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Rep AS Fall 2

VB
by Vanessa B.

ISt §812 I 2 Alt. 2 BGB auch dann anwendbar, wenn neben dem Leistungszweck “Erfüllung einer Verbindlicheit” von den Parteien noch ein weiterer Leistungszweck vereinbart und dieser verfehlt wurde

  • Gegen die Anwendung der Vorschrift könnte sprechen, dass durch sie die mit sich aus dem Vertragsrecht ergebenden Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage §313 BGB nicht erreichbaren Rechtsfolgen erzielt werden und damit das Vertragsrecht unterlaufen werden könnte

  • Lit & Rspr: wenn der Leistungszweck in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht und dieser Zweck erreicht ist, andere Zwecke nur nach dem Vertragsrecht (v.a. nach Grundsätzen über Störung der Geschäftsgrundlage §313 BGB) berücksichtigt werden

  • Gegenansicht: können mit einer Zuwendung weitere “angestaffelte” Zwecke verfolgt werden, die nach §812 I 2 Alt. 2 BGB relevant sind

    Erforderlich ist aber, dass diese Zwecke zu dem Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden sind, sie müssen als Grundlage des Geschäfts vereinbart worden sein. Zwischen Empfänger und Leistendem muss eine tatsächliche Willenseignung über den verfolgten Zweck erzielt worden sein.

    Eine solche Zweckvereinbarung liegt

    • vor: wenn der Leistungszweck zwar vereinbart, aber nicht als einklagbare Verpflichtung ausgestaltet ist

    • nicht vor

      • wenn der vereinbarte Zweck als einklagbare Verpflichtung ausgestaltet ist (dann Vorrang Vertragsrecht)

      • wenn der Zweck nicht vereinbart wurde, sondern dem Vertrag unausgesprochen zugrunde liegt (dann SGG, §313 BGB)

      • wenn Zweck weder vereinbart noch Geschäftsgrundlage geworden, also nur ein unbeachtliches Motiv für den Vertragsabschluss vorliegt


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Vanessa B.

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