Familie
Unter dem Begriff der Familie ist nach dem natürlichen Sprachgebrauch die Gesamtheit aller durch Ehe, durch Verwandtschaft oder durch Schwägerschaft verbundenen Personen zu verstehen.
Verwandtschaft
wird begründet durch Abstammung (Blutsverwandtschaft).
Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt (Großeltern, Kinder und Enkel), § 1589 S. 1.
Nach § 1589 S. 2 sind Personen, die gemeinsam von einer dritten Person abstammen, in der Seitenlinie verwandt (Geschwister, Vettern, Tanten, Onkel etc.).
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Dabei wird die Person, die die Verwandtschaft herstellt, nicht mitgezählt, § 1589 S. 3.
Schwägerschaft
Nach § 1590 Abs. 1 S. 1 ist eine Person mit den Verwandten seines Ehegatten und mit dem Ehegatten seiner Verwandten verschwägert.
-> auch Stiefeltern und Stiefkinder
≠ Schwägerschaft zwischen den Verwandten der Ehefrau und den Verwandten des Ehemannes
Rechtsquellen zur Ehe
ABGB- Wirkungen aufrechter Ehen & Ehegütterrecht
EheG- Abschluss und Auflösung Ehe
PStG- Ablauf Eheschließungszeremonie
EPG- Eingetragene Partnerschaften
Vorrausetzungen Eheschließung
a) Ehefähigkeit (volljährig+ entscheidungsfähig)
b) keine Eheverbote
c) Form (Standesamt)
d) persönliche Erklärung des Ehewillens
d) Eintragung im Ehebuch oder zentralen Personenstandregister
ev. Zeugen
Ehewirkungen?
- umfassende Lebensgemeinschaft
- Unterhalt
- Obsorge über Kinder
- Schlüsselgewalt
- Mitwirkung beim Erwerb
- Namen
Wer hat einen Anspruch auf Geldunterhalt?
a) haushaltsführender Ehepartner
b) beitragsunfähiger
c) deutlich weniger Verdienende
Schlüsselgewalt?
Haushaltsführender und einkommensloser Ehepartner hat gesetzliche Vertretungsmacht im Verhältnis zum anderen
Prinzip der Güttertrennung
Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und in der Ehe erwirtschafteten Vermögens
Gütergemeinschaft
"Ehepakt"
- dient dazu, um etwas anderes rechtlich zu regeln als das Prinzip der Gütertrennung
Wirkung der Ehescheidung
Aufteilung des „ehelichen Gebrauchsvermögens“ sowie der„ehelichen Ersparnisse“ auf Antrag nach Billigkeit
Wie kann eine Ehe aufgelöst werden?
a) Tod
b) Ehescheidung
c) Aufhebung (gerichtliche Ungültigkeitserklärung einer fehlerhaft zustande gekommen Ehe mit Wirkung ex nunc)
d) Nichtigkeit (gerichtliche Ungültigkeitserklärung einer fehlerhaft zustande gekommen Ehe mit Wirkung ex tunc)
Vorrausetzungen einvernehmliche Scheidung
a) mind. halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
b) Zugeständnis der unheilbaren Zerrrüttung durch Ehegatten
c) Einigung über wesentliche Scheidungsfolgen
d) gemeinsamer Scheidungsantrag
Vorrausetzungen Scheidung wegen Verschuldens
a) Schwere Eheverfehlung (z.B. Ehebruch, körperliche Gewalt etc.)
b) Unheilbare Zerrüttung, welche durch Eheverfehlung verursacht wurde> Kausalität
- Verschulden
> Klage
Welche Gründe kommen bei einer Scheidung aus "anderen Gründen" in Frage
a) psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung
b) ansteckende oder ekelerregende Krankheit
c) Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
Heimtrennungsklage
- Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mind. 3 Jahren (Widerspruchsrecht, wenn Kläger Zerrüttung verschuldet hat und Beklagten Scheidung härter treffe als Kläger)
- mind. 6 Jahre (Gericht muss zustimmen)
Verschuldensunterhalt
allein oder überwiegend Schuldige hat dem anderen, wenn dessen Vermögen oder Einkünfte nicht ausreichen, angemessenen Unterhalt zu leisten
- bei Heimtrennungsklage Schuldausspruch: Unterhalt wie bei aufrechter Ehe
Billigkeitsunterhalt
wenn anderer nicht in der Lage ist sich selbst zu ernähren, Unterhaltsanspruch gegen den anderen> beide gleich schuld
Familienopferprämie
= Unschuldige muss Schuldigem Unterhalt zahlen WENN
- Ehegatten kann durch Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes keine Berufstätigkeit zugemutet werden
- während aufrechter Ehe um Haushalt, Kinder gekümmert hat, sodass er sich nicht selbst erhalten kann
Welche Möglichkeiten gibt es rechtlicher Vater eines Kindes zu werden?
a) Ehegatte, der zur Zeit der Geburt mit Mutter verehiratet ist oder als Ehegatte der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt verstorben ist
b) Vaterschaftsanerkenntnis
c) gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis
- festtehende Anerkenntnis eines anderen Mannes wird beseitigt sofern
- das Kind zustimmt
- entscheidungsfähige Mutter des minderjährigen Kindes Vater anerkennt
Vätertausch
= Recht des Kindes, bei bereits festtehender Vaterschaft die Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes zu begehren
- bisherige Vaterschaft wird automatisch beseitigt
“andere Elternschaft”
Abstammung vom anderen Elternteil bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung
Vorrausetzungen dass andere Frau bei medizinischer Fortpflanzung neben Mutter anderer Elternteil wird
a) Eingetragene Partnerschaft oder nicht früher als 300 Tage vor Geburt verstorben
b) Anerkenntnis
c) gerichtlicher Beschluss
Adoption
- künstliche Nachbildung des ehelichen Eltern-Kind Verhältnisses
- schriftlicher Vertrag zw. Annehmenden und Wahlkind (oder gesetzlicher Vertreter
- gerichtliche Bewilligung
Vorrausetzungen Adoption
- kann durch Einzelperson/Ehegatten/EP erfolgen
- Wahleltern müssen entscheidungsfähig und älter als 25 Jahre, sowie älter als das Adoptionskind sein
- bei Volljährigen Personen nur zulässig, wenn bereits Beziehung wie bei leiblichen Eltern vorliegt
- schriftlicher Vertrag
Stiefkindadoption
Einzelperson adoptiert leibliches Kind des Ehegatten
Was beinhaltet die elterliche Obsorge?
a) Pflege und Erziehung
b) gesetzliche Vertretung
c) Vermögensverwaltung
Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung
= Gericht überträgt einem mit der Obsorge bisher vertrauten Elternteil über einen Zeitraum von 6 Monaten hautptsächliche Betreeung des Kindes> anderem Elternteil muss ausreichender Kontakt eingeräumt werden
> auf Grundlage der Erfahrungen entscheidet Gericht entgültig
Pflegekindschaft
wenn Personen fremde Kinder ganz in Pflege nehmen ohne diese zu adoptieren
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