Wann liegt Hilfeleisten iSd §257 StGB vor?
Hilfeleisten ist nach hM jedes Verhalten, das aus der ex-ante Sicht objektiv geeignet ist, die Vortatvorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden, ohne dass aber unbedingt tatsächlich ein Begünstigungseffekt eintreten muss. Vortatvorteile sind nur die unmittelbaren Vorteile aus der Vortat, die der Vortäter zurzeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss. Erfasst wird deshalb z.B. nicht der Erlös aus einem Verkauf des Erlangten.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Vorteilssicherungsabsicht des §257 StGB bejaht werden?
Wenn es dem Täter darauf ankommt, dem Vortäter die unmittelbaren Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten oder sonst Berechtigten zu sichern (sog. Restitutionsvereitelungsabsicht). Eine Handlung, die allein dazu dienen soll, die durch die Vortat erlangte Beute gegenüber Naturgewalten, rechtswidrigen Angriffen usw. zu schützen, genügt ebenso wenig wie eine Handlung, die allein die Verwertung fördern soll (streitig).
Was ist der Strafgrund des §259 StGB?
Die Perpetuierung (Aufrechterhaltung bzw. Vertiefung) der durch die Vortat an der Sache geschaffenen rechtswidrigen Besitzlage durch einverständliches Weiterverschieben der Sache in die nächste Hand.
Was ist taugliches Hehlereiobjekt?
Eine Sache (körperlicher Gegenstand), die unmittelbar aus einem abgeschlossenen (vollendeten) rechtswidrigen (nicht unbedingt schuldhaften) Vermögensdelikt (im weiten Sinne z.B. auch §§ 267 ff) eines anderen (Hehler und Vortäter personenverschieden) stammt, und an der die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Besitzlage noch fortbesteht.
Was verstehen Sie unter Ersatzhehlerei?
Von der „Ersatzhehlerei" spricht man, wenn sich eine Tathandlung iSd des § 259 auf ein Objekt bezieht, das eine Ersatzsache (Surrogat) ist, die mit Mitteln aus der Vortat erworben ist.
Warum wird Ersatzhehlerei nicht von §259 erfasst?
259 erfasst die „Ersatzhehlerei" nicht, da an der Ersatzsache keine durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Besitzlage besteht, die durch eine Tathandlung iSd § 259 aufrechterhalten oder vertieft werden könnte, es sei denn, beim Erwerb der Ersatzsache ist ein neues Vermögensdelikt (häufig § 263) verwirklicht worden.
Warum kann Vortäter nicht zugleich Hehler sein?
Weil sich die Tat des Hehlers gem. § 259 auf eine Sache richten muss, die aus der Vortat eines anderen als des Hehlers stammt. Diese gesetzliche Regelung beruht darauf, dass eine „Hehlerei" durch den Vortäter selbst schon nach allgemeinen Grundsätzen eine straflose Nachtat (Verwertungstat) wäre.
Liegt ein Sichverschaffen auch dann vor, wenn der Täter den Vortäter zur Übergabe des Hehlereiobjekts nötigt?
Nein! In allen Fällen des § 259 müssen Hehler und Vortäter einvernehmlich handeln. Das setzt auch beim Sich-verschaffen voraus, dass die Überlassung der Sache dem freien - von Zwang unbeeinflussten - Willen des Vortäters ent-spricht. Wer den Vortäter nötigt, ist - ebenso wie der Entwender - nicht der Helfer des Vortäters, dem § 259 die Strafe androht.
Streitig ist das Vorliegen eines Einvernehmens bei Täuschung d Vortäters. Der BGH bejaht dies neuerdings entgegen der hL.
Unterscheidung Absetzen und Absetzenhelfen iSd §259 ?
• Absetzen = die selbständige Unterstützung des Vortäters durch den Hehler (Hehler fungiert als Verkaufskom-missionär).
• Absetzenhelfen = hingegen die unselbständige Unterstützung des Vortäters durch den Hehler (Hehler fungiert als Verkaufsgehilfe) beim entgeltlichen Weiterverschieben der Sache im Interesse des Vortäters.
Verlangt §259 I Alt. 3 einen Absatzerfolg oder reicht auch schon eine auf den Absatz gerichtete Tätigkeit?
Der BGH hat früher im Ggs. zur hL für § 259 I Alt. 3 grds. eine auf Absatz gerichtete Tätigkeit ohne Rücksicht auf einen Absatzerfolg genügen lassen, falls sie aus Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens bedeutete. Mittlerweile hat der BGH im Hinblick auf die Perpetuierungstheorie seine Rechtsprechung geändert und verlangt jetzt - wie die hL - einen Absatzerfolg dahingehend, dass infolge entgeltlicher Veräußerung die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Erwerber wechselt und dadurch die durch die Vortat geschaffene rw Besitzlage perpetuiert (aufrechterhalten bzw. vertieft) wird.
Kann ein Absetzen iSd §259 auch bei Rückveräußerungen der Sache an den bestohlenen Eigentümer vorliegen?
• Grds. wird § 259 hier abgelehnt, weil durch Rückveräußerung an den Berechtigten die rechtswidrige Vermögenslage an der Sache nicht aufrechterhalten („perpetuiert"), sondern beendet wird.
• Einige wollen jedoch bei Rückver-äußerung unter „Eigentumsleugnung" § 259 bejahen.
Was unterscheidet die Bereicherungsabsicht bei §259 und §263?
Die Absicht des § 259 muss im Ggs. zu der des § 263 weder auf eine rechtswidrige noch auf eine (mit dem Hehlereiobjekt) stoffgleiche Bereicherung gerichtet sein.
Kann auch Vortäter bereicherter Dritter iSd §259 StGB sein?
• Nach früher hM konnte „Dritter" iSd § 259 auch der Vortäter sein. Der Vortäter könne nämlich weder Mittäter noch Teilnehmer an der Hehlerei sein, also müsse er als nicht beteiligter Dritter eingestuft werden.
• Nach der heute hM, der sich auch der BGH angeschlossen hat, scheidet der Vortäter als bereicherter Dritter aus, weil schon nach dem Wortlaut des § 259 der dort als „anderer" bezeichnete Vortäter schwerlich zugleich Dritter sein könne und weil darüber hinaus eine schärfere Abgrenzung der Hehlerei von der Begünstigung gem. § 257 ermöglicht werde.
Was unterscheidet §243 I als Regelbeispielskatalog wesentlich von einem Qualifikationstatbestand?
Regelbeispiele sind im Gegensatz zu Qualifikationsmerkmalen besondere Strafzumessungsgesichtspunkte, die ein Indiz für einen bes. schweren Fall und damit eine Strafschärfung bilden. Dem Richter verbleibt die Möglichkeit, die In-dizwirkung zu entkräften und trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall abzulehnen. Umgekehrt kann der Richter den Regelbeispielskatalog erweitern und im Wege der Analogiebildung einen besonders schweren Fall bejahen
Was ist ein umschlossener Raum iSd §243 I 2 Nr. 1 StGB?
Warum ist hier die Wohnung nicht mit aufgeführt?
• Umschlossener Raum ist der Oberbegriff für Gebäude usw., also ein Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und das wenigstens teilweise durch künstliche Vorrichtungen gegen Betreten durch Unbefugte geschützt wird. Dabei heißt „umschlossen" nicht unbedingt verschlossen.
• Durch das 6. StrRG ist der Wohnungs-einbruchsdiebstahl aus § 243 | 2 Nr. 1 herausgenommen und in § 244 I Nr. 3 zur Diebstahlsqualifikation hochgestuft worden.
Welcher Wohnungsbegriff gilt nach hM bei §244 I Nr. 3, IV ?
Für § 244 I Nr. 3, IV gilt ein restriktiver Wohnungsbegriff. Danach ist der Begriff der „Wohnung" einzuschränken auf den „inneren Kern", der aus den Räumlichkeiten besteht, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung, Selbstentlastung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten. IV verlangt zusätzliche eine dauerhafte Nutzung.
Wann ist eine Sache durch ein verschlossenes Behältnis iSd §243 I 2 Nr. 2 gesichert?
Wenn sich die Sache in einem umschlossenen Raumgebilde befindet, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist, sondern zur Aufbewahrung und Sicherung von Sachen, und wenn dieses Raumgebilde einen Verschluss besitzt, der gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswidrigem Zugriff zu schützen
Ist §243 I 2 Nr. 2 auch dann verwirklicht, wenn der Täter die Sache aus einem verschlossenen Behältnis stiehlt, das er mit dem richtigen Schlüssel geöffnet hat?
Verwendet der Täter zum Öffnen den richtigen Schlüssel, ist § 243 | 2 Nr. 2 nach hM dennoch jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Täter den Schlüssel zuvor unbefugtermaßen oder gar durch eine Straftat verschafft hat.
Definition verschlossenes Behältnis §243 I 2 Nr. 2 StGB
Ist die Sache gesichert, wenn sie sich in einem umschlossenen Raumgebilde befindet, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist, sondern zur Aufbewahrung + Sicherung von Sachen und wenn dieses Raumgebilde einen Verschluss besitzt, der gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswidrigem Zugriff zu schützen
(P) Sicherung muss überwunden werden/ sein §243 I 2 Nr. 2 StGB
(P) Wegnahme der Münzen nicht in der eigentlichen Wohnung, sondern im Lagerraum
Zählt Lagerraum noch als Wohnung?
(P) §123 und §303, werden diese Delikte im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) verdrängt oder treten diese in Idealkonkurrenz daneben?
Definition Hilfeleisten §257
Jedes Verhalten, das ex- ante gesehen objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden, ohne dass aber unbedingt tatsächlich Begünstigungseffekt eintreten muss
-> auch Verwerten der aus Vortat erlangten Beute kann grds. Hilfe leisten iSd §257 sein
(P) Absatzerfolg
wird von hL verlangt.
Arg. Strafgrund des §259 sei Perpetuierung (Aufrechterhalten bei Vertiefung)
BGH: Verlangt auch Absatzerfolg
MERKE: Wenn Erwerber VMann der Polizei ist, dann Perpetuierung (-)
(P) Drittbereicherungsabsicht - Kann bereicherter Dritter iSd §259 auch Vortäter sein?
früher hM: (+) Dritter konnte Vortäter sein
Heute hM: (-) dafür spreche Wortlaut §259 StGB
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