supranationalität
EWG
4 Freiheiten: freier Waren, Personen, Dienstleistungs und Kapitalverkehr
gemeinsame Agrar-, Verkehrs-, Wettbewerbs- und Wirtschaftspolitik
Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht)
1992
zwischenzeitlich weitere Maßnahmen der Zentralisierung + Aufnahme weiterer Mitgliedsstaaten
EU und EG Vertrag
1. Gründung der Europäischen Union
2. Erweiterung der wirtschaftlichen Ziele (gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik) [GASP]
3. Errichtung einer Währungsunion
4. Schaffung einer Unionsbürgerschaft [keine Staatsbürgerschaft, Fähigkeit Parlament zu wählen]
Offizielle Umbenennung der EWG in EG [Praxis schon vorher]
Nach R-Sprechung BVerfG als Staatenverbund zu bezeichnen
Vertrag von Lissabon
2007
Weiterentwicklung der EU
2 Verträge
1. Umwandung EG Vertrag in AEUV-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) [Instrumente der Organe]
wird als Verfassungsvertrag mit Grundrechtskatalog angesehen [abgeschwächter Begriff]
2. EU-Vertrag (EUV) bleibt [Regelung Organe, Mitgliedschaft]
Änderungen
- EU erhält Rechtspersönlichkeit [Kann Vertragspartner gegenüber Drittstaaten sein]
- Auflösung Säulenmodell [Ausnahme GASP]
- EU-Grundrechtecharta wird verbindlich [Europäische Menschenrechtskonvention? (neuer Text)]
Was ist mit der Tempelkonstruktion der EU gemeint?
- Gültig nach Vertrag von Maastricht und Nizza
- 3 Säulen (EGV[supranational], GASP, Justiz und Inneres
Sockel: Politische Systeme der Mitgliedsstaaten
Dach: Europäische Union (gemeinsame Bestimmungen)
Charta der Grundrechte der europäischen Union
- Europische Menschenrechtskonvention als Gegendokument
- Beruht auf den Grundsätzen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
- garantiert subjektive Abwehrrechte
- geht über klassische Grundrechte hinaus [Datenschutz, gute Verwaltung]
- Art. 1 Würde des Menschen ist unantastbar
- kein Beschwerdeverfahren verankert
- Verkündung im Jahr 2000
- verbindlich ab Lissabon-Vertrag
Grundlagen des Rechtssystems der EU
Primärrecht (Basisrecht[Gründungsverträge])
1. Vertrag über die Europäische Union (EUV)[nach Lissabon-V.]
2. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) + Grundrechtscharta
Sekundärrecht
basiert auf Primärrecht [selber geschaffenes Recht]
Instrumente des Rechtssystem EU
nach Art 288 AEUV
Verordnung
("europäisches Gesetz") hat allgemeine Geltung [wie Gesetz], verbindlich, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat (keine Umsetzung erforderlich), supranationales Recht, Vollzug durch nationale Gerichte/ Behörden
Richtlinie
hinsichtlich Ziel verbindlich[Spielraum vorhanden], Form und Mittel von Mitgliedsstaat frei wählbar [Gesetz muss geschaffen werden durch Mitgliedsstaat] Umsetzungspflicht [max. 2 Jahre für Gesetze], keine Verwaltungsvorschrift/praxis zulässig zur Umsetzung, Rechtssprechung EUGH, gibt es nur in der EU [nicht DE]
Umwandlung zur Verodnung [Voraussetzungen]:
1. Säumnis [des Mitgliedsstaates]
2. konkreter Formulierung [der Richtlinie]
3. zugunsten des Bürgers [Effekt]
Schadensersatz möglich [Amtshaftung]
Beschlüsse
("europäischer Verwaltungsakt") verbindlich, bestimmter Addressat [Mitgliedsstaat] [bsp: Rückforderung von Subventionen]
Empfehlungen, Stellungnahmen
nicht verbindlich, Vorstufe für Richtlinie oder Verordnung
Organe der europäischen Union
Europäisches Parlament
Europäischer Rat
Europäische Kommission
Gerichtshof der europäischen Union
Europäische Zentralbank
Europäischer Rechnungshof
Weitere Institutionen:
- Ausschuss der Regionen [mit EU-Kommissaren]
- Wirtschafts und Sozialausschuss
- Europäische Investitionsbank [Sitz Luxemburg, vergibt Kredite an Drittstaaten/ junge Mitgliedsstaaten]
- Agenturen (ca 30[europäische Behörden])
europäischer Rat
Artikel 15 EUV
- Prinzip der Einstimmigkeit [Ausnahme Vorschlag EU-Kommisionspräsident (einfach)]
-Gipfeltreffen EU Staats/ Regierungschefs + Präsident Rat, Kommission
- Wählt hoher Vertreter Außen/ Sicherheitspolitik [Art 18 EUV]
- gibt Impulse, legt allgemeine politische Zielvorstellungen fest
- nicht gesetzgeberisch tätig
Rat der europäischen Union (Ministerrat)
Artikel 16 EUV
- wichtigstes Entscheidungsorgan der EU
- entscheidet mit Parlament über Verordnungen , Richtlinien und Haushalt (Festlegung Politik)gesetzgeberisch tätig
- entscheidet meist mit Mehrheit (qualifiziert 55%)
Aufbau
- ein Minister aus jedem Land [je nach Thematik]
- Vorsitz wechselt alle 6 Monate [Ausübung durch jeweiligen Minister]
- direkt demokratisches Organ [Wahl nach innerstaatlichen Wahlrechtsgrundsätzen]
- keine 5 % Hürde [aufgrund Verletzung Art 21 Abs. 1, Art 38 Abs.1 S.1 (gleiche Wahl)]
- kein Fraktionszwang, Fraktionsdisziplin [EU-Abgeordneter freier als nationaler Abgeordnete]
Gesetzgebungsinitator von Verordnungen und Richtlinien
- Kommissare sind keine Vertreter der Nationalstaaten
- [Organisation in untersch. Ressorts]
- 1 Kommissar pro Mitgliedsstaat plus Präsident
- Hüter der Verträge (Kläger beim EuGH[bei Nichtumsetzung von Richtlinien]
Europäisches Gesetzgebungsverfahren
Einführung mit Maastricht-Vertrag
- Kommission legt Gesetzesvorschlag vor (alleiniges Initativrecht) [neuer Vorschlag (Zukunft): Initativrecht Parlament mit verbindlicher Antwort Kommission]
- Volksinitative [Vorstufe Umfrage] mind. 1 Mio Stimmen, Kommission berät ob Verordnung, Richtlinie nötig ist
- EU-Parlament und Ministerrat entscheiden gemeinsam (ordentliches Gesetzgebungsverfahren, gleichberechtigt, seit Lissabon-V.), bei Ablehnung einer Partei Ende des Gesetzgebungsverfahrens (Veto)
- bei keiner absehbaren Mehrheit: Trilog (Treffen Experten EU-Parlament, Kommission, Rat)
- Keine Überstimmungsbefugniss des Parlaments [vgl. nationale Gesetzgebung] - Umsetzung in nationales Recht(Richtlinien)
/ Anwendung (Verordnungen) durch Mitgliederstaaten
- Kontrolle: Kommission u. EuGH
EUGH
Sitz in Luxemburg
- Oberbegriff [Unterformen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten vorhanden]
- 28 unabhängige Richter aus jedem Mitgliedsstaat [Umbau auf Verdopplung läuft] (Aufteilung in mehrere Kammern)
- 9 Generalanwälte, welche Fälle juristisch bewerten
- entscheidet über Auslegung des EU-Rechts
- gewährleistet eine einheitliche Anwendung EU-Recht in allen Ländern
Zuständigkeiten (Verfahrensarten) EuGH
Zuständigkeiten
Vertragsverletzungsverfahren durch Kommission oder Länder vorgebracht [bsp: Ungarn, Deutschland]
Klage als einzelner vorm EUGH hohe Hürde [juristisch, natürlich]
Vorabentscheidungsverfahren!! (AEUV 267) Vorlage nationaler Verfahren an EU zur Beantwortung ob mit EU-Recht vereinbar [alle gleichgelagerten Fälle, "muss-Verfahren" für höhere Instanzen] -> Urteilssprechung durch nationales Gericht
- Auslegung der Verträge
= weite Tragweite der Rechtssprechung für nationales Recht Unvereinbarkeit Art 38 I s.1(Beantwortung Verfassungsbeschwerde durch EUGH)[bsp: Kirchenarbeitsrecht]
- Gerichtsbarkeit von Sekundärrecht nur soweit Grundrechtsschutz durch EU-Recht nicht gewährleistet ist
Verhältnis Völkerrrecht nationales Recht
Völkerrecht Arten
völkerrechtliche Verträge
Einordnung nach Art 59 Abs. 2 S.1 (Bundesgesetze), S.2 (Verwaltungsverfahren)
= Ratifizierung des Vertrages durch Parlament u. Rat nötig (durch formelles Gesetz)
Ausnahme: EMKR muss in Einklang mit GG sein
ungeschriebenes Völkerrecht (Völkergewohnheitsrecht)
Einordnung nach Art 25 GG (Basisartikel) [Regelungen sind Bestandteil des Bundesrechtes]
- nach herschender Meinung in Pyramide über formellen Gesetzen anzusiedeln
Verhältnis Europarecht nationales Recht
Anwendungsvorrang des Europarechts [autonome Rechtsordnung]
[schiebt sich über nationales Recht drüber]
[anders als im Bundesrecht kein Geltungsvorrang (Art 31 (Unwirksamkeit)]
staatliches Recht bleibt im Kollisionsfall unangewendet
Sonderrolle im Vergleich zum Völkerrecht
Europarecht bricht nicht nationales Recht [Argumentation Art.23 Abs. 1-2 GG (Mitwirkung,Übertragung Hohheitsrechte)]
Grenze des Wirkungsbereiches: (nach BVerfG) kein EU-Strafrecht ....
- nach gegenwertiger Meinung in Pyramide über GG anzusiedeln
Dualismus / Monismus
Dualismus
Auffassung von Völkerrechtlichen Verträgen: zwei separierte Rechtssysteme mit Verbindungen [Transformationsmedium internationales Recht zu nationalem Recht]
Monismus
Auffassung Völkergewohnheitsrecht: allgemeine Regelungen sind Bestandteil des Bundesrechts
[Beispiele: französisches Rechtssystem]
In Deutschland Dualismus mit Ausnahmen vorherschend
Europäische Menschenrechtskonvertion (1953)[EMKR]
- ausgearbeitet vom Europa-Recht [dient der Interpretation Grundgesetz (Füllen von Lücken)]
- völkerrechtlicher Vertrag [nach Art. 59 Abs. 2 GG]
- kein supranationales Recht
- kein klassisches Völkerrecht -˃ aufgrund zwingender Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit des Europarechts im weiteren Sinne
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Sitz in Straßburg
- zum Erreichen Gerichtsbarkeit in Deutschland: Gang zum BVerfG (Überprüfung einer Grundrechtsverletzung
Aufgaben und Zuständigkeiten EU
- Zuständigkeiten abhängig von Übertragung durch einzelnen Mitgliedsstaat (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung [Art 4, 5 Abs. 1 EUV)
- Eingriff nur zulässig soweit Ziele von Mitgliedsstaaten nicht ausreichend erreicht werden können (Subsidaritätsprinzip)
- Klärung Fragen der Sicherheit (Art 24 EUV) [ Zukunft: schrittweise Einführung europäische Armee, Beachtung NATO] [Einstimmigkeitsprinzip]
Demokratiedefizit der EU
- Ministerrat nicht Direktdemokratisch legitimiert
- Initativrecht nur bei EU-Kommission
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