Anlagevermögen und dessen Bestandteile
Anlagevermögen
2.1 Grundsätze der Bilanzierung des Anlagevermögens
2. BILANZIERUNG DES ANLAGEVERMÖGENS NACH HGB
§ 247 Abs. 2 HGB.
Dies sind Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Nach § 266 Abs. 2 HGB gliedert sich das Anlagevermögen in drei Hauptpositionen:
immaterielle Vermögensgegenstände,
sind im Wesentlichen Rechte (z. B. Patente, Urheberrechte, Warenzeichen) und Werte (Verfahren, Erfindungen). Sie sind nicht körperlich greifbar und weder beweglich noch unbeweglich.
Sachanlagen
materielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Grundstücke und Gebäude, Maschinen oder die Betriebs- und Geschäftsausstattung
Finanzanlagen
monetäre Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Anteile und Ausleihungen, die langfristig gehalten werden sollen
Zugangsbewertung
… bei fremdbezogenen Vermögensgegenständen zu den Anschaffungskosten (AK) nach § 255 Abs. 1 HGB und
…bei selbst hergestellten Vermögensgegenständen zu den Herstellungskosten (HK) nach § 255 Abs. 2 HGB.
Folgebewertung
planmäßige Abschreibung
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist
AK oder die HK um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
Der Plan muss die AK oder HK auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
außerplanmäßige Abschreibung
bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
gemildertes Niederstwertprinzip).
Durchführung außerplanmäßiger Abschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung
Finanzanlagen — können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Zuschreibungspflicht bei
wegfall Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung
Pflicht zur Wertaufholung bzw. Zuschreibungspflicht auf die maximal fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
Abgänge
Gründe:
Abgänge von Anlagen können auf Verkäufen oder auf Verschrottung von nicht mehr benö- tigten Vermögensgegenständen beruhen.
Festellung der Erfolgswirkung
Bestimmung des Restbuchwerts.
Hierfür ist vom Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres die etwaig zeitanteilige Abschreibung abzuziehen.
Der Monat des Anlageabgangs wird bei der zeitanteiligen Abschreibung typischerweise nicht berücksichtigt
Verlust und Gewinn
Liegt der Verkaufserlös unter dem Buchwert, ergibt sich ein Verlust. Liegt der Verkaufserlös über dem Buchwert, ergibt sich ein Gewinn.
DEF
2.2 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Ein immaterieller Vermögensgegenstand ist:
• ein wirtschaftlicher Vorteil,
• der einzelverwertbar
• und unkörperlich ist.
Bestandteile
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählt man:
• Konzessionen (Lkw- oder Taxikonzession),
• gewerbliche Schutzrechte (Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Markenrechte, Gebrauchsmuster),
• ähnliche Rechte (Nutzungs-, Belieferungs- und Bezugsrechte) und
• Werte (Geheimverfahren, ungeschützte Rezepturen) sowie
• Lizenzen an solchen Rechten.
Immaterielle Vermögensgegenstände unterliegen i. d. R. der Abnutzung, sie sind also planmäßig abzuschreiben.
Bilanziell zählt auch noch der Geschäfts- oder Firmenwert zu den immateriellen Vermö- gensgegenständen (§ 266 Abs. 2 HGB).
Entgeltlich Erworben
derivater Eigentumserwerb
ist unkritisch und erfolgt entsprechend der dargestellten Vorgehensweise (Anschaffungskosten nach §255 Abs. 1 HGB, Folgebewertung gemäß § 253 Abs. 3 HGB)
Besonderheiten bei selbst erstellten (originärer Eigentumserwerb
Besonderheiten selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Unterscheidung ob Wahlrecht oder Verbot
Verbot
Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden
Wahlrecht
selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB).
falls aktiviert wird dann zu HK = bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen.
Forschungskosten = Verbot
Kann das Entwicklungsprojekt als Vermögensgegenstand im handelsbinanziellen Sinn klassifiziert werden ?
wenn es einzeln verwertbar ist
aber aufgrund der fehlenden Objektivierung durch eine Markttransaktion gilt die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als risikobehaftet.
deswegen Auschüttungssperre
Abschreibung/Folgebewertung
ganz normal
falls Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann dann über 10 Jahre abschreiben
Ausweis in Bilanz gesondert § 266 HGB
Abgrenzung Forschung und Entwicklung
steht im HGB § 255 Abs. 2a HGB (ausführlich und so wie im Aufschrieb Wort für Wort)
Forschung: ist die eigenständige und planmäßige Suche
Entwicklung : ist die Anwendung von Forschungsergebnissen
Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
Ausschüttungssperre
Grundgedanke einer Ausschüttungssperre ist, dass Unternehmen Vermögen, das einer Ausschüttungssperre unterliegt, aus Vorsichtsgründen nicht an die Anteilseigner ausschütten dürfen
Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt eine Ausschüttungssperre
Geschäfts- oder Firmenwert
Der Wert eines Unternehmens ist üblicherweise höher als der Marktwert der Vermögensgegenstände abzüglich der Marktwerte der Schulden (Nettovermögen). Deshalb kann die Bilanz auch nicht den wahren Wert des Unternehmens abbilden.
Wertkomponenten
der Firmenname,
der Kundenstamm,
Standortvorteile,
geschulte Mitarbeiter
alles Werte die nicht einzeln verwertbar = Bilanzierungsverbot
Geschäfts- oder Firmenwert (GoF)/Goodwill.
Den Wert, den ein Unternehmen über das Nettovermögen hinaus besitzt,
originärer GoF = Bizverbot, da kaum objektivierbar
derivater Gof
Kaufpreis den der Erwerber zahlt > bewertete Nettovermögen (= Vermögensgegenstände – Schulden)
Differnz = derivater GoF
derivater Gof = Kaufpreis den der Erwerber zahlt > bewertete Nettovermögen (= Vermögensgegenstände – Schulden) —> Differnz = derivater GoF
kein Vermögensgegenstand
Nach § 246 HGB gilt aber, dass er als ein solcher zu behandeln ist.
Abschreibung
planmäßig und ggf außerplanmäßig
individuelle betriebliche Nutzungsdauer, wie sie sich zum Zeitpunkt der Aktivierung voraussehen lässt,
muss im Anhang begründet werden
falls nicht geschätzt werden kann = 10 Jahre, wie ein selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens
Wertaufholung ist nach dem Wegfall des Grundes für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht zulässig (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB: „Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten“)
Unterpositionen nach 266 HGB
2.3 Sachanlagevermögen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
• technische Anlagen und Maschinen;
• andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
• geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
Grundstücke und Gebäude
Abschreibbar
Grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht, Abbaurechte von Bodenschätzen) hingegen sind abnutzbar
Gebäude sind abnutzbare, unbewegliche Vermö- gensgegenstände, umfasst auch die Einrichtungen, die seiner Benutzung dienen
nicht abschreibbar
Grundstücke sind nicht abnutzbare Vermögensgegenstände
Grundstücke und Gebäude bilanziell getrennt
Technische Anlagen und Maschinen
Dient eine Anlage direkt der Produktion, so gehört sie wirtschaftlich auch dann nicht zum Gebäude
Diese Unterscheidung ist deswegen wichtig, da die Nutzungsdauer von Gebäuden im Allgemeinen länger ist und Betriebsvorrichtungen insofern schneller abgeschrieben werden
—> Abschreiben
Betriebs- und Geschäftsausstattung
heterogener Posten.
dazu gehört auch geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG)
kann man sofort als Aufwand erfassen
oder planmäßig abschreiben
nur dann GWG wenn
selbstständig nutzbar (z. B. sind Autoreifen nicht selbstständig nutzbar),
beweglich (also weder Grund und Boden noch Gebäude oder Finanzanlagen) und
abnutzbar
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
wenn keine Betriebsbereitschaft = keine Abschreibung
Zweck/Unterscheidung
2.4 Finanzanlagen
Zweck:
Erhalt von Dividenden und Zinsen, durch finanzierung der Leistungserstellung anderer Unternehmen
Unterscheidung
Ausleihungen
Beteiligungen am EK anderer Unternehmen
Anteile an verbundenen Unternehmen,
Beteiligungen oder
in Form von Wertpapieren des Anlagevermögens
=> versch Mögl der Einflussnahme
Verbundene Unternehmen
Verbunden sind Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB, wenn sie aufgrund von § 290 HGB als Mutter- oder Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind (d. h., es besteht eine unmittelbare oder mittelbare beherrschende Einflussmöglichkeit). Ein Konzern und damit verbundene Unternehmen liegen z. B. vor, wenn das Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an den Tochterunternehmen hält.
Beteiligungen
kein verbundenes Unternehmen
aber Absicht, durch die Investition dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dienen (§ 271 Abs. 1 HGB), so liegt eine Beteiligung vor.
= wenn mehr als 20 % des Nennkapitals gehalten werden (§ 271 Abs. 1 S. 3 HGB).
Wertpapiere des Anlagevermögens
wenn weder Beteiligung noch verbundene Unternehmen
dann Wertpapiere des Anlagevermögens.
nur wenn langfristig gehalten werden soll
z.b Aktien oder Fondsanteilen auch Pfandbriefe, Obligationen oder Bundesanleihen
Kurzfristige Forderungen oder nur kurzfristig gehaltene Wertpapiere werden im Umlaufvermögen ausgewiesen.
DEF —> Ausleihungen sind langfristige Finanzforderungen (Hypotheken, Darlehen) mit einer Gesamtlaufzeit von wenigstens einem Jahr
im Bilanzausweis zu untergliedern nach
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und
sonstige Ausleihungen.
Hierdurch kann der Bilanzleser das „Näheverhältnis“ zwischen den Vertragsparteien erkennen.
Bewertung von Finanzanlagen
sind mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren
nicht abnutzbar = nur außerplanmäßige Abschreibungen § 253 Abs. 3 S. 6 HGB
Muss
dauernden Wertminderung
Darf
vorübergehenden Wertminderung
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