Bestandteile
5.2 Bestandteile des Jahresabschlusses
5. ERSTELLUNG EINES JAHRESABSCHLUSSES NACH HGB
Kaufleute
Bilanz und eine Gewinn-und-VerlustRechnung, = Jahresabschluss
§ 242 Abs. 1–3 HGB
Kapitalgesellschaften
Jahresabschluss um einen Anhang erweitert werden und
ein Lagebericht aufgestellt werden
§ 264 Abs. 1 HGB
Kleine Kapitalgesellschaften
von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit
§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB
Bilanz
Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Die Aufgabe der Bilanz ist es, das Vermögen, die Schulden und das Eigenkapital eines Unternehmens darzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB).
Sie wird auf einen bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag) aufgestellt.
Für Kaufleute, die nicht Kapitalgesellschaften sind,
regelt § 247 Abs. 1 HGB,
Anlage- und das Umlaufvermögen,
das Eigenkapital, die Schulden
Rechnungsabgrenzungsposten
Für Kapitalgesellschaften gilt das deutlich ausführlichere Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB.
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) ist eine Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag (§ 242 Abs. 2 HGB).
Sie stellt den Erfolg des Unternehmens dar und lässt Rückschlüsse auf die Erfolgsquellen zu.
Die GuV ist immer auf einen bestimmten Zeitraum bezogen.
Für Kapitalgesellschaften ist die Staffelform vorgeschrieben (§ 275 Abs. 1 HGB).
Es gibt zwei Verfahren zur Erstellung einer GuV
Das Gesamtkostenverfahren vergleicht sämtliche Erträge mit sämtlichen Aufwendungen einer Periode. Bestandserhöhungen und Eigenleistungen werden hier als Ertrag hinzugerechnet und Bestandsminderungen mit ihren Herstellungskosten als Aufwand abgezogen
Das Umsatzkostenverfahren vergleicht Umsatzerlöse mit Umsatzaufwendungen einer Periode.
In beiden Fällen wird erreicht, dass nur vergleichbare Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt werden.
Beide Verfahren kommen zum gleichen Ergebnis.
Das HGB gestattet in § 275 die Anwendung beider Verfahren
Anhang
Anhang und Lagebericht
vier Funktionen:
Entlastungsfunktion:
Informationen können aus der Bilanz in den Anhang verlagert werden, um die Übersichtlichkeit der Bilanz zu erhöhen (z. B. § 265 Abs. 7 Nr. 2, § 265 Abs. 3, § 284 Abs. 1 HGB).
Ergänzungsfunktion:
Der Anhang soll Daten aufnehmen, die für Bilanz und GuV untypisch bzw. dort nicht enthalten sind (z. B. § 285 Nr. 7 HGB Arbeitnehmerzahl).
Korrekturfunktion:
Ist trotz der richtigen Anwendung der Vorschriften in der Bilanz oder GuV ein unzutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt worden, so muss dies im Anhang korrigiert werden (§ 264 Abs. 2 S. 2 HGB).
Erläuterungsfunktion:
Der Anhang soll die in der Bilanz und GuV vermittelten Informationen erläutern und Informationen wie Bilanzierungs-, Bewertungs- und Währungsumrechnungsmethoden angeben (§ 284 Abs. 2 HGB).
Lagebericht
Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenständiges Rechenwerk.
Der Lagebericht soll nach § 289 HGB den Geschäftsverlauf, die Lage des Unternehmens sowie seine Chancen und Risiken darstellen.
Ferner enthält er Informationen über die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten.
(Sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist, informiert er auch über den Bereich Forschung und Entwicklung, bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft und die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft. Bei einer großen Kapitalgesellschaft enthält der Lagebericht auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.)
Begriffsbestimmung
Konzernabschluss
Ein Konzernabschluss ist die Zusammenfassung der Einzelabschlüsse von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die von einem Mutterunternehmen beherrscht werden.
Ein Konzernabschluss soll Informationsdefizite von Einzelabschlüssen beseitigen, die beispielsweise durch die Verlagerung von Gewinnen zwischen Konzerngesellschaften entstehen können.
Er gibt zusammengefasst Auskunft über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der wirtschaftlichen Einheit „Konzern“. Im Vordergrund steht die Informationsfunktion
Bestandteile des Konzernabschlusses
Bestandteile des Konzernabschlusses sind in § 297 Abs. 1 HGB geregelt.
Konzernbilanz,
Konzerngewinn-und-Verlust-Rechnung,
• Konzernanhang,
• Kapitalflussrechnung,
• Eigenkapitalspiegel und
• Segmentberichterstattung (freiwillig).
Zusätzlich ist ein Konzernlagebericht aufzustellen.
Eigenkapitalveränderungsrechnung
• Die Eigenkapitalveränderungsrechnung ist ein eigenständiger Abschlussbestandteil.
• Sie stellt sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals dar.
• Der Bilanzadressat soll also die Zusammensetzung des Eigenkapitals sowie die Ursachen der Veränderung einzelner Komponenten des Eigenkapitals erkennen.
Kapitalflussrechnung
• Die Kapitalflussrechnung soll den Einblick in die Finanzlage eines Unternehmens verbessern und die Veränderung des Finanzmittelbestands von einer Periode zur nächsten transparent machen.
• Für diese Zwecke wird die Kapitalflussrechnung in drei Bereiche unterteilt, um die Hintergründe für die Veränderung des Finanzmittelbestands besser interpretieren zu können:
Der Finanzmittelfonds hat um 290 Euro (= 410 Euro – 120 Euro ) zugenommen. Dies allein ist jedoch wenig aussagekräftig. Die Kapitalflussrechnung ermittelt die Hintergründe der Veränderung: Aus der laufenden Geschäftstätigkeit wurde ein erheblicher Mittelzufluss generiert (1.560 Euro), während im Bereich der Investitions- und Finanzierungstätigkeit jeweils Mittelabflüsse zu verzeichnen waren (480 Euro bzw. 790 Euro). Ein Finanzanalyst würde diese Struktur sehr positiv bewerten, da das Unternehmen aus dem operativen Geschäft erhebliche Cash-Zuflüsse erwirtschaftet hat und diese zum Teil für Investitionen (Investitionstätigkeit) und zum Teil für Darlehenstilgungen oder Gewinnausschüttungen (Finanzierungstätigkeit) verwendet hat.
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